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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00298
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1996 geborener Staatsangehöriger
Ägyptens. Am 12. März 2019 heiratete er in Kairo die Schweizer Bürgerin B,
geboren 1971. Am 19. März 2019 reichte A ein Gesuch um Einreisebewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe liess
das Migrationsamt B am 25. Juni 2019 durch die Kantonspolizei Zürich sowie
A am 22. Juli 2019 durch die Schweizer Botschaft in Kairo zu den Umständen
ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte das
Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2019.
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liessen A und B am 11. Mai 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2019 und
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März 2020 aufzuheben
und sei das Migrationsamt anzuweisen, "dem Beschwerdeführer die
Bewilligung zur Einreise zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau zu erteilen".
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids
"seien die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 1'415.50 zu bezahlen".
Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da er seinen Wohnsitz
im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung,
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, indem verschiedene Vorbringen in der Rekursschrift "komplett
ausgeblendet" worden seien.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
2.3 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der
Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218
[=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht
verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4 Vorliegend
kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich mit einem
"entscheidenden Argument", namentlich der E-Mail der Arbeitskollegin
der Beschwerdeführerin, nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wurde Letzteres (wie
auch die E-Mail der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin) von der
Vorinstanz gewürdigt, wenn auch eher kurz. Dass sie daraus im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden,
stellt keine Gehörsverletzung dar.
3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe,
welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,
2C_820/2010, E. 3.1).
3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten
Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49
E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,
12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,
2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in
fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,
5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,
2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –
berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht
zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der
Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April
2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071,
E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).
3.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar
2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,
E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,
16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
3.4
Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im
Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin
– mit oder ohne Bewilligung – eine Zeit lang mit dem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben
können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden indes zumindest nach ihrer
Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer
Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies schliesst
jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem
Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 31. Oktober
2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit Hinweisen]).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der
Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So hätte der
Beschwerdeführer als volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger ausser über die
Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau praktisch keine
Möglichkeit, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als
weiteres Indiz wertete die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden
von rund 25 Jahren; die Beschwerdeführerin "könnte damit vom Alter
her ohne Weiteres seine Mutter sein". Die Heirat mit einer älteren Frau
aus einem "völlig anderen Kulturkreis" sei "extrem
ungewöhnlich". Als gewichtiges Indiz wertete die Vorinstanz sodann den
Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, seine Eltern wüssten nichts von
seiner Ehe.
4.2 Die weiteren
zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei
näherer Betrachtung wenig überzeugend:
4.2.1 Die Vorinstanz erblickte in den Angaben
der Eheleute betreffend Familienplanung ein Indiz für das Vorliegen einer
Scheinehe. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragung angab, von seiner Ehefrau Kinder "zu erwarten". Er
gab jedoch ebenfalls an, dass er und seine Frau sich Kinder wünschen,
"wenn wir Glück haben". Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an:
"Wenn es Kinder gibt, dann gibt es". Die Beschwerdeführenden sind
sich somit bewusst, dass ein allfälliger Kinderwunsch aufgrund des Alters der
Beschwerdeführerin nicht problemlos realisierbar wäre. Insgesamt können die
Angaben zur Familienplanung kaum zuungunsten der Beschwerdeführenden gewichtet
werden.
4.2.2 Zu den Umständen der Trauung erwog die
Vorinstanz, dass ein Eheschluss "ohne die geringste Festlichkeit" als
Indiz für eine Scheinehe zu werten sei. Ausserdem seien dabei neben der
Standesbeamtin nur das Brautpaar und zwei Trauzeugen anwesend gewesen. Es
trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotos der Trauung zu finden sind und
keine Festlichkeiten stattfanden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den
Umständen der Trauung in Kairo, zum Verzicht auf eine Feier und die ebenfalls
in Kairo verbrachten Flitterwochen erscheinen jedoch glaubwürdig. Die
Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der
Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zwei Freunde von sich zur Trauung einlud, welche die
Beschwerdeführerin von ihren Aufenthalten in Ägypten bereits kannte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Angaben
der Eheleute zu den Eheringen einzugehen. So gaben die Beschwerdeführenden
übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin einen goldenen bzw. vergoldeten
Ring erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er habe auch für sich
einen Ring gekauft. Seine Ehefrau dagegen meinte, er habe anlässlich der
Trauung keinen Ring erhalten und sie würden einen Ehering zusammen in der
Schweiz aussuchen. Dieser Widerspruch wirkt zwar verdächtig, vermag für sich
allein genommen aber noch kein gewichtiges Scheineheindiz darzustellen.
4.2.3 Die Angaben anlässlich der Befragungen
der Eheleute deckten sich auch in weiteren Punkten nicht immer; ihre Aussagen sind
jedoch überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:
Zunächst geht aus den Aussagen
übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag für die Heirat
gemacht hat. Ausserdem geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar
zunächst zögerte. Wann genau das Thema zum ersten Mal angesprochen wurde bzw.
wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist vorliegend von
untergeordneter Bedeutung.
Dass der Beschwerdeführer über die Schulen
und die Ausbildung seiner Ehefrau nicht Bescheid wusste, kann ebenfalls nicht
allzu stark ins Gewicht fallen, zumal er über ihre derzeitige Tätigkeit an
einer heilpädagogischen Schule Auskunft geben konnte. Ebenfalls nachvollziehbar
ist, dass er die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie bei
ihr in der Schweiz war. Ebenso wenig kann als Scheineheindiz gewertet werden,
dass er die Telefonnummer seiner Ehefrau nicht kannte. Vielmehr erscheint
nachvollziehbar, dass die Eheleute primär über elektronische Medien
kommunizieren und damit die Telefonnummer nicht benötigen.
In vielen Bereichen wussten die Beschwerdeführenden
sodann detailliert Auskunft zu geben: So wussten sie über die Geschwister, die
Arbeitsstellen, das Aussehen (Tattoos, Piercings usw.), den Gesundheitszustand
sowie die kulinarischen Vorlieben des jeweils anderen gut Bescheid. Hinzu
kommt, dass sie auch betreffend die finanziellen Verhältnisse informiert waren.
Insgesamt erwecken die Befragungsprotokolle den Eindruck, dass sich die
Eheleute – trotz der auf Distanz gelebten Beziehung und der eher kurzen Dauer
derselben – gut kennen. Schliesslich kann der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Botschaft in Kairo
"sehr zögernd" auf den Vorwurf der Scheinehe reagierte, kaum negativ
gewichtet werden. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen.
4.2.4 Zugunsten der Beschwerdeführenden ist
sodann zu gewichten, dass sowohl die jüngere Schwester als auch eine
Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin bestätigten, dass die Eheleute sehr
glücklich wirkten und eine echte Ehe lebten. Das Schreiben der Arbeitskollegin
ist vorliegend von Bedeutung, da Letztere die Eheleute gemeinsam erlebt und
somit einen direkten Eindruck von deren Beziehung erhalten hat. Zwar ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Arbeitskollegin wohl geneigt ist,
wohlwollende Angaben zu machen; es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese
vorliegend unwahr oder übertrieben positiv sein sollten.
4.3 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die
widersprüchlichen Angaben zu den Eheringen sowie das Fehlen von Fotos der
Trauung. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die
Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt
worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Der
Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu
erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen
und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue
Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei die Beschwerdeführenden für das
vorinstanzliche Verfahren ausdrücklich eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 1'415.50 beantragen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober
2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März
2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des
Rekursentscheids vom 30. März 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.50 zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …