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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00306
VB.2020.00311
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
I.
A.
A ist ein 1973 geborener Staatsangehöriger der
Demokratischen Republik Kongo. Er reiste am 26. März 2002 in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
23. Juni 2003 ab. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sowie ein späteres
Wiedererwägungsgesuch, ein erneutes Asylbegehren sowie mehrere Gesuche um
Erteilung einer Härtefallbewilligung blieben erfolglos. Im September 2010 wurde
A wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und
akuter Suizidalität stationär behandelt. Mit Verfügung vom 5. November
2010 nahm das BFM A vorläufig auf und teilte ihn für die Dauer seiner
vorläufigen Aufnahme dem Kanton Zürich zu.
B.
Am 19. September 2014 heiratete A in C die im
Kanton Bern aufenthaltsberechtigte angolanische Staatsangehörige D. Am
17. Juni 2015 bewilligte das SEM A den Kantonswechsel und teilte ihn neu
dem Kanton Bern zu, damit er mit seiner Ehefrau zusammenleben konnte. Am
24. Oktober 2017 erteilte das Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern A im Rahmen des Familiennachzugs eine bis am 4. Oktober 2018
gültige Aufenthaltsbewilligung.
C.
Zwischen Oktober 2015 und Mai 2018 musste A vom
regionalen Sozialdienst der Gemeinde E mit Fr. 25'654.75 unterstützt
werden. Bereits davor musste er zwischen April 2012 und August 2015 vom
Sozialdienst F mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 6'732.25 unterstützt
werden. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 9. Juli
2018 sind gegen A offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund
Fr. 7'377.- verzeichnet.
D.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 genehmigte der
Gerichtspräsident des Regionalgerichts G eine Trennungsvereinbarung der
Eheleute A-D; darin wurde unter anderem festgehalten, dass diese seit dem
13. Oktober 2017 voneinander getrennt leben. Am 7. September 2018 zog
A von H in den Kanton Zürich, wo er am 12. September 2018 ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels
stellte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das
Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2019 ab und wies A aus der Schweiz
weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 9. April 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden
war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 20. Juli 2020 an (Dispositiv-Ziff. II), wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. IV)
und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 14. Mai 2020 liess A, vertreten durch I, als
Geschäft VB.2020.00306 rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben
und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen, subeventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, "es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
hergestellt, den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt".
Am 15. Mai 2020 liess A, vertreten durch RA B, als
Geschäft VB.2020.00311 rubrizierte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ausserdem sei ihm
für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Eventualiter liess A die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2020 wurde
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben
habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juni 2020 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 4. Juni 2020 ersuchte A um Vereinigung der beiden
Beschwerdeverfahren. Mit einem als "Bestätigung Anwaltswahl"
betitelten Dokument bestätigte A am 8. Juli 2020, dass er sich bei einer
Vereinigung der beiden ihn betreffenden ausländerrechtlichen
Beschwerdeverfahren "fortan durch Herrn Rechtsanwalt B vertreten lassen
möchte".
Mit Entscheid des Regionalgerichts G vom
9. Juli 2020 wurde die Ehe von A und D geschieden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig
eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen. Eine Vereinigung ist insbesondere dann
angezeigt, wenn zwei oder mehrere Parteien mit gleichen oder
ähnlichen Begehren die gleiche Verfügung oder praktisch übereinstimmende
Verfügungen, die identische Rechtsfragen aufwerfen, anfechten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 58 ff.). Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit zwei
Beschwerden von zwei verschiedenen Vertretern an das Verwaltungsgericht und
focht damit denselben Rekursentscheid an; somit rechtfertigt es sich, die
Verfahren VB.2020.00306 und VB.2020.00311 zu vereinigen. Da der Beschwerdeführer
dies ausdrücklich beantragte, ist nunmehr in beiden Verfahren Rechtsanwalt B
als sein Rechtsvertreter zu betrachten.
3.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine
gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, waren die entsprechenden
Gesuche des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
4.
4.1 Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht
arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein
Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020,
VB.2020.0005, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Von einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer
routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2 – 21. September 2017, VB.2017.00605,
E. 2.1). Der Kantonswechsel ist "im Voraus" zu beantragen, was
dem Gesuchsteller das Abwarten des Bewilligungsverfahrens im bisherigen Kanton
vorschreibt (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00106,
E. 3.5.1 Abs. 2 – 14. Januar 2015, VB.2014.00573, E. 2.2).
4.2 Das Gesuch um Kantonswechsel wurde hier gestellt, bevor die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Bern am 4. Oktober
2018 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch eigenmächtig in den Kanton
Zürich umgezogen. Da seit der definitiven Trennung von seiner (ehemaligen) Ehefrau
und der unlängst erfolgten Scheidung kein Fall einer routinemässigen
Bewilligungsverlängerung vorliegt, haben nicht die Zürcher Behörden über den
weiteren Aufenthalt des – offenbar nicht (mehr) erwerbstätigen – Beschwerdeführers
gemäss Art. 50 AIG bzw. Art. 77 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) in der Schweiz zu befinden (vgl. VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00106, E. 3.5.2 – 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2). Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr
weiterhin bei den Behörden des Kantons Bern, was auch der Beschwerdeführer zu
Recht festhält. Die Behörden des Kantons Bern haben nach der Trennung des
Beschwerdeführers von seiner Ehefrau diesbezüglich denn auch bereits erste
Abklärungen unternommen. Der Beschwerdeführer muss im Kanton Bern um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen
Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um
Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens
abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708,
E. 2.2 Abs. 1 – 3. Oktober 2012, VB.2012.00396, E. 5).
Das Gesuch um Kantonswechsel wurde demnach im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner nicht gehalten war, das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels
an die Behörden des Kantons Bern weiterzuleiten. Denn die Pflicht zur
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG gilt ausschliesslich in Bezug auf Zürcher
Verwaltungsbehörden (VGr, 6. Mai 2019, VB.2019.00274, E. 2.3; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54). Worin die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung bestehen soll, ist nicht
ersichtlich.
4.3 Ein Wegfall des Anspruchs bedeutet indessen nicht notwendigerweise,
dass der neue Kanton der ausländischen Person überhaupt keine Bewilligung
erteilen dürfte. Vielmehr kann die zuständige Behörde eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch erteilen (VGr, 3. Oktober 2012, VB.2012.00396, E. 4; Tremp, Art. 37 N. 25; Bolzli,
Art. 37 N. 15).
In Anbetracht der vorliegenden Verlustscheine sowie des
Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ist nicht zu
beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt
hat (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug
geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht verfängt sodann nicht; es
ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen detaillierter hätte angeben
müssen, "auf welche Sozialhilfeleistungen sie sich bezieht".
Dass die unbestrittenen psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers einen Aufenthalt im Kanton Zürich notwendig machen würden,
ist nicht erstellt, zumal bei einem ausserkantonalen Aufenthalt zwecks medizinischer
Behandlung – unabhängig von deren Dauer – kein Kantonswechsel vorliegt
(Art. 68 Abs. 1 VZAE; Bolzli, Art. 37 N. 3) und sich der
Beschwerdeführer somit auch weiterhin hier behandeln lassen kann. Es kann
demnach darauf verzichtet werden, ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand
einzuholen.
5.
Erfolgt – wie vorliegend – ein
Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so führt dies zu einer
Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird
(VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2 [noch nicht
rechtskräftig]; vgl. VGr, 19. Oktober 2015, VB.2015.00110,
E. 3.1 – 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2.1). Eine
Wegweisung aus der Schweiz kommt entgegen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz
jedoch nicht in Betracht. Denn dem Beschwerdeführer steht weiterhin die
Möglichkeit offen, im Kanton Bern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
zu ersuchen (vorn, E. 4.2 Abs. 1; Bolzli, Art. 37 N. 9,
14). In diesem Sinn sind Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids
sowie Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners vom
6. November 2019 aufzuheben.
6.
6.1 Da der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, kann er
aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) sowie aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass seine
Beziehung zu seiner (angeblichen) Tochter, J, vom Kanton Bern aus nicht gelebt
werden könnte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auf einen
DNA-Test zum Beweis seiner Vaterschaft kann demnach im vorliegenden Verfahren
verzichtet werden.
6.2 Da der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – im Kanton Bern um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen kann, ist vorliegend davon
abzusehen, dem SEM die Prüfung einer (erneuten) vorläufigen Aufnahme zu
beantragen.
7.
7.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das vorinstanzliche
Verfahren. Die Sicherheitsdirektion liess offen, ob die gestellten Begehren als
aussichtslos zu qualifizieren seien, da sie davon ausging, der Beschwerdeführer
sei nicht mittelos. Letzterer bringt diesbezüglich vor, die von der Vorinstanz
als Einkünfte berücksichtigten SUVA-Taggelder seien ihm letztmals im November
2019 ausbezahlt worden. Diese Behauptung bleibt jedoch unbelegt; der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er bestrebt sei,
entsprechende Unterlagen erhältlich zu machen und einzureichen. Dass dies bis heute
nicht geschah, gereicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil, da an die
Mitwirkungspflicht anwaltlich vertretener Gesuchsteller praxisgemäss hohe
Anforderungen zu stellen sind (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, 40
mit Hinweisen). Von der gerichtlichen Edition eines Auszugs betreffend
ausgerichtete Taggelder ist demnach abzusehen.
7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 1/5 dem
Beschwerdegegner und zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist Letzterem
mangels mehrheitlichen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung.
7.3 Für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der
Aktenlage von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In der
Hauptsache erweisen sich dessen Begehren jedoch als aussichtslos; einzig im
Wegweisungspunkt verhält sich dies nach dem Gesagten anders. Demnach ist dem Beschwerdeführer
in diesem Umfang unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
zu gewähren und ihm für das Verfahren VB.2020.00311 in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Plüss,
§ 16 N. 55 mit Hinweisen). Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren
mit insgesamt Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zu entschädigen.
7.4 Es gilt den
Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dagegen kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Soweit
ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Verfahren
VB.2020.00306 und VB.2020.00311 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden in den Verfahren VB.2020.00306 und VB.2020.00311 werden teilweise
gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. April 2020 sowie
Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Migrationsamts vom 6. November
2019 werden aufgehoben.
Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 1/5 dem Beschwerdegegner und zu 4/5 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Rechtsanwalt B wird mit Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …