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Geschäftsnummer: VB.2020.00304  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Hundehaltung


Funktionale Zonenkonformität; Anwendung der Berner Praxis. Wohnzonen sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (E. 4.1). Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni 2012 die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (E. 4.2). Die vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte. Es führte aus, dass die zurzeit noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche Hundehaltung habe. Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist. Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FUNKTIONALE BETRACHTUNGSWEISE
HOBBY
HOBBYTIERHALTUNG
HUNDEHALTUNG
LÄRM
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WOHNZONE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 52 PBG
§ 52 Abs. 1 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00304

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), André Moser, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    C,

2.    D,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

Gemeinderat Urdorf,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Wetterschutzes ihrer Hundezwinger, für einen neuen Wetterschutz für den Garten sowie für den Neubau eines Hasenstalls mit Gehege auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01, F-Strasse 02 in Urdorf. Gleichzeitig verweigerte sie die nachträgliche Bewilligung für die Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der gehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides auf maximal acht zu reduzieren.

II.  

Hiergegen wandten sich C und D mit Rekurseingabe vom 26. September 2019 an das Baurekursgericht und beantragten, den angefochtenen Bauentscheid vollumfänglich aufzuheben, A zu verpflichten, die Erweiterung Wetterschutz Zwinger sowie den Neubau Wetterschutz Garten innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids des Baurekursgerichts rückzubauen bzw. den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und A zu verpflichten, die Anzahl zu haltender Hunde innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides des Baurekursgerichts auf maximal drei Tiere zu reduzieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Urdorf oder zulasten von A.

Mit Entscheid vom 13. März 2020 wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 26. August 2019 angepasst und A verpflichtet, innert einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils des Baurekursgerichts die Zahl der gehaltenen Hunde auf maximal vier zu reduzieren und diese Zahl in der Folge ständig zu respektieren. Die erfolgte Reduktion auf vier Hunde sei der Bauabteilung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats Urdorf vom 26. August 2019 zu bestätigen, eventualiter, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats Urdorf vom 26. August 2019 um folgende Auflage zu erweitern:

 "Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Hunde an Werktagen (Montag bis Freitag) bis 07.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie ab 20.00 Uhr, an Samstagen bis 08.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie ab 19.00 Uhr und an den Sonntagen bis 09.00 Uhr, von 12.00 bis 14.00 Uhr sowie ab 19.00 Uhr nicht im Freien auf ihrem Grundstück zu halten."

Subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, einen Augenschein vorzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gemeinderats Urdorf.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 verzichtete der Gemeinderat Urdorf auf Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Juni 2020 hielt A an ihren Anträgen fest. C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Urdorf in der Wohnzone W2/25%. Es umfasst knapp 835 m2 und ist mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin überstellt. Zudem wurden auf dem Baugrundstück diverse Kleinbauten und Anlagen zur Tierhaltung errichtet. Diese dienen neben der vom Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht betroffenen Hasenhaltung insbesondere der Unterbringung von Schlittenhunden. Die Bauherrin hält gemäss den Rechnungen zur Hundeverabgabung der letzten Jahre (2012 bis 2018) zwischen zehn und dreizehn registrierte Hunde, für die im Garten ein Zwinger und diverse Hundehütten mit Wetterschutz aufgestellt wurden.

Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung, verweigerte die nachträgliche Bewilligung für die Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der gehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids auf maximal acht zu reduzieren. A erhob gegen diesen Entscheid keinen Rekurs. Hingegen erhob die Nachbarschaft (im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegner) Rekurs und beantragte unter anderem die Reduktion der Hunde auf maximal drei. Diesem Antrag kam das Baurekursgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses mit Entscheid vom 13. März 2020 nach.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der angefochtene Entscheid diverse Grundrechte verletze (insbesondere Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 26 BV und das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV) und unverhältnismässig sei. Insbesondere hätte die Vorinstanz mildere Mittel ergreifen können, um die öffentlichen Interessen durchzusetzen. Der Entscheid sei auch nicht zumutbar, da die Beschwerdeführerin erhebliche Interessen an der Haltung der acht Huskys (zwei Rudel) vorbringen könnte.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann betrieben seit Jahrzehnten Schlittenhundefahren als Freizeitbeschäftigung und hielten hierfür seit rund 16 Jahren mehrere Hunde (Rudel) auf der streitbetroffenen Liegenschaft, seit 2012 regelmässig zwischen zehn und zwölf Hunde. Bis dato seien nie Lärmklagen eingegangen. Die Hunde seien gut erzogen und hoch ausgebildete Sporthunde, von denen nur sporadisch Lärmimmissionen ausgingen. Die Hunde beider Rudel hätten die wilden und lauten Monate im Welpenalter bereits hinter sich. Allgemein seien Huskys keine bellfreudigen Hunde, sondern verspielt und aggressionsfrei.

Die beiden Hundeteams hätten untereinander eine starke soziale Hierarchie ausgebildet und eine Durchbrechung dieser Hierarchie würde das Wohl der Hunde erheblich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin habe beide Rudel über eineinhalb Jahrzehnte aufgezogen und ausgebildet; mit dem Entscheid der Vorinstanz würde ihr langjähriges Lebensziel entzogen werden, sich nach ihrer baldigen Pensionierung auf das Schlittenhundefahren zu konzentrieren. Der Affektions- und Beziehungswert sei sehr hoch.

3.2 Insgesamt liege eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und fehlende Einzelfallbeurteilung vor. Es sei zum Beispiel kein Augenschein durchgeführt worden, um sich ein eigenes Bild über die Lärmimmissionen zu machen. Zudem stütze sich die Vorinstanz zu schematisch auf die von ihr zitierte Berner Praxis ab. Diese sei jedoch hier nicht einschlägig, weil es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen Hundeplausch und in der darüber hinaus zitierten Rechtsprechung um gewerbliche Sachverhalte ging. Ein Hundeplausch bringe zwangsläufig mehr Lärm mit sich, weil die Zusammensetzung der Hunde ständig wechsle, erheblich Hol- und Bringverkehr verursacht werde und Hunde in einer neuen Umgebung sowie wenn sie von ihrem Besitzer abgeholt und gebracht würden, bekanntlich aufgeregt seien und laut bellten. Im konkret vorliegenden Fall handle es sich mit den Husky-Rudeln nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Eine Betriebsschliessung eines Hundeplauschs wiege nicht gleich schwer, da sämtliche Hunde ein eigenes Daheim hätten und für den Betreiber einer Hundepension kein vergleichbarer Affektionswert der Hunde vorliege.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin befinde sich zudem an einem Ort, der von hohen Lärmquellen umgeben sei. Unmittelbar in der Nähe befänden sich die doppelgleisige Bahnlinie und der Bahnhof Urdorf samt Strassenbarriere, Bahnhofparkplätzen, Restaurant G und einem neu eröffnenden Gastrobetrieb. Es seien nie Lärmklagen eingegangen und die Beschwerdegegner hätten der Beschwerdeführerin sogar das Näherbaurecht zugesprochen, weshalb ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich sei.

4.  

4.1 Wohnzonen sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75). Zonenkonform sind somit ohne Weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder Gartenhäuser. Ebenso fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinn von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1988 Nr. 32; BEZ 2007 Nr. 36).

Hobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn (Nutz-)Tiere Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässige Hundehaltung fällt daher im Grundsatz unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinn von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich damit grundsätzlich als zonenkonform (BEZ 2007 Nr. 36). Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient. Jedoch darf sie im Interesse der Nachbarschaft kein beliebiges Ausmass annehmen (BEZ 2007 Nr. 36 E. 7.2).

4.2 Bezüglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni 2012 die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011). Erwähnung fand die Berner Praxis auch im Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012, wo in einem Hausteil eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit insgesamt 19 Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m entfernt lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August 2019 verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für 20 Hunde in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018 im Verfahren VB.2018.00277, wobei es wiederum Bezug auf die Berner Praxis nahm (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2, 6.2 f.).

4.3 Die vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte. Es führte aus, dass die zurzeit noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche Hundehaltung habe (vgl. BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011 E. 5.1.2). Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist.

Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen. Weder Lage und Grösse des Grundstücks noch Charakter der Siedlungsstruktur oder die konkrete Haltung der Tiere stellen dies im vorliegenden Fall infrage. Dass sich in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin eine Bahnlinie, der Bahnhof Urdorf und eine Strassenbarriere befinden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ändert nichts am Umstand, dass das Grundstück in einem einer reinen Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen Wohngebiet mit verschiedenen benachbarten Wohnbauten liegt, in welchem aufgrund der Zonierung entsprechende Massstäbe anzulegen sind. Abgesehen von Lärmimmissionen werden auch Geruchsimmissionen geltend gemacht, welche grundsätzlich unbestritten sind, wobei offenbleiben kann, ob diese als geringfügig wahrgenommen werden (wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht) oder – besonders in der wärmeren Jahreszeit – in unzumutbarer Intensität wahrnehmbar seien, was die örtliche Baubehörde indirekt bestätigt. Es mag zwar zutreffen, dass die hobbymässige Hundehaltung im Gegensatz zu gewerblicher keinen Bring- und Holverkehr auslöst. Des Weiteren erscheint es sachlich auch nachvollziehbar, dass ein über Jahrzehnte zusammenlebendes Hunderudel, das sich kennt und aneinander gewohnt ist, vermutlich weniger Lärm verursacht als ständig neu aufeinandertreffende, fremde Hunde. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass die Hunde vorliegend das ganze Jahr hindurch im Umschwung des Einfamilienhauses leben, während fremdbetreute Hunde in der Regel nur tagsüber unter der Woche stundenweise im Garten freigelassen werden.

Wenn das Baurekursgericht im vorliegenden Fall die Haltung von lediglich vier ausgewachsenen Hunden als zonenkonform beurteilt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Reduktion des Aufenthalts der acht Hunde im Garten nachts und über Mittag, vermöchte im Licht der zitierten Rechtsprechung an der mangelnden Zonenkonformität nichts zu ändern.

4.4 Fehlt es bereits an der Zonenkonformität der streitbetroffenen Hundehaltung, so brauchen die konkret geltend gemachten, für die Umgebung resultierenden Lärm- und Geruchimmissionen im Einzelnen nicht mehr geprüft zu werden. Es erübrigt sich demzufolge auch die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

4.5 Schliesslich sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen wie die emotionale Beziehung zu ihren Hunden sowie das Bedürfnis nach mindestens acht Hunden zur Bildung von zwei Gespannen à vier Hunde im Zusammenhang mit der immissionrechtlichen Beurteilung der Hundehaltung nicht von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind diese privaten Interessen hingegen im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. In Übereinstimmung mit der Rekursinstanz ist dem Umstand, dass es keine leichte Aufgabe ist, für einen Teil der Hunde eine geeignete Unterkunft zu finden, angemessen Rechnung zu tragen. Die von der örtlichen Baubehörde angesetzte und vom Baurekursgericht bestätigte Jahresfrist ab Rechtskraft des Entscheids erscheint als angemessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist vielmehr zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   3'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      150.--      Zustellkosten,
Fr.   3'150.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.

6.    Mitteilung an …