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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00292
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1955 geborene Staatsangehörige Serbiens, ersuchte
Anfang November 2011 um "eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich als
Rentnerin bzw. Nichterwerbstätige [...] zwecks Verbleibs in der Familie ihrer
Tochter", da sie sich seit Jahren intensiv um ihren schwerstbehinderten
Enkel (geboren 2002) kümmere und die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in der
Schweiz gesichert sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr
daraufhin eine zuletzt bis am 8. Januar 2018 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung "[o]hne Erwerb".
Nachdem A im September 2016 aus der Wohnung ihrer Tochter
ausgezogen war und bereits ab Juni 2016 von der Sozialhilfe hatte unterstützt
werden müssen, verweigerte ihr das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom
8. Mai 2018 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte
ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. August 2018.
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 16. März 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A
eine neue Ausreisefrist bis 17. Juni 2020 setzte (Dispositiv-Ziff. II)
und ihr eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. V); ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung nicht stattgebend
(Dispositiv-Ziff. III), wurden A sodann in Dispositiv-Ziff. IV die
Verfahrenskosten von Fr. 820.- auferlegt, allerdings "wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort
abgeschrieben".
III.
A liess am 8. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in
prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Mai
2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 9. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin
macht in erster Linie geltend, ihr erwachse aus dem Recht auf Familienleben
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weil ihr
schwerstbehinderter Enkel seit seiner Geburt "kontinuierlich" von ihr
unterstützt werde und von ihr abhängig sei. So sei sie für den jungen Mann
"nebst der Mutter zur unersetzlichen Bezugsperson geworden [...], zu der
auch die affektiv intensivste Bindung" bestehe.
2.2 Das Recht
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer
hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, wenn das Familienleben bei
einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV jedoch in erster
Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich
umgesetzt in Art. 42 ff. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der
bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1]); andere familiäre Beziehungen, namentlich
diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder Grosseltern und ihren
Enkelkindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK,
nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren
Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch
seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist, oder bei
einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein
hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 2 mit Hinweisen). Erforderlich ist in diesen Fällen,
dass die Unterstützung sinnvollerweise nur von den betreffenden Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.5
mit Hinweisen, wo allerdings – anders als hier – von der Abhängigkeit der
ausländischen Person von der oder dem hier lebenden Angehörigen die Rede ist).
Liegt kein derartiges enges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die
Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen
der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen hat.
2.3 Hier geht
aus den Akten einzig hervor, dass der inzwischen volljährige Enkelsohn der Beschwerdeführerin
mit Schweizer Staatsangehörigkeit bis Ende Juli 2020 Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung inklusive Intensivpflegezuschlag der
Invalidenversicherung hatte, weil er aufgrund seiner Invalidität in allen
täglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen war und der
persönlichen Überwachung bedurfte. Den (unbelegten) Angaben in der Beschwerde
zufolge wurden diese Aufgaben bisher von der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter, der Kindsmutter, übernommen. In den ersten Jahren nach der Geburt
ihres Enkels will die Beschwerdeführerin ihrer Tochter dabei im Rahmen
jährlicher (drei- bis sechsmonatiger) Besuchsaufenthalte bei der Pflege und
Betreuung ihres Sohns zur Seite gestanden haben. Ab Januar 2012 habe sie dann
vorübergehend im Haushalt ihrer Tochter gewohnt und ihren Enkel betreut,
während die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Weil ihr
Enkelsohn jedoch in der Nacht schlecht bzw. sehr wenig schlafe und sie aufgrund
ihres fortgeschrittenen Alters ihre Nachtruhe brauche, entschloss sich die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im September 2016, eine eigene
Wohnung zu beziehen. Sie kümmere sich aber – so die Beschwerde – bis heute
unverändert um ihren Enkelsohn, damit ihre Tochter arbeiten gehen könne.
Die Hilfsbedürftigkeit des Enkels der Beschwerdeführerin
und dessen jahrelange Betreuung durch die Grossmutter führte ohne Frage zu
einer Verstärkung der emotionalen Bindungen zwischen den beiden, und es
erscheint grundsätzlich denkbar, dass zwischen ihnen (heute) ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung besteht. Wie eingangs
bereits gesagt wurde, finden sich in den Akten jedoch keinerlei Belege zur
aktuellen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungssituation des Enkels der Beschwerdeführerin;
nicht einmal der Grund für seine Invalidität ist bekannt. Auch ergeben sich
insofern gewisse Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zur Intensität
ihrer Beziehung zum Enkel, als ihre Tochter spätestens seit ihrem Auszug aus
dem gemeinsamen Haushalt vor gut vier Jahren bloss noch im Stundenlohn (8 bis
maximal 33 Stunden pro Woche) beschäftigt war, sodass sie sich vermehrt
auch unter der Woche selbst um ihren Sohn gekümmert haben dürfte. Die
Beschwerdeführerin selbst gab im Frühjahr 2018 gegenüber der zuständigen
Sozialbehörde in diese Richtung an, sich aufgrund diverser gesundheitlicher
Beschwerden "nur noch bedingt" um ihren Enkelsohn kümmern zu können. Entgegen
ihrer Behauptung im vorliegenden Verfahren dürfte es sich bei der Beschwerdeführerin
demnach jedenfalls nicht (mehr) um die alleinige Hauptbetreuungsperson ihres
Enkels handeln. Wenn dieser in den letzten Jahren tatsächlich unverändert
(ausschliesslich) zu Hause gepflegt worden sein sollte, fragte sich zudem,
weshalb die vor diesem Hintergrund von der IV geschuldeten Leistungen
(IV-Rente, Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag) gemeinsam mit dem
Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um damit
zumindest einen Teil des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin zu bestreiten.
Trotz der zentralen Bedeutung der Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Enkel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens erscheint
der Sachverhalt diesbezüglich demnach bisher nicht hinreichend erstellt. Die
Vorinstanz hat vielmehr die ihr gemäss § 7 VRG zukommende
Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine zusätzlichen Abklärungen zum
behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zwischen Enkel und Grossmutter vorgenommen
hat, obschon der Beschwerdeführerin ursprünglich gerade aufgrund ihrer
Beziehung zur Tochter und zum Enkelsohn eine Bewilligung erteilt wurde.
2.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche
Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist für weitere Sachverhaltsabklärungen
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären sind insbesondere
der Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit des Enkels der
Beschwerdeführerin, die aktuelle Betreuungssituation sowie die Art und
Intensität der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihm. Dazu werden nicht nur aktuelle
Unterlagen der IV einzufordern, sondern auch die Beschwerdeführerin, ihre
Tochter sowie gegebenenfalls der Enkel in geeigneter Form zu ihrer familiären
Situation zu befragen sein. Je nachdem, was die ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen ergeben, das heisst, ob sich die Beschwerdeführerin auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann oder nicht, wird im Anschluss sodann die
jeweils einschlägige Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK oder
Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) vorzunehmen
sein.
3.
3.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin
als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG).
Demnach ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen
Aufwand von insgesamt 13 Stunden und Auslagen im Betrag von Fr. 85.80
geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Schwierigkeit des Prozesses
als zu hoch. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterliess es zudem, jedwede
aktuellen Belege zu den hier wesentlichen Fragen der Betreuungsbedürftigkeit des
Enkels der Beschwerdeführerin und des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen
ihnen einzureichen. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der
Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 9 Stunden ist hier daher insgesamt
ein Aufwand von 8 Stunden angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters
ist entsprechend zu kürzen. Unter
Anrechnung der Parteientschädigung ist er folglich für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 372.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.4 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 16. März
2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu
neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
5. Rechtsanwalt
B wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
7. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt
Fr. 372.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …