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Geschäftsnummer: VB.2020.00290  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.08.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Auflösung der Ehegemeinschaft innerhalb der Dreijahresfrist infolge Inhaftierung des Ehemannes.

[Der damalige Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin wurde nach kurzer Ehe in Deutschland verhaftet und während des Strafvollzugs nie von der Beschwerdeführerin besucht. Das Eheleben wurde auch nach der Entlassung des Ehemannes nicht wiederaufgenommen. Inzwischen sind die Eheleute geschieden.]

Die inzwischen geschiedene Beschwerdeführerin kann sich weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen (E. 2).

Auch wenn ein Gefängnisaufenthalt einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte darstellen kann, hat die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem damaligen Ehegatten auch im strafvollzugsrechtlich noch möglichen Ausmass nicht mehr gepflegt und ihren damaligen Ehemann weder besucht noch telefonisch oder brieflich kontaktiert. Die Ehe wurde damit spätestens nach der Verhaftung des Ehegatten nicht mehr gelebt, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig von den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert (E. 3).

Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4) oder grundrechtlich geschützter Beziehungen (E. 5) und Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 6).

Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 7).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DEUTSCHLAND
DREIJAHRESFRIST
FREIHEITSSTRAFE
HAFT
INHAFTIERUNG
KOSOVO
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PRIVATLEBEN
SERBIEN
STIGMATISIERUNG
VERHAFTUNG
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 83 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 16 VRG
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Art. 114 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00290

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 


 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1970 im Kosovo geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und heiratete hier am 8. April 2014 den ebenfalls im Kosovo geborenen Schweizer Bürger E, worauf ihr am 28. April 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

E wurde am 14. Oktober 2015 in Deutschland verhaftet und befand sich bis Anfang Februar 2018 in Deutschland in Haft bzw. im Strafvollzug. Am 13. Februar 2018 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage ein. Per 13. April 2018 meldete er sich in den Kosovo ab. A gab in ihrem Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 6. März 2019 an, getrennt von ihrem Ehegatten zu leben. Am 10. Oktober 2019 (Rechtskraftdatum 23. November 2019) wurde die Ehe geschieden.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 2. Dezember 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Februar 2020.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei auf eine Wegweisung zu verzichten und es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtspflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ab und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der bisherige Vertreter der Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 26. Juni 2020 mit, diese nicht mehr zu vertreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt und ist seit dem 23. November 2019 rechtskräftig geschieden, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.

Ein Gefängnisaufenthalt kann zwar einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG darstellen; erforderlich ist jedoch, dass eine Familiengemeinschaft auch während des Getrenntlebens weiterbesteht (vgl. BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3). Dabei ist bei längerdauernder Trennung anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden Partnern tatsächlich weiterhin bestand (Esther Amstutz in: Martina Caroni et. al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2 f.). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG ist es in erster Linie bei der betroffenen ausländischen Person, die ehelichen Kontakte während des Gefängnisaufenthalts substanziiert darzulegen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5;          BGr, 12. Juli 2012, 2C_289/2012, E. 4.1.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. April 2013, VB.2012.00748, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat ebenfalls die betroffene ausländische Person substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es auch hier nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin konnte nach der Verhaftung ihres Ehemannes in Deutschland im Oktober 2015 die eheliche Gemeinschaft nur noch eingeschränkt über die Landesgrenze hinweg führen. Aber selbst in dem strafvollzugsrechtlich noch möglichen Ausmass wurde die eheliche Beziehung ab dem Inhaftierungszeitpunkt nicht mehr gepflegt: So hat die Beschwerdeführerin gemäss den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen und einer Bestätigung der Justizvollzugsanstalt B (Deutschland) vom 13. Dezember 2018 ihren inhaftierten (damaligen) Ehemann kein einziges Mal besucht und auch keinerlei Nachweise für telefonische oder briefliche Kontakte eingereicht. Während der Ex-Ehegatte den Kontaktabbruch im Scheidungsverfahren damit erklären liess, dass sein Ehewille bereits vor dem Inhaftierungszeitpunkt erloschen sei, will die Beschwerdeführerin den Kontakt lediglich abgebrochen haben, weil sich ihr Ehemann wegen seiner Inhaftierung geschämt und ihr eine Kontaktaufnahme untersagt habe. Der (damalige) Ehemann reichte unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 die Scheidung ein und meldete sich kurz darauf in den Kosovo ab.

