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Geschäftsnummer: VB.2020.00299  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand


[Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung, entsprechend der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote, für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Umstritten ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Kostennote zulässig war.] Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.2). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt (E. 2.1). Der für eine Rechtsvertretung notwendige Zeitaufwand lässt sich nicht anhand des Umfangs der Rechtschrift beurteilten. Vielmehr ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und detailliert aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen übermässig oder überflüssig waren. Eine pauschalisierte Kürzung des Arbeitsaufwandes ist nur möglich, wenn plausibel aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Fall in rechtsverletzender Weise festgelegt (E. 3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KOSTENNOTE
KÜRZUNG
NOTWENDIGER AUFWAND
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00299

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

       Rekursabteilung,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

B,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt A wurde mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B, Staatsangehörige von Marokko, geboren 1981, in deren Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestellt. Zugleich wurde seine Honorarnote von der Sicherheitsdirektion gekürzt und ihm eine Entschädigung von Fr. 1'914.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

II.  

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2020 beantragt Rechtsanwalt A in eigener Sache, Dispositiv-Ziffer IV. des Rekursentscheids vom 17. April 2020 sei insofern aufzuheben, als ihm lediglich ein Betrag von Fr. 1'914.70 zugesprochen worden sei. Es sei ihm in Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwands von 12 Stunden und 20 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 17.80 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'940.65 für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zuzusprechen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Weder die Sicherheitsdirektion noch das Migrationsamt noch die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene B (nachfolgend: die Mitbeteiligte) liessen sich zur Beschwerde vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 In der Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde fälschlicherweise das Migrationsamt als Beschwerdegegner aufgeführt. Dies ist hiermit zu korrigieren und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als Beschwerdegegnerin einzusetzen. Nachdem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern, erübrigt sich eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme.

1.2 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens der Mitbeteiligten zuständig ist, ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Das vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4 Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

2.2 Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (vgl. Plüss, § 16 N. 90).

Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Grundsätzlich nicht entschädigt werden auch anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen (VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1 und 4.2).

Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig sind Kürzungen des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen nicht honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).

2.3 Der Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands muss als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten rechtlichen Gehörs insoweit begründet werden, als dass eine sachgerechte Anfechtung möglich bleiben muss. Eine Begründungspflicht besteht dann, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsbeistands auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Rechtsbeistand vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (vgl. BGr, 21. Juli 2017, 5D_41/2016, E. 2.4). Damit sind Kürzungen detaillierter zu begründen, wenn die daraus resultierende Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Umgekehrt sind pauschalisierte Kürzungen keineswegs ausgeschlossen, sofern plausibel dargelegt werden kann, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist.

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für das Rekursverfahren eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 2'940.65, entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnote.

3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'914.70.- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine zehnseitige Eingabe und zwei rund einseitige Eingaben mit Beilagen eingereicht habe, wobei er sich erst ab Mitte der Seite fünf der Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt habe und davor deren Inhalt und den unbestrittenen Sachverhalt wiedergegeben habe. Die Vorinstanz erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen einen Aufwand von acht Stunden als objektiv notwendig und eine Entschädigung von Fr. 1'914.70.- als angemessen.

3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes am Zeitaufwand zu orientieren habe und aus der eingereichten Kostennote ersichtlich sei, dass ihm ein zu entschädigender Aufwand von Fr. 2'940.65 entstanden sei. Dieser Aufwand würde bloss den notwendigen Zeitaufwand inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer decken. Er sei von der Beratungsstelle C kontaktiert worden, die ihm die migrationsrechtliche Verfügung und einige weitere Unterlagen habe zukommen lassen, wobei eine erste Instruktion telefonisch erfolgt und hernach ein Dossier eröffnet worden sei. Der hierfür geltend gemachte Aufwand von 40 Minuten könne wohl kaum als übersetzt bezeichnet werden. Ebenso gelte dies für die Instruktion durch die Klientin, die Stellung eines Akteneinsichtsgesuches und die Kontaktaufnahme mit der Psychologin der Rekurrentin, was einen Zeitaufwand von einer Stunde und 20 Minuten erfordert habe. Im Nachgang zur ersten Instruktion und den im Leistungsrapport verzeichneten Kontaktaufnahmen habe er mit der Rekurrentin per Telefon und per Mail kommuniziert und einen Vergleichsfall recherchiert, was einen Gesamtaufwand von 30 Minuten ergeben habe. Am Tag darauf habe er mit der betreuenden Psychologin kommuniziert und mit der Rekurrentin sowie dem Lehrer einer ihrer Töchter telefoniert. Der Aufwand von 40 Minuten hierfür sei nicht übersetzt. Ebenso wenig gelte dies für das Studium der Akten mit einem Umfang von 594 Seiten und das Verfassen einer Grobskizze des Rekurses im Umfang von 40 Minuten. Am 20. Dezember 2019 seien Stellungnahmen des Lehrers der Tochter der Rekurrentin, der Beratungsstelle D, der Stellenvermittlung E sowie eine umfangreiche Stellungnahme der betreuenden Psychologin eingegangen. Die Sichtung dieser Schreiben, ihre Gewichtung und eine Rücksprache zum ergänzenden Verständnis derselben mit der Rekurrentin sei mit 30 Minuten offensichtlich nicht überhöht beziffert.

Für das anschliessende Verfassen des zehnseitigen Rekurses (inklusive Telefonat und Mailverkehr mit der Rekurrentin, einer weiteren Besprechung mit ihr sowie ein Telefonat mit der betreuenden Psychologin) machte er einen Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden geltend. Der Umfang einer Rechtsschrift sei kein besonders aussagekräftiges Indiz für dessen Qualität und für den tatsächlich erforderlichen Aufwand. Es sei vielmehr Ausdruck besonderer Sachkunde, aber auch eines nicht zu unterschätzenden Denkaufwandes, Argumente einleuchtend und unter Bezugnahme auf die massgebliche Rechtsprechung komprimiert und ohne viele Redundanzen vorzutragen. Besonders fachkundige Rechtsvertreter würden sich hierbei nicht durch ausufernde Rechtsschriften auszeichnen. Die Vorinstanz vertrete sodann die irrige Auffassung, dass sich die Wiedergabe des Sachverhalts erübrige. Tatsächlich sei die Darstellung des in der Verfügung enthaltenen Sachverhalts keineswegs eine mechanische Wiedergabe des von der verfügenden Vorinstanz geschilderten Sachverhalts. Vielmehr sei dieser eingehend zu würdigen und auf die Übereinstimmung mit den Akten zu überprüfen und namentlich zu würdigen, ob er so, wie ihn die verfügende Behörde präsentiert, der Sachlage tatsächlich gerecht wird bzw. die behördlichen Akzentuierungen sachgerecht sind.

3.3 Die Vorinstanz stellt bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ganz wesentlich auf den Umfang seiner Eingaben im Rekursverfahren ab und hat die Honorarkürzung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich erst ab Mitte der Seite fünf der 10-seitigen Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt habe und zuvor deren Inhalt sowie den unbestrittenen Sachverhalt wiedergegeben habe. Es ist indes nicht Aufgabe der Vorinstanz, den für eine Rechtsvertretung notwendigen Zeitaufwand anhand des Umfangs der Rechtsschrift zu beurteilen und entsprechende Kritik als Anlass zur Kürzung der Honorarnote zu nehmen. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob der geltend gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und wäre im Rahmen ihrer Begründungspflicht dazu gehalten gewesen, detailliert aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen der Rekurrentin sie als übermässig oder überflüssig befand. Eine solche (hinreichende) Begründung lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes nicht entnehmen.

Die Kürzung des Aufwands für das Verfassen des Rekurses erweist sich auch nicht als gerechtfertigt: Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sagt die Anzahl Seiten (und Beilagen) allein noch nichts über den konkreten zeitlichen Aufwand aus, welcher für das Erstellen einer Rechtsschrift und für das dieser zugrunde liegenden Mandat erforderlich ist. So war hier etwa auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren mandatiert wurde. Er hatte sich in ein relativ umfangreiches Dossier einzulesen und sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Rekursschrift auch mit dem Sachverhalt auseinandersetzt und diesen würdigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren sachbezogen und bewegten sich innerhalb des Prozessthemas. Der vom Beschwerdeführer für das Verfassen der Rekursschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand (Diktat, Bearbeitung und Finalisierung der Rekursschrift) von sechs Stunden und 20 Minuten kann auch kaum als übermässig bezeichnet werden und rechtfertigt insbesondere keine Kürzung um vier Stunden.

Auch wenn die Vorinstanz den gesamten Arbeitsaufwand pauschal um vier Stunden kürzen wollte, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hätte hierzu plausibel aufzeigen müssen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen wäre. Solches macht sie indes nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesamtaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten für die Rechtsvertretung bewegt sich insbesondere unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt A erst im Rekursverfahren mandatiert wurde, im üblichen zeitlichen Rahmen.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Honorarnoten geht nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens über das Zulässige hinaus und vermag in der Begründung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat damit die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in rechtsverletzender Weise festgelegt.

3.4 Aus prozessökonomischen Gründen ist die Entschädigung in einem reformatorischen Entscheid direkt durch das Verwaltungsgericht festzusetzen und zu begründen (§ 63 Abs. 1 VRG). Der von Rechtsanwalt A geltend gemachte Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten ist bei objektiver Betrachtung als notwendig einzustufen. Die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) sind dem Beschwerdeführer voll zu entschädigen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 17. April 2020 ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 2'940.65 (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Mitbeteiligte ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie in Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Mitbeteiligten wurde im Rekursverfahren aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von höchstens Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten bleibt nach § 16 Abs. 4 VRG für Fr. 1'940.65 vorbehalten.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten damit dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), entsprechend seinem Zeitaufwand von drei Stunden und 40 Minuten. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) ist nach Massgabe des Obsiegens eine angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände zu entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr). Bereits aus diesem Grund kann die geltend gemachte Entschädigung gemäss entstandenem Zeitaufwand nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden. Es rechtfertigt sich, auch im Vergleich mit derartigen Fällen üblicherweise zugesprochenen Entschädigungen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli in: Niggli et al., Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 83 BGG N. 9). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.  82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtvertreter im Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'940.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten im Sinn der Erwägungen bleibt vorbehalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …