{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00285_2020-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220577&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "95f1342b5a07e4fcffa10c8ddee3cce2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00285"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2020  VB.2020.00285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der Bau- und Ausnahmebewilligung f\u00fcr die Erstellung einer Sichtschutzwand mit Steink\u00f6rben und rohen Stahlplatten. \u00c4nderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1 RPV zul\u00e4ssig, wenn die Identit\u00e4t der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Z\u00fcgen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zul\u00e4ssig. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, \u00e4usserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden, und es d\u00fcrfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Identit\u00e4t einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgepr\u00e4gt. Gefordert ist nicht v\u00f6llige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identit\u00e4t bezieht sich auf die \"wesentlichen Z\u00fcge\", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts (E. 3.1). Die zurzeit bestehende Hecke ist unbestrittenermassen keine \"altrechtliche Baute\", da sie nicht vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde. Einzig wenn die Einfriedung im Sinn einer Erweiterung der Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung, wie sie 1972 bestand, verstanden w\u00fcrde, w\u00e4re eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen m\u00f6glich (E. 3.2). Mit der Sichtschutzwand wird ein neues, im Jahr 1972 noch nicht erstelltes, zonenfremdes Element geschaffen. Sie tritt mit ihrer Gr\u00f6sse von 1,8 bis 1,9 Metern auch dominant in Erscheinung und verleiht der Z\u00e4sur der Landschaft, welche bereits durch das Wohngeb\u00e4ude geschaffen wurde, noch weiteres Gewicht. Die Konstruktion wirkt sodann wenig naturnah und in der gr\u00fcnen Umgebung fremd. Die Wesensgleichheit ist zu verneinen (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:17", "Checksum": "a80529f5ac5b571507c6eccf8c42d0e7"}