3.3 Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wurde damit spätestens nach der Verhaftung des Ehegatten im Oktober 2015 nicht mehr gelebt und selbst nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 nicht oder höchstens ganz kurzzeitig wiederaufgenommen. Sodann erfolgte der vollständige Kontaktabbruch während der Inhaftierung zumindest seitens des Ehemannes freiwillig, weshalb ab Mitte Oktober 2015 unabhängig von den konkreten Gründen nicht mehr von einer intakten Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Aufgrund der jahrelangen Trennungen der Ehegatten und des höchstens ganz kurzeitig wiederaufgenommenen Zusammenlebens kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE keine Rede sein. Weiter erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen wenig glaubhaft, dass der (damalige) Ehemann lediglich aus Scham über seine Verhaftung eine Kontaktaufnahme während seiner Inhaftierung vollständig untersagt haben soll. Ein derartiges Verhalten wäre einerseits ungewöhnlich und passt andererseits weder zu den Aussagen ihres Ex-Ehemannes, noch zu dem kurz nach der Haftentlassung eingereichten Scheidungsbegehren und dem erfolgten Wegzug des Ehemannes in den Kosovo. Sodann ist von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb ihr Ehegatte hinsichtlich des Erlöschens seines Ehewillens unwahre Angaben gemacht haben sollte, während es plausibel erscheint, dass der Ehegatte für sein Scheidungsbegehren gegen den Willen der Beschwerdeführerin erst noch die in Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene zweijährige Trennungsfrist abwarten musste. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert damit unabhängig von den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.

4.  

4.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Hingegen stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr eine Rückkehr in ihren kosovarischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da sie der serbischen Minderheit im Kosovo angehöre und dort diskriminiert würde. Insbesondere könne sie dort auch ihren früheren Beruf als … nicht mehr ausüben. Sie habe zu ihrem Herkunftsland Kosovo keinerlei Bezüge mehr und die serbischstämmige Bevölkerung könne im Kosovo nur noch in bedrohten Enklaven leben. Dies sei besonders für eine unbeschützte 50 Jahre alte Frau gefährlich. Weiter habe die Vorinstanz die Wirtschaftslage in der Schweiz falsch eingeschätzt. Sodann wird beantragt, dass zur Lage im Kosovo weitere Informationen bei der Schweizer Botschaft in Pristina einzuholen seien.

4.3 Sowohl der Kosovokonflikt als auch die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos ereigneten sich viele Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und stehen in keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Auch die Vertreibung der serbischstämmigen Bevölkerung aus den albanisch dominierten Landesteilen im Kosovo (und vice versa) erfolgte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Sodann hat sich die Sicherheitslage im Kosovo in den letzten Jahren soweit beruhigt, dass das Land gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als verfolgungssichereren Heimat- oder Herkunftsstaat eingestuft wird. Weiter fehlt es an jeglicher Konkretisierung, inwiefern die Beschwerdeführerin im Kosovo als serbischsprachige ältere Frau besonderer Ächtung oder Gefahren ausgesetzt sein sollte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.3, mit Hinweisen). Weitere Abklärungen zur generellen Lage der serbischen Minderheit im Kosovo sind unter diesen Umständen entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere Informationen bei der Schweizer Botschaft in Pristina einzuholen.

Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Sie ist noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen sollte. Zudem steht es ihr als serbischer Staatsangehöriger frei, sich in Serbien niederzulassen. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Inwieweit der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren früheren Beruf als … möglich sein wird, ist nicht entscheidend, zumal sie sich auch in der Schweiz beruflich neu zu orientieren vermochte. Dass sie eigenen Angaben zufolge die albanische Sprache nicht beherrscht, erscheint ebenfalls kein unüberwindliches Integrationshindernis, da sie sich einerseits in einem serbischsprachigen Teil des Kosovos oder in Serbien niederlassen kann und zudem auch in der Schweiz die hiesige Sprache erst noch erlernen musste.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

5.  

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

6.  

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

7.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal um eine solche auch nicht ausdrücklich ersucht wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Sodann ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2020 zu Recht abgewiesen worden, nachdem die Beschwerde im dargelegten Sinn von Beginn weg offensichtlich aussichtslos gewesen ist (vgl. § 16 VRG). Es kann offenbleiben, ob ihr entsprechendes Gesuch aufgrund der eingereichten Lohnausweise überdies auch aufgrund fehlender Mittellosigkeit hätte abgewiesen werden müssen.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …