{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00284_21-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220424&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b00eeabd391af89854c954e6467f1afa"}, "Num": [" VB.2020.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.21.0  VB.2020.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.21.0  VB.2020.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.21.0  VB.2020.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zufolge Scheinehe] Bei rechtsmissbr\u00e4uchlicher Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe kann gest\u00fctzt auf Art. 23 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (E. 2.1). Aufgrund der Umst\u00e4nde, insbesondere der Wohnsituation, der sehr l\u00fcckenhaften Angaben des Beschwerdef\u00fchrers anl\u00e4sslich der polizeilichen Befragung sowie dem Umstand, dass Letzterer seit 2018 nicht weiss, wo sich seine Ehefrau aufh\u00e4lt und diese offenbar mit einem anderen Mann ein Kind gezeugt hat, l\u00e4sst die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe f\u00fchrt (E. 2.3). Was der Beschwerdef\u00fchrer dagegen vorbringt, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken. Insbesondere hilft ihm die Berufung auf die zivilrechtliche Vaterschaftsvermutung vorliegend nicht weiter, da erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen und er sich keinem Vaterschaftstest unterziehen will (E. 2.5). Der Widerruf erweist sich sodann als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:14", "Checksum": "a1d89febc53d6d1d3bd96921495d18e4"}