{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00305_03-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220829&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71d8baea6375a8dbed090e8d1fed9528"}, "Num": [" VB.2020.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | [Mit der Ausgangsverf\u00fcgung widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdegegners und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz mit der Begr\u00fcndung gut, dass auf die Sache das Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar sei, was eine R\u00fcckstufung ausschliesse.] Mit Bezug auf die Frage, welche Fassung des AIG auf das mit der Ausgangsverf\u00fcgung abgeschlossene Verfahren zur Anwendung gelangt, ist massgebend, wann die davon betroffene Person \u00fcber das entsprechende Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (E. 2.1.2 f. und 2.2.3). Hier stellte das Migrationsamt dem Beschwerdegegner am 14. Juni 2019 einerseits den Verzicht auf die Wegweisung in Aussicht und k\u00fcndigte ihm anderseits (erstmals) unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf die erfolgte Gesetzesrevision die Pr\u00fcfung einer R\u00fcckstufung nach neuem Recht an. Somit hat das Migrationsamt nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein neues Verfahren betreffend R\u00fcckstufung er\u00f6ffnet, sodass das neue Recht anwendbar ist (E. 2.2.5 und 2.2.7). Da der Sachverhalt, der nach dem anwendbaren Recht massgeblich ist, sowie die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckstufung und gegebenenfalls die Angemessenheit der mit der Aufenthaltsbewilligung verkn\u00fcpften Bedingungen damit ungepr\u00fcft geblieben sind, ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3.1). Dabei ist anzumerken, dass die R\u00fcckstufung gem\u00e4ss dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG voraussetzt (E. 3.2.2 f.). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:12", "Checksum": "2f04c76305887d98530b5aa242ebecb1"}