{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00296_2020-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220838&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74abeef48059c846b996a1c609cd8cb6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungs\u00e4nderung f\u00fcr Hundezucht | Hundezucht in reiner Wohnzone; Zonenkonformit\u00e4t. R\u00fcckweisungsentscheide sind grunds\u00e4tzlich Zwischenentscheide und keine Endentscheide. Ein Endentscheid liegt nach der Praxis jedoch vor, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die R\u00fcckweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. An einer Qualifikation als R\u00fcckweisungsentscheid \u00e4ndert nichts, dass das zur\u00fcckweisende Gericht dabei bereits gewisse Rechtsfragen f\u00fcr die Vorinstanzen verbindlich beantwortet hat (E. 1.3.2). Eine stillschweigende Genehmigung eines Bauprojekts oder einer Umnutzung existiert im z\u00fcrcherischen Recht nicht. Die Verwirkungsfrist f\u00fcr die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands ist noch nicht eingetreten (E. 4). Die Beurteilung der Zonenkonformit\u00e4t erfolgt abstrakt, losgel\u00f6st von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Bel\u00e4stigungen verbunden sind, die \u00fcber das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist - gest\u00fctzt auf das Umweltschutzgesetz und seine Ausf\u00fchrungsbestimmungen - zu pr\u00fcfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, f\u00fcr die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung vereinbar ist (E. 5.3). Nicht st\u00f6rende Betriebe m\u00fcssen nicht nur hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen (E. 5.5). Bez\u00fcglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen orientiert sich das Verwaltungsgericht im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in reinen Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist (E. 5.7). Im vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E.5.8).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:24", "Checksum": "513d4894c9801fe1936781cd2d492230"}