|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00304
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), André Moser, Verwaltungsrichter Peter
Sprenger, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat Urdorf,
Mitbeteiligter,
betreffend Hundehaltung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der
Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Wetterschutzes ihrer
Hundezwinger, für einen neuen Wetterschutz für den Garten sowie für den Neubau
eines Hasenstalls mit Gehege auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01, F-Strasse
02 in Urdorf. Gleichzeitig verweigerte sie die nachträgliche Bewilligung für
die Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der gehaltenen
Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides auf maximal acht zu
reduzieren.
II.
Hiergegen wandten sich C und D mit Rekurseingabe vom 26. September
2019 an das Baurekursgericht und beantragten, den angefochtenen Bauentscheid
vollumfänglich aufzuheben, A zu verpflichten, die Erweiterung Wetterschutz
Zwinger sowie den Neubau Wetterschutz Garten innert zwei Monaten nach
Rechtskraft des Entscheids des Baurekursgerichts rückzubauen bzw. den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und A zu verpflichten, die Anzahl zu
haltender Hunde innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides des
Baurekursgerichts auf maximal drei Tiere zu reduzieren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Urdorf oder zulasten von A.
Mit Entscheid vom 13. März 2020 wurde der Rekurs
teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des
angefochtenen Beschlusses vom 26. August 2019 angepasst und A
verpflichtet, innert einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils des Baurekursgerichts
die Zahl der gehaltenen Hunde auf maximal vier zu reduzieren und diese Zahl in
der Folge ständig zu respektieren. Die erfolgte Reduktion auf vier Hunde sei
der Bauabteilung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A mit
Eingabe vom 14. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung
des Gemeinderats Urdorf vom 26. August 2019 zu bestätigen, eventualiter,
den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats
Urdorf vom 26. August 2019 um folgende Auflage zu erweitern:
"Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Hunde an Werktagen (Montag bis
Freitag) bis 07.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie ab
20.00 Uhr, an Samstagen bis 08.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
sowie ab 19.00 Uhr und an den Sonntagen bis 09.00 Uhr, von 12.00 bis
14.00 Uhr sowie ab 19.00 Uhr nicht im Freien auf ihrem Grundstück zu
halten."
Subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, den
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, einen Augenschein vorzunehmen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des
Gemeinderats Urdorf.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 verzichtete der
Gemeinderat Urdorf auf Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte mit
Schreiben vom 5. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 beantragten C und D
die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Juni 2020 hielt A an
ihren Anträgen fest. C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender
Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Urdorf in der Wohnzone W2/25%. Es
umfasst knapp 835 m2 und ist mit dem Wohnhaus der
Beschwerdeführerin überstellt. Zudem wurden auf dem Baugrundstück diverse
Kleinbauten und Anlagen zur Tierhaltung errichtet. Diese dienen neben der vom
Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht betroffenen Hasenhaltung insbesondere der
Unterbringung von Schlittenhunden. Die Bauherrin hält gemäss den Rechnungen zur
Hundeverabgabung der letzten Jahre (2012 bis 2018) zwischen zehn und dreizehn
registrierte Hunde, für die im Garten ein Zwinger und diverse Hundehütten mit
Wetterschutz aufgestellt wurden.
Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der
Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung, verweigerte die nachträgliche Bewilligung für die
Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der
gehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids auf maximal
acht zu reduzieren. A erhob gegen diesen Entscheid keinen Rekurs. Hingegen
erhob die Nachbarschaft (im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegner)
Rekurs und beantragte unter anderem die Reduktion der Hunde auf maximal drei.
Diesem Antrag kam das Baurekursgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses
mit Entscheid vom 13. März 2020 nach.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass der angefochtene Entscheid diverse
Grundrechte verletze (insbesondere Art. 10 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 26 BV
und das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV) und unverhältnismässig sei.
Insbesondere hätte die Vorinstanz mildere Mittel ergreifen können, um die
öffentlichen Interessen durchzusetzen. Der Entscheid sei auch nicht zumutbar,
da die Beschwerdeführerin erhebliche Interessen an der Haltung der acht Huskys
(zwei Rudel) vorbringen könnte.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann betrieben seit
Jahrzehnten Schlittenhundefahren als Freizeitbeschäftigung und hielten hierfür
seit rund 16 Jahren mehrere Hunde (Rudel) auf der streitbetroffenen
Liegenschaft, seit 2012 regelmässig zwischen zehn und zwölf Hunde. Bis dato
seien nie Lärmklagen eingegangen. Die Hunde seien gut erzogen und hoch
ausgebildete Sporthunde, von denen nur sporadisch Lärmimmissionen ausgingen.
Die Hunde beider Rudel hätten die wilden und lauten Monate im Welpenalter
bereits hinter sich. Allgemein seien Huskys keine bellfreudigen Hunde, sondern
verspielt und aggressionsfrei.
Die beiden Hundeteams hätten untereinander eine starke
soziale Hierarchie ausgebildet und eine Durchbrechung dieser Hierarchie würde
das Wohl der Hunde erheblich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin habe beide
Rudel über eineinhalb Jahrzehnte aufgezogen und ausgebildet; mit dem Entscheid
der Vorinstanz würde ihr langjähriges Lebensziel entzogen werden, sich nach
ihrer baldigen Pensionierung auf das Schlittenhundefahren zu konzentrieren. Der
Affektions- und Beziehungswert sei sehr hoch.
3.2 Insgesamt
liege eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und fehlende Einzelfallbeurteilung
vor. Es sei zum Beispiel kein Augenschein durchgeführt worden, um sich ein
eigenes Bild über die Lärmimmissionen zu machen. Zudem stütze sich die
Vorinstanz zu schematisch auf die von ihr zitierte Berner Praxis ab. Diese sei
jedoch hier nicht einschlägig, weil es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um
einen Hundeplausch und in der darüber hinaus zitierten Rechtsprechung um
gewerbliche Sachverhalte ging. Ein Hundeplausch bringe zwangsläufig mehr Lärm
mit sich, weil die Zusammensetzung der Hunde ständig wechsle, erheblich Hol-
und Bringverkehr verursacht werde und Hunde in einer neuen Umgebung sowie wenn
sie von ihrem Besitzer abgeholt und gebracht würden, bekanntlich aufgeregt
seien und laut bellten. Im konkret vorliegenden Fall handle es sich mit den
Husky-Rudeln nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Eine Betriebsschliessung
eines Hundeplauschs wiege nicht gleich schwer, da sämtliche Hunde ein eigenes
Daheim hätten und für den Betreiber einer Hundepension kein vergleichbarer
Affektionswert der Hunde vorliege.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin befinde sich zudem
an einem Ort, der von hohen Lärmquellen umgeben sei. Unmittelbar in der Nähe befänden
sich die doppelgleisige Bahnlinie und der Bahnhof Urdorf samt Strassenbarriere,
Bahnhofparkplätzen, Restaurant G und einem neu eröffnenden Gastrobetrieb.
Es seien nie Lärmklagen eingegangen und die Beschwerdegegner hätten der
Beschwerdeführerin sogar das Näherbaurecht zugesprochen, weshalb ihr Verhalten
rechtsmissbräuchlich sei.
4.
4.1 Wohnzonen
sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung
der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann
zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau-
und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen
zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die
Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem
grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und
angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind
insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle
Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75).
Zonenkonform sind somit ohne Weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch
diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder
Gartenhäuser. Ebenso fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung
im Sinn von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1988 Nr. 32; BEZ 2007 Nr. 36).
Hobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der
Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter
anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die
Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen
nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn (Nutz-)Tiere
Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässige
Hundehaltung fällt daher im Grundsatz unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinn
von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich damit grundsätzlich als zonenkonform
(BEZ 2007 Nr. 36). Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet
werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige
Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen
Freizeitbetätigung dient. Jedoch darf sie im Interesse der Nachbarschaft kein
beliebiges Ausmass annehmen (BEZ 2007 Nr. 36 E. 7.2).
4.2 Bezüglich der Haltung von Hunden und den
damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni
2012 die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der
Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei
bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim
Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (BGr, 25. Juni
2012, 1C_538/2011). Erwähnung fand die Berner Praxis
auch im Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012, wo in einem Hausteil
eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit insgesamt 19
Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m entfernt
lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August 2019
verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für 20 Hunde
in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte dabei das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018 im Verfahren VB.2018.00277, wobei
es wiederum Bezug auf die Berner Praxis nahm (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2,
6.2 f.).
4.3 Die
vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher
Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten
Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet
nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das
Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte. Es führte aus, dass die zurzeit
noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und
die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche
Hundehaltung habe (vgl. BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011 E. 5.1.2). Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der
Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier
ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist.
Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im
vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne,
welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen.
Weder Lage und Grösse des Grundstücks noch Charakter der Siedlungsstruktur oder
die konkrete Haltung der Tiere stellen dies im vorliegenden Fall infrage. Dass
sich in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin eine Bahnlinie, der
Bahnhof Urdorf und eine Strassenbarriere befinden, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, ändert nichts am Umstand, dass das Grundstück in einem einer
reinen Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen Wohngebiet mit
verschiedenen benachbarten Wohnbauten liegt, in welchem aufgrund der Zonierung
entsprechende Massstäbe anzulegen sind. Abgesehen von Lärmimmissionen werden
auch Geruchsimmissionen geltend gemacht, welche grundsätzlich unbestritten
sind, wobei offenbleiben kann, ob diese als geringfügig wahrgenommen werden (wie
dies die Beschwerdeführerin geltend macht) oder – besonders in der wärmeren
Jahreszeit – in unzumutbarer Intensität wahrnehmbar seien, was die örtliche
Baubehörde indirekt bestätigt. Es mag zwar zutreffen, dass die hobbymässige
Hundehaltung im Gegensatz zu gewerblicher keinen Bring- und Holverkehr auslöst.
Des Weiteren erscheint es sachlich auch nachvollziehbar, dass ein über
Jahrzehnte zusammenlebendes Hunderudel, das sich kennt und aneinander gewohnt
ist, vermutlich weniger Lärm verursacht als ständig neu aufeinandertreffende,
fremde Hunde. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass die Hunde vorliegend das
ganze Jahr hindurch im Umschwung des Einfamilienhauses leben, während
fremdbetreute Hunde in der Regel nur tagsüber unter der Woche stundenweise im
Garten freigelassen werden.
Wenn das Baurekursgericht im vorliegenden Fall die Haltung
von lediglich vier ausgewachsenen Hunden als zonenkonform beurteilt hat, so ist
dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter
beantragte Reduktion des Aufenthalts der acht Hunde im Garten nachts und über
Mittag, vermöchte im Licht der zitierten Rechtsprechung an der mangelnden
Zonenkonformität nichts zu ändern.
4.4 Fehlt es
bereits an der Zonenkonformität der streitbetroffenen Hundehaltung, so brauchen
die konkret geltend gemachten, für die Umgebung resultierenden Lärm- und Geruchimmissionen
im Einzelnen nicht mehr geprüft zu werden. Es erübrigt sich demzufolge auch die
Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.
4.5 Schliesslich
sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen
wie die emotionale Beziehung zu ihren Hunden sowie das Bedürfnis nach
mindestens acht Hunden zur Bildung von zwei Gespannen à vier Hunde im
Zusammenhang mit der immissionrechtlichen Beurteilung der Hundehaltung nicht
von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind diese privaten Interessen hingegen im
Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. In Übereinstimmung mit der Rekursinstanz ist dem
Umstand, dass es keine leichte Aufgabe ist, für einen Teil der Hunde eine
geeignete Unterkunft zu finden, angemessen Rechnung zu tragen. Die von der
örtlichen Baubehörde angesetzte und vom Baurekursgericht bestätigte Jahresfrist
ab Rechtskraft des Entscheids erscheint als angemessen und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht infrage gestellt.
5.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Sie ist vielmehr zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint eine solche von Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.
6. Mitteilung an …