|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00285
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Planungs- und Baukommission D,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 bewilligte die
Baudirektion des Kantons Zürich den Um- und Anbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01,
E-Weg 02 in D. Am 21. Juli 2007 genehmigte die Baudirektion zudem
revidierte Pläne inkl. Umgebungsgestaltung. Mit Gesamtverfügung vom 28. August
2019 verweigerte die Baudirektion A sowohl die Bewilligung nach Art. 22
RPG als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw. 37a RPG für
die Erstellung einer Sichtschutzwand südwestlich des Wohnhauses entlang der
Grundstücksgrenze/dem E-Weg in der Landwirtschaftszone. Die Sichtschutzwand ist
mit Steinkörben und rohen Stahlplatten geplant und soll die jetzige Grünhecke
ersetzen. Mit Beschluss vom 4. September 2019 verweigerte die Planungs-
und Baukommission der Gemeinde D A die baurechtliche Bewilligung für die
Sichtschutzwand.
II.
Dagegen erhob A am 9. Oktober 2019 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte, die angefochtenen Entscheide vom 28. August
2019 und 4. September 2019 seien aufzuheben und die baurechtliche
Bewilligung sei zu erteilen. Mit Entscheid vom 10. März 2020 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Hierauf erhob A am 7. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 27. Mai 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und
Baukommission verzichtete am 29. Mai 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am
10. Juni 2020 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde.
Die Replik von A erfolgte am 19. Juni 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die
Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein, da die drei Fotos im Protokoll
der Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend dokumentieren könnten.
2.2 Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;
10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00262, E. 3.4). Obwohl die Dokumentation des vorinstanzlichen
Augenscheins eher bescheiden ausgefallen ist, vermag dieser und vermögen die
weiteren sich in den Akten befindlichen Fotos und Pläne die tatsächlichen
Verhältnisse genügend zu erhellen. Es kann demgemäss auf einen weiteren
Augenschein verzichtet werden.
3.
3.1 Die
Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der
Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG; BGE 141 II
245 E. 2.1; BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.2). Gemäss Art. 16
Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der
Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums
oder dem ökologischen Ausgleich. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden
bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit
Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,
sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt
die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 2 und 5 RPG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist
gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV),
dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen
Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von
Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in
erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli
1972 erstellt oder geändert wurden, als mit dem Inkrafttreten des
Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet
vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Änderungen an Bauten und
Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1
RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen
gestalterischer Art sind zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist
massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität der Zustand,
in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung
befand. Ob die Identität der Baute oder Anlage schliesslich gewahrt bleibt, ist
nach Abs. 3 von Art. 42 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu
beurteilen (BGr, 20. Juni 2017, 1C_99/2017, E. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf
abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter
Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer
Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden, und es dürfen keine
wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und
Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a und b S. 218 f.).
Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung
mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die
Identität bezieht sich auf die "wesentlichen Züge", also die aus
raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene
Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller
raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In die Gesamtbeurteilung
einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und
das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die
wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf die Raumordnung und
die Umwelt. Bei der Beurteilung des äusseren Erscheinungsbilds ist
entscheidend, ob das geplante Bauprojekt bezüglich Gebäudeform, Stil und
Gestaltung wesentlich vom bestehenden Gebäude abweicht. Fehlt es an der
Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht (zum Ganzen
Urteil 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
3.2 Die
zurzeit bestehende Hecke ist unbestrittenermassen keine "altrechtliche
Baute", da sie nicht vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde (vgl. VGr,
10. Mai 2012, VB.2012.00061, E. 5.2). Demgemäss fehlt es bereits an
dieser Voraussetzung. Einzig wenn die Einfriedung im Sinn einer Erweiterung der
Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung wie sie 1972 bestand,
verstanden würde, wäre eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen möglich. Dass im Rahmen der Umbauarbeiten am Haus am 21. Juli
2007 bereits einmal eine Sichtschutzwand bewilligt wurde, ist dabei jedoch
unbeachtlich, da diese nie realisiert wurde. Die vorliegend strittige
Sichtschutzwand ist nicht an dieser zu messen.
3.3 Die neu
geplante Sichtschutzwand ist 17,5 Meter lang sowie 1,8 bis 1,9 Meter
hoch. Sie befindet sich südwestlich des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 entlang der Grundstücksgrenze/dem E-Weg in der
Landwirtschaftszone. Das Gebäude ist ansonsten von Wiesen umgeben. Die
Sichtschutzwand besteht aus Steinkörben und rohen Stahlplatten. Mit der
Sichtschutzwand wird ein neues, im Jahr 1972 noch nicht erstelltes,
zonenfremdes Element geschaffen. Die als Fachgericht urteilende Vorinstanz hat
aufgrund der Akten und aufgrund des von ihr durchgeführten Augenscheins
festgehalten, dass dem markanten Wohnhaus durch die geplante bis zu
1,9 Meter hohe und dominant in Erscheinung tretende Sichtschutzwand noch
mehr Gewicht verliehen würde. Daran vermag nicht zu ändern, dass die Sichtschutzwand
nahe am Haus gelegen ist und zu diesem ein gewisser optischer Bezug besteht.
Sie tritt mit ihrer Grösse von 1,8 bis 1,9 Metern auch dominant in
Erscheinung und verleiht der Zäsur der Landschaft, welche bereits durch das
Wohngebäude geschaffen wurde, noch weiteres Gewicht. Die Konstruktion wirkt
sodann wenig naturnah und in der grünen Umgebung fremd. Dass die Linienführung
und Farbgebung in Bezug zur Wohnbaute konsequent sein sollen, vermag den
zusätzlichen Einschnitt in die Landschaft nicht zu kaschieren. Die optischen
Auswirkungen, welche das Wohnhaus auf die Landschaft hat, werden durch die
geplante Sichtschutzwand weiter verstärkt. Nicht zonenkonformen Bauten und
Anlagen soll aber durch eine künstlich geschaffene Umgebung nicht mehr Gewicht
zukommen, als sie ohnehin schon haben (BEZ 2017 Nr. 32). Aufgrund dessen,
dass die Sichtschutzmauer ein neues Element bildet und zusätzliche nicht
unbedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, ist die Wesensgleichheit
vorliegend zu verneinen.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'480.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …