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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00299
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung,
Beschwerdegegnerin,
und
B,
Mitbeteiligte,
betreffend
Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand,
hat
sich ergeben:
I.
Rechtsanwalt A wurde mit Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand
von B, Staatsangehörige von Marokko, geboren 1981, in deren Verfahren
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestellt. Zugleich wurde
seine Honorarnote von der Sicherheitsdirektion gekürzt und ihm eine
Entschädigung von Fr. 1'914.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
II.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2020 beantragt
Rechtsanwalt A in eigener Sache, Dispositiv-Ziffer IV. des Rekursentscheids vom
17. April 2020 sei insofern aufzuheben, als ihm lediglich ein Betrag von
Fr. 1'914.70 zugesprochen worden sei. Es sei ihm in Entschädigung des
tatsächlich entstandenen Aufwands von 12 Stunden und 20 Minuten und
Barauslagen in der Höhe von Fr. 17.80 eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'940.65 für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren
zuzusprechen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz.
Weder die Sicherheitsdirektion noch das Migrationsamt noch
die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene B (nachfolgend: die
Mitbeteiligte) liessen sich zur Beschwerde vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 In der
Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde fälschlicherweise das
Migrationsamt als Beschwerdegegner aufgeführt. Dies ist hiermit zu korrigieren
und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als Beschwerdegegnerin
einzusetzen. Nachdem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern, erübrigt sich eine erneute
Fristansetzung zur Stellungnahme.
1.2 Die
Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener
Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache
anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des
migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens der Mitbeteiligten zuständig ist,
ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Das
vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4 Der
Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im
eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen
sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.
Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
2.2 Als
erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren (vgl. Plüss, § 16 N. 90).
Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind
hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht
notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand
(Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Grundsätzlich
nicht entschädigt werden auch anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme
von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz
inbegriffen (VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1 und 4.2).
Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein
weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig
sind Kürzungen des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen
nicht honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters
gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom
Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010,
E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).
2.3 Der
Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
muss als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
garantierten rechtlichen Gehörs insoweit begründet werden, als dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich bleiben muss. Eine Begründungspflicht besteht
dann, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des
Rechtsbeistands auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss
gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall
kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Rechtsbeistand vermöge die
Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten,
auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall
einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als
unnötig betrachtet werden (vgl. BGr, 21. Juli 2017, 5D_41/2016, E. 2.4).
Damit sind Kürzungen detaillierter zu begründen, wenn die daraus resultierende
Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Umgekehrt sind
pauschalisierte Kürzungen keineswegs ausgeschlossen, sofern plausibel dargelegt
werden kann, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich
gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist.
3.
Der
Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für das
Rekursverfahren eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in
der Höhe von Fr. 2'940.65, entsprechend der von ihm eingereichten
Honorarnote.
3.1 Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung
eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'914.70.- (inklusive Mehrwertsteuer
und Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer eine zehnseitige Eingabe und zwei rund einseitige Eingaben mit
Beilagen eingereicht habe, wobei er sich erst ab Mitte der Seite fünf der
Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt habe und davor
deren Inhalt und den unbestrittenen Sachverhalt wiedergegeben habe. Die
Vorinstanz erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades
der sich stellenden Rechtsfragen einen Aufwand von acht Stunden als objektiv
notwendig und eine Entschädigung von Fr. 1'914.70.- als angemessen.
3.2 Dem hält
der Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes am Zeitaufwand zu orientieren habe und aus der eingereichten
Kostennote ersichtlich sei, dass ihm ein zu entschädigender Aufwand von
Fr. 2'940.65 entstanden sei. Dieser Aufwand würde bloss den notwendigen
Zeitaufwand inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer decken. Er sei von der Beratungsstelle
C kontaktiert worden, die ihm die migrationsrechtliche Verfügung und einige
weitere Unterlagen habe zukommen lassen, wobei eine erste Instruktion
telefonisch erfolgt und hernach ein Dossier eröffnet worden sei. Der hierfür geltend
gemachte Aufwand von 40 Minuten könne wohl kaum als übersetzt bezeichnet
werden. Ebenso gelte dies für die Instruktion durch die Klientin, die Stellung
eines Akteneinsichtsgesuches und die Kontaktaufnahme mit der Psychologin der
Rekurrentin, was einen Zeitaufwand von einer Stunde und 20 Minuten
erfordert habe. Im Nachgang zur ersten Instruktion und den im Leistungsrapport
verzeichneten Kontaktaufnahmen habe er mit der Rekurrentin per Telefon und per
Mail kommuniziert und einen Vergleichsfall recherchiert, was einen
Gesamtaufwand von 30 Minuten ergeben habe. Am Tag darauf habe er mit der
betreuenden Psychologin kommuniziert und mit der Rekurrentin sowie dem Lehrer
einer ihrer Töchter telefoniert. Der Aufwand von 40 Minuten hierfür sei
nicht übersetzt. Ebenso wenig gelte dies für das Studium der Akten mit einem
Umfang von 594 Seiten und das Verfassen einer Grobskizze des Rekurses im
Umfang von 40 Minuten. Am 20. Dezember 2019 seien Stellungnahmen des
Lehrers der Tochter der Rekurrentin, der Beratungsstelle D, der Stellenvermittlung
E sowie eine umfangreiche Stellungnahme der betreuenden Psychologin
eingegangen. Die Sichtung dieser Schreiben, ihre Gewichtung und eine
Rücksprache zum ergänzenden Verständnis derselben mit der Rekurrentin sei mit
30 Minuten offensichtlich nicht überhöht beziffert.
Für das anschliessende Verfassen des zehnseitigen Rekurses
(inklusive Telefonat und Mailverkehr mit der Rekurrentin, einer weiteren
Besprechung mit ihr sowie ein Telefonat mit der betreuenden Psychologin) machte
er einen Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden geltend. Der Umfang einer
Rechtsschrift sei kein besonders aussagekräftiges Indiz für dessen Qualität und
für den tatsächlich erforderlichen Aufwand. Es sei vielmehr Ausdruck besonderer
Sachkunde, aber auch eines nicht zu unterschätzenden Denkaufwandes, Argumente
einleuchtend und unter Bezugnahme auf die massgebliche Rechtsprechung
komprimiert und ohne viele Redundanzen vorzutragen. Besonders fachkundige
Rechtsvertreter würden sich hierbei nicht durch ausufernde Rechtsschriften
auszeichnen. Die Vorinstanz vertrete sodann die irrige Auffassung, dass sich
die Wiedergabe des Sachverhalts erübrige. Tatsächlich sei die Darstellung des
in der Verfügung enthaltenen Sachverhalts keineswegs eine mechanische
Wiedergabe des von der verfügenden Vorinstanz geschilderten Sachverhalts.
Vielmehr sei dieser eingehend zu würdigen und auf die Übereinstimmung mit den
Akten zu überprüfen und namentlich zu würdigen, ob er so, wie ihn die
verfügende Behörde präsentiert, der Sachlage tatsächlich gerecht wird bzw. die
behördlichen Akzentuierungen sachgerecht sind.
3.3 Die
Vorinstanz stellt bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ganz wesentlich auf den
Umfang seiner Eingaben im Rekursverfahren ab und hat die Honorarkürzung
insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich erst ab Mitte der
Seite fünf der 10-seitigen Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung
auseinandergesetzt habe und zuvor deren Inhalt sowie den unbestrittenen
Sachverhalt wiedergegeben habe. Es ist indes nicht Aufgabe der Vorinstanz, den
für eine Rechtsvertretung notwendigen Zeitaufwand anhand des Umfangs der
Rechtsschrift zu beurteilen und entsprechende Kritik als Anlass zur Kürzung der
Honorarnote zu nehmen. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob der geltend
gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und
wäre im Rahmen ihrer Begründungspflicht dazu gehalten gewesen, detailliert
aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen der Rekurrentin sie
als übermässig oder überflüssig befand. Eine solche (hinreichende) Begründung
lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes nicht entnehmen.
Die Kürzung des Aufwands für das Verfassen des Rekurses erweist
sich auch nicht als gerechtfertigt: Wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt, sagt die Anzahl Seiten (und Beilagen) allein noch nichts über den
konkreten zeitlichen Aufwand aus, welcher für das Erstellen einer Rechtsschrift
und für das dieser zugrunde liegenden Mandat erforderlich ist. So war hier etwa
auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren
mandatiert wurde. Er hatte sich in ein relativ umfangreiches Dossier einzulesen
und sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn sich die Rekursschrift auch mit dem Sachverhalt auseinandersetzt und
diesen würdigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren sachbezogen und
bewegten sich innerhalb des Prozessthemas. Der vom Beschwerdeführer für das
Verfassen der Rekursschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand (Diktat,
Bearbeitung und Finalisierung der Rekursschrift) von sechs Stunden und 20 Minuten
kann auch kaum als übermässig bezeichnet werden und rechtfertigt insbesondere
keine Kürzung um vier Stunden.
Auch wenn
die Vorinstanz den gesamten Arbeitsaufwand pauschal um vier Stunden kürzen
wollte, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hätte hierzu plausibel
aufzeigen müssen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand im
Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen wäre. Solches
macht sie indes nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesamtaufwand
von 12 Stunden und 20 Minuten für die Rechtsvertretung bewegt sich
insbesondere unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt A erst im
Rekursverfahren mandatiert wurde, im üblichen zeitlichen Rahmen.
Die von
der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Honorarnoten geht nach dem Gesagten auch
unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens über das Zulässige hinaus
und vermag in der Begründung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat damit die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in rechtsverletzender Weise
festgelegt.
3.4 Aus
prozessökonomischen Gründen ist die Entschädigung in einem reformatorischen
Entscheid direkt durch das Verwaltungsgericht festzusetzen und zu begründen
(§ 63 Abs. 1 VRG). Der von Rechtsanwalt A geltend gemachte
Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten ist bei objektiver
Betrachtung als notwendig einzustufen. Die in der Kostennote ausgewiesenen
Aufwendungen (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) sind dem Beschwerdeführer
voll zu entschädigen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom
17. April 2020 ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer für
seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 2'940.65
(inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist.
Die Mitbeteiligte ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie in Bezug auf den
von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag gestützt auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Der Mitbeteiligten wurde im Rekursverfahren aufgrund des
teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von höchstens
Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die
Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten bleibt nach § 16 Abs. 4 VRG
für Fr. 1'940.65 vorbehalten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten damit dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'300.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), entsprechend seinem
Zeitaufwand von drei Stunden und 40 Minuten. Gemäss § 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) ist nach Massgabe des
Obsiegens eine angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten
des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände zu
entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr). Bereits aus diesem
Grund kann die geltend gemachte Entschädigung gemäss entstandenem Zeitaufwand nicht
mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden. Es
rechtfertigt sich, auch im Vergleich mit derartigen Fällen üblicherweise
zugesprochenen Entschädigungen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zuzusprechen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten
Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli in: Niggli et al., Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 83 BGG
N. 9). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 insoweit abgeändert, als dem
Beschwerdeführer für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtvertreter im
Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'940.65 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten
im Sinn der Erwägungen bleibt vorbehalten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …