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Geschäftsnummer: VB.2020.00293  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


[Der Beschwerdeführer reiste 2011 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.]

Es ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte (E. 4.3 f.). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist im Moment nicht gegeben (E. 4.4.2). Die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG sind erfüllt, und es ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte (E. 4.4.3 f.). Die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden ist absehbar (E. 4.6). Dementsprechend ist der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen (E. 5).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ABGEWIESENE ASYLBEWERBER
ABSEHBARER ZEIT
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
ZIVILSTANDSDOKUMENTE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 14 Abs. 1 AsylG
Art. 14 BV
Art. 12 EMRK
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00293

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1990 geborener Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 24. Juli 2011 in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde mit Verfügung des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 20. Oktober 2011 aus der Schweiz weggewiesen.

B. Die Wegweisung von A konnte trotz wiederholter Versuche nicht vollzogen werden; deshalb hielt sich dieser seither unbewilligt in der Schweiz auf, was ihm in den Jahren 2012 bis 2017 insgesamt sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts oder Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen einbrachte. Dazu kommen sieben weitere Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2016, mit welchen A wegen (geringfügigen oder versuchten) Diebstahls, geringfügiger Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Übertretungen desselben insgesamt mit 330 Tagen Freiheitsstrafe (teilweise unbedingt), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt) und Fr. 2'100.- Busse bestraft wurde. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 20. Februar 2016 wegen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind zudem drei Strafverfahren gegen A wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2019.

C. Am 25. Juni 2018 reichten A und seine Verlobte B, eine 1971 geborene, in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Brasiliens, beim Zivilstandsamt E das Gesuch für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Am 12. März 2019 ersuchte A das Migrationsamt um eine Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt bzw. eine Duldungserklärung zwecks Vorbereitung seiner Ehe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am 28. August 2019 ab und hielt fest, A halte sich illegal in der Schweiz auf und habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 24. September 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragten in der Hauptsache, die Verfügung vom 28. August 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen. Zudem beantragten sie der Sicherheitsdirektion, es sei festzustellen, "dass sich [A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in der Schweiz" aufhalte. Mit Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Feststellungsbegehren ab, ordnete jedoch für den Verlauf des Rekursverfahrens die Unterlassung aller Wegweisungsvollzugshandlungen gegen A an. Mit Entscheid vom 6. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs auch in der Hauptsache ab und hielt fest, A treffe nach wie vor die Pflicht, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'305.- wurden A und B unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A und B liessen am 8. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, "dass sich [A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in der Schweiz" aufhalte; der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen sowie jegliche Vollzugshandlungen auszusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 1.3.1). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 181 E. 3.3).

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen sei. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dem Beschwerdeführer sei nach erfolgter Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen, ist deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalte.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2). Ein solches Interesse wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher Praxis]).

Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin leben – eigenen Angaben zufolge – seit drei Jahren in einer Beziehung und hegen seit Anfang 2018 Heiratsabsichten. Am 25. Juni 2018 reichten sie dementsprechend das Gesuch für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Aus den Akten ergibt sich auch nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin tatsächlich zusammenleben. In Anbetracht der relativ kurzen Dauer der Beziehung und des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Ist hingegen absehbar, dass nach der Eheschliessung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dem steht auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.8).

3.4 Nach dem Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er die Beschwerdeführerin bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte.

3.4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2). Dementsprechend legt Art. 77a Abs. 2 VZAE fest, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.

3.4.2 Neben den sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts oder Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen erwirkte der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts sieben weitere rechtskräftige Strafurteile. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2011 wurde er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Fr. 400.- Busse bestraft, weil er in einem Warenhaus eine Handtasche im Wert von insgesamt knapp Fr. 3'400.- entwendet hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 8. Dezember 2011 wurde er mit einer Busse von Fr. 100.- wegen unberechtigten Überschreitens zweier Zuggleise bestraft. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Diebstahls im Betrag von Fr. 199.- zum Nachteil eines Kleidergeschäfts mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2013 wurde er wegen geringfügiger Hehlerei, versuchten Diebstahls, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und zwei ausländerrechtlichen Delikten zu 110 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt, und Fr. 500.- Busse verurteilt, weil er auf einem Flohmarkt ein gestohlenes Mobiltelefon gekauft hatte, am Bahnhof F versucht hatte, Wertgegenstände aus einem Rucksack zu stehlen, und Marihuana konsumiert hatte. Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft, weil er in einem Warenhaus drei Sonnenbrillen im Gesamtwert von Fr. 897.- gestohlen hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. November 2015 wurde er mit einer Busse von Fr. 300.- für den Konsum und Besitz von Marihuana bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 20. Februar 2016 als Mittäter wegen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, weil er in einem Restaurant Fr. 100.- entwendet hatte.

Daneben laufen noch drei weitere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für Delikte, die er im Jahr 2019 begangen haben soll. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt, da er in einem Restaurant in Zürich einen Rucksack mit einem Gesamtwert von Fr. 3'761.- gestohlen habe. Dieses Strafverfahren wurde offenbar inzwischen mit einem Strafverfahren vereinigt, welches seit dem 6. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft I hängig ist. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafbefehle Einsprache und gegen das entsprechende erstinstanzliche Strafurteil Berufung an das Obergericht erhoben, weshalb diese Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 20. November 2019 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretungen desselben mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, da er Kokain erworben, verkauft und konsumiert habe. Auch gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer offenbar Einsprache erhoben. Ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen werden konnte, ist nicht aktenkundig. Diese (wohl) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, denn damit würde die strafrechtliche Unschuldsvermutung verletzt (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 – 31. Oktober 2019, 2C_17/2019, E. 3.2.3).

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die den jeweiligen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Taten liegen damit bereits mindestens vier Jahre zurück. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den Strafgerichten insbesondere wegen seiner wiederholten Straffälligkeit und nicht wegen des Unrechtsgehalts seiner Straftaten, welche sich hauptsächlich gegen das Vermögen richteten, immer stärker bestraft wurde. Die Straftaten des Beschwerdeführers sind denn auch teilweise als Bagatellen zu beurteilen. Die Straftaten stehen zudem in einem engen Zusammenhang mit der Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers, welcher seit 2011 von der Nothilfe lebt. Dieser Umstand vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, und diese sollen auch keineswegs verharmlost werden, insbesondere da sich der Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges Verhalten selber in diese Situation gebracht hat. Die Straftaten deuten jedoch nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bereit ist, sich in der Schweiz an die geltende Ordnung zu halten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im Moment für die Zeit nach der Heirat eine günstige Prognose zu stellen, da er, sobald sein Aufenthalt definitiv bewilligt ist, arbeiten können wird und keine Veranlassung mehr haben sollte, Vermögensdelikte zu begehen. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er in Zukunft weiter delinquieren wird. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Moment nicht erfüllt, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer verhältnismässig wäre. Ob die hängigen Strafverfahren, sobald sie rechtskräftig sind, an diesem Schluss etwas zu ändern vermögen, wird der Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen haben.

3.4.3 Die Beschwerdeführenden leben – eigenen Angaben zufolge – seit bald drei Jahren in einer Beziehung. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Im Moment liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer sollte es gelingen, nach seiner Hochzeit und der Legalisierung seines Aufenthalts eine Arbeitsstelle zu finden und so – zusammen mit der Beschwerdeführerin – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut der Beschwerdeführer deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 43 Abs. 2 AIG).

3.5 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1).

Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung. Der Altersunterschied zwischen den künftigen Ehegatten ist mit 18 Jahren relativ gross, und die Kinder der Beschwerdeführerin sind teilweise fast gleich alt wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner bringt jedoch keine weiteren Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen, und hat es auch unterlassen, entsprechende vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Damit ist nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte.

3.6 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (Spescha, Art. 98 ZGB N. 3).

Das Zivilstandsamt E bestätigte am 16. Mai 2019, dass die algerischen (Zivilstands-)Dokumente des Beschwerdeführers bereits durch die Schweizer Botschaft beglaubigt worden seien und das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen werden könne, sobald der Beschwerdeführer seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne. Die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden ist demnach absehbar.

4.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. August 2019 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …