{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00290_2020-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220371&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7978205d48b68f7000519c4379598e11"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft innerhalb der Dreijahresfrist infolge Inhaftierung des Ehemannes. [Der damalige Schweizer Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin wurde nach kurzer Ehe in Deutschland verhaftet und w\u00e4hrend des Strafvollzugs nie von der Beschwerdef\u00fchrerin besucht. Das Eheleben wurde auch nach der Entlassung des Ehemannes nicht wiederaufgenommen. Inzwischen sind die Eheleute geschieden.] Die inzwischen geschiedene Beschwerdef\u00fchrerin kann sich weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das grundrechtlich gesch\u00fctzte Recht auf Familienleben st\u00fctzen (E. 2). Auch wenn ein Gef\u00e4ngnisaufenthalt einen wichtigen Grund f\u00fcr getrennte Wohnorte darstellen kann, hat die Beschwerdef\u00fchrerin den Kontakt zu ihrem damaligen Ehegatten auch im strafvollzugsrechtlich noch m\u00f6glichen Ausmass nicht mehr gepflegt und ihren damaligen Ehemann weder besucht noch telefonisch oder brieflich kontaktiert. Die Ehe wurde damit sp\u00e4testens nach der Verhaftung des Ehegatten nicht mehr gelebt, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabh\u00e4ngig von den Integrationsbem\u00fchungen der Beschwerdef\u00fchrerin bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert (E. 3). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls (E. 4) oder grundrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen (E. 5) und Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 6). Vollzugshindernisse sind weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht (E. 7). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:32", "Checksum": "485356a9598fe209becf74c4e074c7f3"}