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Geschäftsnummer: VB.2020.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Nachzug des 24-jährigen ägyptischen Ehemanns durch seine 49-jährige Schweizer Ehefrau] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, unter welchen Begriff namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 3.1 ff.). Vorliegend erlaubt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
EINREISEBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00298

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1996 geborener Staatsangehöriger Ägyptens. Am 12. März 2019 heiratete er in Kairo die Schweizer Bürgerin B, geboren 1971. Am 19. März 2019 reichte A ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe liess das Migrationsamt B am 25. Juni 2019 durch die Kantonspolizei Zürich sowie A am 22. Juli 2019 durch die Schweizer Botschaft in Kairo zu den Umständen ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte das Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2019.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Hiergegen liessen A und B am 11. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2019 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März 2020 aufzuheben und sei das Migrationsamt anzuweisen, "dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau zu erteilen". In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids "seien die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'415.50 zu bezahlen".

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da er seinen Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem verschiedene Vorbringen in der Rekursschrift "komplett ausgeblendet" worden seien.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218 [=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Vorliegend kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich mit einem "entscheidenden Argument", namentlich der E-Mail der Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin, nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wurde Letzteres (wie auch die E-Mail der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin) von der Vorinstanz gewürdigt, wenn auch eher kurz. Dass sie daraus im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden, stellt keine Gehörsverletzung dar.

3.  

3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071, E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).

3.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.4 Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeit lang mit dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden indes zumindest nach ihrer Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 31. Oktober 2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit Hinweisen]).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So hätte der Beschwerdeführer als volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger ausser über die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau praktisch keine Möglichkeit, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als weiteres Indiz wertete die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 25 Jahren; die Beschwerdeführerin "könnte damit vom Alter her ohne Weiteres seine Mutter sein". Die Heirat mit einer älteren Frau aus einem "völlig anderen Kulturkreis" sei "extrem ungewöhnlich". Als gewichtiges Indiz wertete die Vorinstanz sodann den Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, seine Eltern wüssten nichts von seiner Ehe.

4.2 Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung wenig überzeugend:

4.2.1 Die Vorinstanz erblickte in den Angaben der Eheleute betreffend Familienplanung ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung angab, von seiner Ehefrau Kinder "zu erwarten". Er gab jedoch ebenfalls an, dass er und seine Frau sich Kinder wünschen, "wenn wir Glück haben". Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an: "Wenn es Kinder gibt, dann gibt es". Die Beschwerdeführenden sind sich somit bewusst, dass ein allfälliger Kinderwunsch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nicht problemlos realisierbar wäre. Insgesamt können die Angaben zur Familienplanung kaum zuungunsten der Beschwerdeführenden gewichtet werden.

4.2.2 Zu den Umständen der Trauung erwog die Vorinstanz, dass ein Eheschluss "ohne die geringste Festlichkeit" als Indiz für eine Scheinehe zu werten sei. Ausserdem seien dabei neben der Standesbeamtin nur das Brautpaar und zwei Trauzeugen anwesend gewesen. Es trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotos der Trauung zu finden sind und keine Festlichkeiten stattfanden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Trauung in Kairo, zum Verzicht auf eine Feier und die ebenfalls in Kairo verbrachten Flitterwochen erscheinen jedoch glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwei Freunde von sich zur Trauung einlud, welche die Beschwerdeführerin von ihren Aufenthalten in Ägypten bereits kannte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Angaben der Eheleute zu den Eheringen einzugehen. So gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin einen goldenen bzw. vergoldeten Ring erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er habe auch für sich einen Ring gekauft. Seine Ehefrau dagegen meinte, er habe anlässlich der Trauung keinen Ring erhalten und sie würden einen Ehering zusammen in der Schweiz aussuchen. Dieser Widerspruch wirkt zwar verdächtig, vermag für sich allein genommen aber noch kein gewichtiges Scheineheindiz darzustellen.

4.2.3 Die Angaben anlässlich der Befragungen der Eheleute deckten sich auch in weiteren Punkten nicht immer; ihre Aussagen sind jedoch überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:

Zunächst geht aus den Aussagen übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag für die Heirat gemacht hat. Ausserdem geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar zunächst zögerte. Wann genau das Thema zum ersten Mal angesprochen wurde bzw. wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung.

Dass der Beschwerdeführer über die Schulen und die Ausbildung seiner Ehefrau nicht Bescheid wusste, kann ebenfalls nicht allzu stark ins Gewicht fallen, zumal er über ihre derzeitige Tätigkeit an einer heilpädagogischen Schule Auskunft geben konnte. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass er die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie bei ihr in der Schweiz war. Ebenso wenig kann als Scheineheindiz gewertet werden, dass er die Telefonnummer seiner Ehefrau nicht kannte. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass die Eheleute primär über elektronische Medien kommunizieren und damit die Telefonnummer nicht benötigen.

In vielen Bereichen wussten die Beschwerdeführenden sodann detailliert Auskunft zu geben: So wussten sie über die Geschwister, die Arbeitsstellen, das Aussehen (Tattoos, Piercings usw.), den Gesundheitszustand sowie die kulinarischen Vorlieben des jeweils anderen gut Bescheid. Hinzu kommt, dass sie auch betreffend die finanziellen Verhältnisse informiert waren. Insgesamt erwecken die Befragungsprotokolle den Eindruck, dass sich die Eheleute – trotz der auf Distanz gelebten Beziehung und der eher kurzen Dauer derselben – gut kennen. Schliesslich kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Botschaft in Kairo "sehr zögernd" auf den Vorwurf der Scheinehe reagierte, kaum negativ gewichtet werden. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen.

4.2.4 Zugunsten der Beschwerdeführenden ist sodann zu gewichten, dass sowohl die jüngere Schwester als auch eine Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin bestätigten, dass die Eheleute sehr glücklich wirkten und eine echte Ehe lebten. Das Schreiben der Arbeitskollegin ist vorliegend von Bedeutung, da Letztere die Eheleute gemeinsam erlebt und somit einen direkten Eindruck von deren Beziehung erhalten hat. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Arbeitskollegin wohl geneigt ist, wohlwollende Angaben zu machen; es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese vorliegend unwahr oder übertrieben positiv sein sollten.

4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die widersprüchlichen Angaben zu den Eheringen sowie das Fehlen von Fotos der Trauung. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei die Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren ausdrücklich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'415.50 beantragen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 30. März 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.50 zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …