{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00304_2020-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220827&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a969fcfaa72ef242ed41987c05fbf86"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Funktionale Zonenkonformit\u00e4t; Anwendung der Berner Praxis. Wohnzonen sind gem\u00e4ss \u00a7 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in erster Linie f\u00fcr die Wohnnutzung und damit f\u00fcr Wohnbauten bestimmt. Enth\u00e4lt die kommunale Bauordnung keine n\u00e4here Umschreibung der zul\u00e4ssigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig, wenn es sich um nicht st\u00f6rende Betriebe handelt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen m\u00e4ssig st\u00f6rende Betriebe erlauben. Die Zul\u00e4ssigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grunds\u00e4tzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, n\u00e4mlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu gew\u00e4hrleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu pr\u00fcfen (E. 4.1). Bez\u00fcglich der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni 2012 die als sog. \"Berner Praxis\" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Beh\u00f6rden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Tieren und allf\u00e4lligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben m\u00fcssen) erlaubt sei, als zul\u00e4ssig beurteilt (E. 4.2).  Die vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten Freizeitbesch\u00e4ftigung der Beschwerdef\u00fchrerin. Die Berner Praxis unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und hobbym\u00e4ssiger Hundehaltung, was das Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 sch\u00fctzte. Es f\u00fchrte aus, dass die zurzeit noch hobbym\u00e4ssige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensit\u00e4t und die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche Hundehaltung habe. Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Haltenvon maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist. Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im vorliegenden Fall nicht von besonderen Umst\u00e4nden ausgegangen werden k\u00f6nne, welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen  (E. 4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:08", "Checksum": "549fd2b6bf8714d437e47ba8a1e0cc40"}