|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00293
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1990 geborener Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 24. Juli 2011 in die
Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde mit Verfügung des
Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom
20. Oktober 2011 aus der Schweiz weggewiesen.
B. Die
Wegweisung von A konnte trotz wiederholter Versuche nicht vollzogen werden; deshalb
hielt sich dieser seither unbewilligt in der Schweiz auf, was ihm in den Jahren
2012 bis 2017 insgesamt sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts
oder Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen einbrachte. Dazu
kommen sieben weitere Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2016, mit welchen A
wegen (geringfügigen oder versuchten) Diebstahls, geringfügiger Hehlerei und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Übertretungen desselben
insgesamt mit 330 Tagen Freiheitsstrafe (teilweise unbedingt), einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt) und Fr. 2'100.- Busse
bestraft wurde. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
20. Februar 2016 wegen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 120 Tagen. Noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind zudem drei
Strafverfahren gegen A wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten aus dem
Jahr 2019.
C. Am
25. Juni 2018 reichten A und seine Verlobte B, eine 1971 geborene, in der
Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Brasiliens, beim Zivilstandsamt E das
Gesuch für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Am 12. März
2019 ersuchte A das Migrationsamt um eine Bestätigung über den rechtmässigen
Aufenthalt bzw. eine Duldungserklärung zwecks Vorbereitung seiner Ehe. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am
28. August 2019 ab und hielt fest, A halte sich illegal in der Schweiz auf
und habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen.
II.
Dagegen erhoben A und B am 24. September 2019 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion und beantragten in der Hauptsache, die Verfügung
vom 28. August 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A
eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen. Zudem
beantragten sie der Sicherheitsdirektion, es sei festzustellen, "dass sich
[A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts zwecks
Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in
der Schweiz" aufhalte. Mit Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2019 wies
die Sicherheitsdirektion das Feststellungsbegehren ab, ordnete jedoch für den
Verlauf des Rekursverfahrens die Unterlassung aller
Wegweisungsvollzugshandlungen gegen A an. Mit Entscheid vom 6. März 2020
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs auch in der Hauptsache ab und hielt
fest, A treffe nach wie vor die Pflicht, die Schweiz unverzüglich zu verlassen
(Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'305.-
wurden A und B unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt
(Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am 8. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
festzustellen, "dass sich [A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung
des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat und während des
Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in der Schweiz" aufhalte; der
angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A
eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen sowie jegliche Vollzugshandlungen
auszusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2020
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2 Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.; VGr,
6. September 2018, VB.2017.00193, E. 1.3.1). Der Streitgegenstand
kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich
nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die
Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 181 E. 3.3).
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage,
ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eheschliessung zu erteilen sei. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dem
Beschwerdeführer sei nach erfolgter Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen, ist deshalb nicht auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts
zwecks Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens
rechtmässig in der Schweiz aufhalte.
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches
schutzwürdiges Interesse voraus (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840,
E. 3.2). Ein solches Interesse wird in der Beschwerde nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt nicht auf
die Beschwerde einzutreten.
1.4 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 wurde im
vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung
gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit
nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Verzicht auf
Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).
3.2 Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit
seiner in der Schweiz niedergelassenen Verlobten kein Bewilligungsanspruch im
Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten
Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen konventions- bzw.
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]):
Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines
ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin
gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche
Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich
Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist
wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der
Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit
Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher
Praxis]).
Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur
Beschwerdeführerin derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten
nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan. Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin leben – eigenen Angaben zufolge –
seit drei Jahren in einer Beziehung und hegen seit Anfang 2018
Heiratsabsichten. Am 25. Juni 2018 reichten sie dementsprechend das Gesuch
für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Aus den Akten ergibt
sich auch nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
tatsächlich zusammenleben. In Anbetracht der relativ kurzen Dauer der Beziehung
und des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend
kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein
solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1
AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00185, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Im
Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht
auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz
abzuleiten.
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser
Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz
des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98
ZGB N. 2 f.). Ist hingegen absehbar, dass nach der Eheschliessung
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch
auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
(BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen
VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dem steht
auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht
entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.8).
3.4 Nach dem
Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er die
Beschwerdeführerin bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte.
3.4.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligungen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine Ergänzungsleistungen bezieht (lit. e). Der Anspruch auf
Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b
AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich
zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne
strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017,
E. 2.1 mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der
bundesgerichtlichen Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352,
E. 3.2). Dementsprechend legt Art. 77a Abs. 2 VZAE fest, dass
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt
werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV;
vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die
persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person
gegenüberzustellen.
3.4.2
Neben den sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts oder
Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen erwirkte der
Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts sieben weitere
rechtskräftige Strafurteile. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2011 wurde er
wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und
Fr. 400.- Busse bestraft, weil er in einem Warenhaus eine Handtasche im
Wert von insgesamt knapp Fr. 3'400.- entwendet hatte. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 8. Dezember 2011 wurde er mit einer
Busse von Fr. 100.- wegen unberechtigten Überschreitens zweier Zuggleise bestraft.
Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
eines geringfügigen Diebstahls im Betrag von Fr. 199.- zum Nachteil eines
Kleidergeschäfts mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2013 wurde er wegen geringfügiger
Hehlerei, versuchten Diebstahls, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und zwei ausländerrechtlichen Delikten zu 110 Tagen Freiheitsstrafe,
bedingt, und Fr. 500.- Busse verurteilt, weil er auf einem Flohmarkt ein
gestohlenes Mobiltelefon gekauft hatte, am Bahnhof F versucht hatte,
Wertgegenstände aus einem Rucksack zu stehlen, und Marihuana konsumiert hatte.
Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft,
weil er in einem Warenhaus drei Sonnenbrillen im Gesamtwert von Fr. 897.-
gestohlen hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. November
2015 wurde er mit einer Busse von Fr. 300.- für den Konsum und Besitz von
Marihuana bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft D vom 20. Februar 2016 als Mittäter wegen Diebstahls mit
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, weil er in einem
Restaurant Fr. 100.- entwendet hatte.
Daneben laufen noch drei weitere Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer für Delikte, die er im Jahr 2019 begangen haben soll. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 13. Februar 2019 wurde der
Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
120 Tagen verurteilt, da er in einem Restaurant in Zürich einen Rucksack
mit einem Gesamtwert von Fr. 3'761.- gestohlen habe. Dieses Strafverfahren
wurde offenbar inzwischen mit einem Strafverfahren vereinigt, welches seit dem
6. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft I hängig ist. Eigenen Angaben
zufolge hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafbefehle Einsprache und gegen
das entsprechende erstinstanzliche Strafurteil Berufung an das Obergericht
erhoben, weshalb diese Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D
vom 20. November 2019 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Übertretungen desselben mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer
Busse von Fr. 300.- bestraft, da er Kokain erworben, verkauft und
konsumiert habe. Auch gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer
offenbar Einsprache erhoben. Ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig
abgeschlossen werden konnte, ist nicht aktenkundig. Diese (wohl) noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren können im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden, denn damit würde die strafrechtliche
Unschuldsvermutung verletzt (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3
– 31. Oktober 2019, 2C_17/2019, E. 3.2.3).
Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers
und die den jeweiligen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Taten liegen damit
bereits mindestens vier Jahre zurück. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer von den Strafgerichten insbesondere wegen seiner wiederholten
Straffälligkeit und nicht wegen des Unrechtsgehalts seiner Straftaten, welche
sich hauptsächlich gegen das Vermögen richteten, immer stärker bestraft wurde.
Die Straftaten des Beschwerdeführers sind denn auch teilweise als Bagatellen zu
beurteilen. Die Straftaten stehen zudem in einem engen Zusammenhang mit der
Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers, welcher seit 2011 von der Nothilfe
lebt. Dieser Umstand vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, und diese
sollen auch keineswegs verharmlost werden, insbesondere da sich der
Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges Verhalten selber in diese Situation
gebracht hat. Die Straftaten deuten jedoch nicht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bereit ist, sich in der Schweiz an die
geltende Ordnung zu halten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im Moment für die
Zeit nach der Heirat eine günstige Prognose zu stellen, da er, sobald sein
Aufenthalt definitiv bewilligt ist, arbeiten können wird und keine Veranlassung
mehr haben sollte, Vermögensdelikte zu begehen. Es bestehen denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte, dass er in Zukunft weiter delinquieren wird. Damit ist
der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Moment nicht
erfüllt, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verweigerung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer verhältnismässig wäre. Ob
die hängigen Strafverfahren, sobald sie rechtskräftig sind, an diesem Schluss
etwas zu ändern vermögen, wird der Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt
zu beurteilen haben.
3.4.3
Die Beschwerdeführenden leben – eigenen Angaben zufolge – seit bald drei
Jahren in einer Beziehung. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er
und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Im
Moment liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der
Beschwerdeführer nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe
angewiesen sein wird (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595,
E. 2.2). Dem Beschwerdeführer sollte es gelingen, nach seiner Hochzeit und
der Legalisierung seines Aufenthalts eine Arbeitsstelle zu finden und so –
zusammen mit der Beschwerdeführerin – für den gemeinsamen Lebensunterhalt
aufzukommen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut der
Beschwerdeführer deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden,
da für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach
Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot
ausreicht (Art. 43 Abs. 2 AIG).
3.5 Um
festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum
Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben.
Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.
eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung künftig nötigenfalls entzogen oder
nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1).
Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung. Der
Altersunterschied zwischen den künftigen Ehegatten ist mit 18 Jahren
relativ gross, und die Kinder der Beschwerdeführerin sind teilweise fast gleich
alt wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner bringt jedoch keine weiteren
Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen, und hat es auch
unterlassen, entsprechende vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Damit ist nicht
hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der
Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte.
3.6 Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann
(Spescha, Art. 98 ZGB N. 3).
Das Zivilstandsamt E bestätigte am 16. Mai 2019, dass
die algerischen (Zivilstands-)Dokumente des Beschwerdeführers bereits durch die
Schweizer Botschaft beglaubigt worden seien und das Ehevorbereitungsverfahren
abgeschlossen werden könne, sobald der Beschwerdeführer seinen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne. Die Eheschliessung zwischen den
Beschwerdeführenden ist demnach absehbar.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdegegner
ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März
2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. August 2019 werden
aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 6. März 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …