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Geschäftsnummer: VB.2020.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Umwidmung eines ehemaligen Stammgleises


[Umwidmung von Zuggleisen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen] Die Umwidmung der Gleise stellt eine (buchhalterische) Anpassung innerhalb des Gemeindehaushalts und damit keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Da keine Anordnung vorlag, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG
FINANZVERMÖGEN
NICHTEINTRETEN
VERWALTUNGSVERMÖGEN
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00303

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Bubikon, 8608 Bubikon, 

vertreten durch den Gemeinderat Bubikon,

dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Umwidmung eines ehemaligen Stammgleises,


 

hat sich ergeben:

I.  

Am 15. Januar 2020 beschloss der Gemeinderat Bubikon die Umwidmung der Gleise Kat.-Nrn. 2761, 2925, 507, 600 und 626 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 17. Februar 2020 Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom 17. März 2020 trat der Bezirksrat Hinwil auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Zudem auferlegte er dem Zürcher Heimatschutz ZVH die Verfahrenskosten von Fr. 549.90 (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 11. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirkrats Hinwil vom 17. März 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderats Bubikon vom 15. Januar 2020 aufzuheben. Die Sache sei an den Gemeinderat Bubikon zurückzuweisen, und dieser sei anzuweisen, das Teilstück Bubikon−Wolfhausen des Stammgleises der ehemaligen Uerikon-Bauma-Bahn (UeBB) auf Dauer unter Schutz zu stellen und im Verwaltungsvermögen zu belassen. Eventualiter sei das Verfahren an das Baurekursgericht zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis der Gemeinderat Bubikon über den Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen unter Schutz zu stellen, entschieden haben werde.

Am 20. Mai 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Bubikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem, auf eine Verfahrenssistierung sei zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Bezirksrat Hinwil ist mit Entscheid vom 17. März 2020 nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020 eingetreten. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, auf seinen Rekurs vom 17. Februar 2020 werde nicht eingetreten.

1.3 Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 wurden die Gleise Kat.-Nrn. 2761, 2925, 507, 600 und 626 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen umgewidmet. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinderat Bubikon sei anzuweisen, "das Teilstück Bubikon-Wolfhausen des Stammgeleises der ehemaligen UeBB auf Dauer unter Schutz zu stellen", bezieht sich auf eine natur- und heimatschutzrechtliche Anordnung nach § 205 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 45; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 1.3.1). In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Insoweit die Vorinstanz implizit darauf verzichtete, den Rekurs des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob die Umwidmung der Gleise vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen rechtmässig gewesen sei, als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen, ist von vornherein keine Beschwerde, sondern lediglich eine weitere Aufsichtsanzeige an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 85). Das Verwaltungsgericht hat auch indirekt keine Aufsicht über die Vorinstanz. Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz kann ebenfalls abgesehen werden, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsanzeige nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.5 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, "bis der Gemeinderat Bubikon über den Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen unter Schutz zu stellen, entschieden haben wird". Wie sich im Folgenden zeigt, besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden Antrag ist nicht stattzugeben.

3.  

Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin nahm mit dem Beschluss vom 15. Januar 2020 eine (buchhalterische) Anpassung innerhalb des Gemeindehaushalts vor, in dem es die Gleise vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen umwidmete (vgl. Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 133 N. 2 f.).

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.2 – 5. Juli 2018, VB.2017.00489, E. 3.2).

Der Beschluss des Gemeinderats richtet sich nicht an eine einzelne Person oder an mehrere individuell bestimmte Adressatinnen bzw. Adressaten. Zudem wurden mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin keine Rechte oder Pflichten von Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, womit er auch nicht auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen ausgerichtet war. Damit stellt der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Da keine Anordnung vorlag, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten und war sie nicht gehalten, das Verfahren an das Baurekursgericht zu überweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der (buchhalterischen) Anpassung innerhalb des Gemeindehaushalts auch kein negativer Schutzentscheid bezüglich der Gleise Kat.-Nr. 2761, 2925, 507, 600 und 626 ergangen ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG versagt.

5.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …