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Geschäftsnummer: VB.2020.00291  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung


[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit einer im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen] Das Gesuch um Kantonswechsel der Verlobten des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (VB.2020.00005). Somit verfügt diese weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, womit dieser zuständig ist. Dies muss auch für die Beurteilung des Aufenthalts des Beschwerdeführers während des Ehevorbereitungsverfahrens gelten (Art. 17 Abs. 2 AIG) (E. 5.2). Abweisung im Sinn der Erwägungen. Weiterleitung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Stichworte:
EHEVORBEREITUNG
KANTONSWECHSEL
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. 1 AIG
Art. 17 Abs. 2 AIG
Art. 37 Abs. 1 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
§ 5 Abs. 2 VRG
Art. 67 Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00291

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1987 geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Mai 2017 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. März 2019 abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte A am 7. Mai 2019 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit C, einer im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ab. Am 7. Juni 2019 gebar C ihre Tochter D, welche von A nachgeburtlich anerkannt wurde. Ein gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 erhobener Rekurs wurde am 14. November 2019 gutgeheissen und die Sache ans Migrationsamt zurückgewiesen.

Bereits am 10. Januar 2019 ersuchte C um Bewilligung eines Kantonswechsels in den Kanton Zürich; das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2019 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgerichts die Beschwerde von C und ihrer Tochter mit Urteil vom 30. April 2020 ab (VB.2020.00005).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 schrieb das Migrationsamt das Gesuch von A vom 7. Mai 2019 als gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 2. April 2020 ab und setzte A eine Frist bis zum 5. Juli 2020 zum Verlassen der Schweiz.

III.  

Hiergegen liess A am 7. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, es seien "die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 bzw. der Rekursentscheid Nr. 2020.0033 vom 2. April 2020" aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm "die Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei das vorliegende Verfahren mit dem als VB.2020.00005 rubrizierten Geschäft zu vereinigen; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der Beschwerdegegner schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zständigkeit ab (korrekterweise hätte er darauf nicht eintreten sollen); die Vorinstanz erachtete die Zuständigkeit jedoch als gegeben und behandelte das Gesuch materiell. Strittig ist demnach vorliegend insbesondere die Frage der Zuständigkeit; darauf ist zurückzukommen (E. 5).

2.  

Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung mit Antrag und Begründung einzureichen (§§ 53 und 54 VRG). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist die notwendigen Dokumente zu beschaffen, um das Rechtsmittel abschliessend zu begründen. Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte "Ausnahmesituation", welche die Beschaffung weiterer Dokumente unmöglich gemacht habe, rechtfertigt keine ausnahmsweise Abweichung von diesen Grundsätzen (zum Ganzen VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00500, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23 in Verbindung mit § 54 N. 1). Das Gesuch um Ansetzung einer "Frist für die Nachbesserung der Beschwerde" ist demnach abzuweisen.

3.  

Soweit der Beschwerdeführer mit dem separat gestellten Rechtsbegehren, "der Entscheid betreffend der Ausreisefrist bis 5. Juli 2020" sei aufzuheben, zumindest sinngemäss beantragt, dass ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen während des laufenden Verfahrens zu verbieten seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

4.  

Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem als VB.2020.00005 rubrizierten Geschäft. Nachdem in letzterem Verfahren bereits am 30. April 2020 ein Urteil ergangen ist, kommt eine Verfahrensvereinigung nicht mehr in Betracht. Der entsprechende Antrag erweist sich demnach als gegenstandslos (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 58 ff.).

5.  

5.1  

5.1.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich des Rechts auf Schutz des Familienlebens, sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00766, E. 2.1; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- oder familienrechtlicher Verfahren können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Angaben allerdings in ihre Würdigung mit einbeziehen. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll sodann nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist, denn die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00766, E. 2.2).

5.1.2 Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich gegeben sind, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00766, E. 2.1).

5.2  

5.2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht als örtlich unzuständig erachtet. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (und seiner Verlobten) befinde sich weiterhin im Kanton Zürich, da sie hier wohnen würden und auch hier die Hochzeit geplant sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich C unerlaubt im Kanton Zürich aufhalte und nur eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau habe. Zur Entgegennahme der Anmeldung gemäss Art. 12 Abs. 1 AIG sei die Behörde am Ort zuständig, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers befinde.

5.2.2 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen und Ausländer müssen bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 67 Abs. 1 VZAE). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Erfolgt ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so erfolgt eine Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird (vgl. VGr, 19. Oktober 2015, VB.2015.00110, E. 3.1 – 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat jedoch nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2). Dies erhellt, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen übergeht (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf, Ziff. 3.1.8.2.1).

Das Gesuch um Kantonswechsel von C und D wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2020 (VB.2020.00005) abgewiesen. Somit verfügt diese weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau bzw. hat sie dort ein Verlängerungsgesuch zu stellen; während des laufenden Verfahrens um Bewilligung des Kantonswechsels war sie nicht gehalten, um Verlängerung ihrer Bewilligung zu ersuchen (vgl. BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2). Nach erfolgter Eheschliessung wären somit die aargauischen Behörden zur Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG zuständig (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 4.1). Die summarische Würdigung der Erfolgsaussichten der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist demnach eng mit dem Aufenthalt von C im Kanton Aargau verknüpft.

5.2.3 Der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer Kompetenz angerufene Art. 12 Abs. 1 AIG regelt die Anmeldepflicht von Ausländerinnen und Ausländern vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von maximal drei Monaten gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG bzw. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und regelt somit die Zuständigkeit nach der Einreise (Spescha, Art. 12 AIG N. 1; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 12 N. 2; vgl. Art. 10 VZAE). Der Beschwerdeführer kam als Asylsuchender in die Schweiz und durchlief das dafür vorgesehene Verfahren; anlässlich seiner Einreise und während des laufenden Asylverfahrens war er nicht gehalten, sich gemäss Art. 12 AIG anzumelden (vgl. Art. 14 und Art. 19 des Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Dass der Beschwerdeführer zurzeit in E wohnt, ändert demnach nichts am Umstand, dass er einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach der Heirat von C ableitet bzw. ableiten würde; Letztere verfügt(e) über ein Aufenthaltsrecht im Kanton Aargau, womit dieser zuständig ist. Dies muss somit auch für die Beurteilung des Aufenthalts während des Verfahrens gelten (vgl. Art. 17 Abs. 2 AIG).

5.3 Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich örtlich nicht zuständig für die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 9. April 2020, VB.2019.00448, E. 2.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die Beschwerde ist daher im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Die Sache ist zur materiellen Behandlung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG).

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Bei der Weiterleitung handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG). Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Die Sache wird zur Behandlung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitergeleitet.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …