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VB.2020.00307
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben: I. A. Der 1988 geborene nigerianische Staatsangehörige A lebt seit seiner Geburt in der Schweiz, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. A ist in der Schweiz wiederholt betrieben worden und mehrfach straffällig geworden: - Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit fünf Erziehungsverfügungen. - Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. Dezember 2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und 29. April 2009 wurden widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober 2014 (6B_440/2014) ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. B. Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 9. Juli 2009 verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. Juni 2015 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine unverzügliche Wegweisung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Bundesgericht am 20. Juli 2017 (2C_642/2016) letztinstanzlich ab. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 forderte das Migrationsamt A unter Androhung weiterer Zwangsmassnahmen dazu auf, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sofort zu verlassen. Am 13. November 2017 wurde A aus dem Strafvollzug entlassen. Trotz Ausreiseverpflichtung verblieb er weiterhin in der Schweiz, wo er zu seiner neuen Schweizer Partnerin C zog. C. Am … 2019 kam die gemeinsame Tochter D auf die Welt, worauf A am 15. November 2019 um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt trat am 22. November 2019 auf das Gesuch zunächst nicht ein. Nachdem A hiergegen rekurriert und die Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 einen Vollzugsstopp angeordnet hatte, hob das Migrationsamt am 7. Januar 2020 seine Verfügung wiedererwägungsweise auf und wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es A aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen (erneuten) Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte die Sicherheitsdirektion fest, dass der Wiedererwägungsentscheid das bereits eingeleitete Rekursverfahren nicht gegenstandslos machen und ein bereits zuvor angeordneter Vollzugsstopp fortbestehen würde. Am 30. März 2020 wies es den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen Aufenthalt zu regeln. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt anzuweisen, die vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde Aktenbeizug, die Abnahme weiterer Beweise und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die prozessualen Anträge nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Zugleich hielt es fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen würde, sein Aufenthalt aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens vorerst zu dulden sei. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu deren Ergänzung vom 18. Mai 2020 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden, ohne dass sich hieraus aber ein entsprechender Anspruch ableiten lässt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden; ferner BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher Verhandlungen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine Parteibefragung des Beschwerdeführers verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf zu verzichten (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 2). 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er wiederholt straffällig geworden und zuletzt wegen eines Gewaltdelikts zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Bereits zuvor fiel er durch aggressives Verhalten auf und war unter anderem wegen eines Sexualdelikts zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Bewilligungswiderruf wurde am 20. Juli 2017 letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (BGr, 20. Juli 2017, 2C_642/2016). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann dieser grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). 3.2 Der Beschwerdeführer verblieb trotz Ausreiseverpflichtung auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin in der Schweiz, wo er mit seiner neuen Schweizer Partnerin zusammenlebt. Am … 2019 kam die gemeinsame Tochter zur Welt, welche ebenfalls Schweizer Bürgerin ist. Gestützt auf diesen Sachverhalt macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung wesentlich verändert hätten und seine Wegweisung in unzulässiger Weise in seine grundrechtlich geschützte Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin und seinem Schweizer Kind eingreifen würde, denen eine Ausreise nach Nigeria nicht zuzumuten sei. Weiter habe er inzwischen eine biografische Kehrtwende vollzogen und sich die Situation in seinem Heimatland Nigeria derart verschlechtert, dass ein Wegweisungsvollzug sowohl völkerrechtswidrig als auch unzumutbar sei, weshalb auch deshalb eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts erforderlich sei. Zudem verweist er auf seine schwierige Kindheit sowie seine familiären und sozialen Bezüge zur hiesigen Bevölkerung. 3.3 Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass zumindest die Geburt der Schweizer Tochter des Beschwerdeführers eine neue Tatsache darstelle und eine materielle (Neu-)Beurteilung von dessen Aufenthaltsrechts rechtfertige. Inwieweit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung deshalb – oder aufgrund der weiteren Vorbringen – materiell zu behandeln war, kann offenbleiben, da die materiellen Voraussetzungen für die (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls nicht gegeben sind. 4. 4.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) räumt dem unverheirateten Partner oder Vater einer Schweizerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Ein Anspruch auf Bewilligungserteilung kann sich aber aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ergeben. Auf diesen kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.). Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3). Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat), z. B. wenn das Paar ein gemeinsames Kind hat und gemeinsam für dieses Sorge tragen will. Lebt ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige Anwesenheit des Schweizer Kindes von der Anwesenheit des ausländischen Elternteils abhängig, besteht ein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn gegen den ausländischen Elternteil nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, seinem ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGE 136 I 285 E. 5; BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3). Insbesondere bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Eine Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem bei der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen bzw. verweigert werden. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Auch wenn diese Beziehungen grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen könnten, steht die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe einer Bewilligungserteilung weiterhin entgegen: - Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich seit dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich verändert: Einem klaglosen Verhalten während einem illegalen oder prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid kommt grundsätzlich keine massgebliche Bedeutung zu. Ansonsten könnte der betroffene Ausländer allein dadurch neue Fakten schaffen, dass er den Vollzug seiner Wegweisung verzögert. Auch aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint es nicht sinnvoll, wenn der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen mit der Stellung von neuen Gesuchen zufolge Zeitablaufs immer wieder infrage gestellt und hinausgezögert werden könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1 E. 4.3) spricht zudem bereits dem prekären Aufenthalt während der Hängigkeit von Rechtsmittelverfahren die integrationsfördernde Wirkung ab. Dies muss umso mehr gelten, wenn die Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt und die Wegweisung lediglich noch nicht vollzogen werden konnte (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann damit aus seinem Wohlverhalten im Strafvollzug und nach seiner Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies fiel er gemäss Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom 9. Oktober 2017 im Strafvollzug durch intransparentes Verhalten und mangelhafte Absprachefähigkeit auf, weshalb er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt und erst vor rund 2 ½ Jahren mit Erreichen des regulären Strafendes aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Diese Zeitspanne ist aufgrund seiner langjährigen und teilweise schweren Delinquenz ohnehin zu kurz, um verlässlich auf sein zukünftiges Wohlverhalten und die dauerhafte Überwindung seines deliktrelevanten Alkohol- und Drogenabusus zu schliessen (vgl. auch BGr, 9. Mai 2017, 2C_1032/2016, E. 6.3). - Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem Bewilligungswideruf nicht wesentlich verändert: Die soziale und wirtschaftliche Lage in Nigeria war schon damals prekär. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte bewaffnete Konflikt mit der islamistischen Terrororganisation Boko Haram schwellte bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, ohne dass es seither zu einer massgeblichen Intensivierung der Kämpfe und Anschläge gekommen ist. Zudem finden die bewaffneten Auseinandersetzungen mit Boko Haram auch nach der Darlegung in der Beschwerdeschrift weiterhin hauptsächlich im Norden von Nigeria statt, während der christlich geprägte Süden des Landes weniger betroffen ist. Auch die COVID-19-Pandemie und die deshalb getroffenen Massnahmen der Regierung haben die Lage in Nigeria nicht entscheidend verschlechtert, erachtet die Gerichtspraxis den Wegweisungsvollzug nach Nigeria doch grundsätzlich ungeachtet der auch in der Schweiz grassierenden Pandemie weiterhin für zulässig (vgl. z.B. BVGr, 1. Mai 2020, D-1069/2020, E. 8.1). Der körperlich gesunde und noch junge Beschwerdeführer gehört überdies keiner besonderen Risikogruppe an, welche durch eine COVID-19-Infektion aufgrund der eingeschränkten medizinischen Grundversorgung in Nigeria besonders gefährdet wäre. Vorübergehenden Ein- und Ausreiserestriktionen und der Pandemiesituation kann beim Wegweisungsvollzug Rechnung getragen werden, ohne dass sich hieraus ein dauerhaftes Wegweisungshindernis ergibt. - Bereits im Widerrufsverfahren wurde der lebenslangen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Bezügen zu Nigeria Rechnung getragen, ohne dass deswegen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig eingestuft worden ist. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zur hiesigen Bevölkerung bestanden überwiegend bereits vor dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und konnten im Widerrufsverfahren entsprechend gewürdigt werden. Soweit er danach noch persönliche Kontakte geknüpft haben sollte, tat er dies im Bewusstsein, die Schweiz bald verlassen zu müssen. Die ausserfamiliären Bezüge des Beschwerdeführers haben sich damit nicht in relevanter Weise verändert. In massgeblicher Weise verändert haben sich höchstens seine familiären Verhältnisse, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hat die Beziehung zu seiner heutigen Partnerin gemäss eigenen Angaben erst Mitte 2017 aufgenommen, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug befand. Wann er effektiv zu seiner Partnerin gezogen ist, erscheint aufgrund der Aktenlage unklar. Jedenfalls lebt er nicht länger als 2 ½ Jahre mit seiner derzeitigen Freundin zusammen. Selbst wenn sich diese Beziehung inzwischen aufgrund der Geburt einer gemeinsamen Tochter allenfalls weiter verfestigt haben könnte, deutet zumindest die Beziehungsdauer noch nicht auf eine eheähnlich gelebte und somit grundrechtlich geschützte Partnerschaft hin. Das Paar musste zudem von Anfang an mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen und durfte deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Fortsetzung des Zusammenlebens in der Schweiz rechnen (vgl. BGr, 4. November 2019, 2C_69/2019, E. 4.2). Hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist. Welchen konkreten Beitrag er zur Pflege und Erziehung seiner Tochter leistet, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor, jedoch kann zumindest in affektiver Hinsicht ein intaktes Familienleben vermutet werden. Mangels Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers musste bislang aber die Kindsmutter alleine für die gemeinsame Tochter aufgekommen, womit der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht bislang keine enge Beziehung zu seiner Tochter etablieren konnte. Sodann wird ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern bzw. zu seiner ältesten Schwester behauptet. Ein solches ist jedoch nicht substanziiert dargelegt worden und ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Geschwister eine enge Beziehung zueinander unterhalten und sich bei der Kindererziehung wechselseitig unterstützen. 4.2.3 Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen familiären Verhältnisse überhaupt auf grundrechtlich geschützte Beziehungen berufen kann. Jedenfalls sind diese nicht derart gewichtig, als dass sie das nach wie vor hohe öffentliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen vermögen: Die Geburt seiner Tochter und die neu eingegangene Beziehung zur Kindsmutter verstärken zweifelsohne das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. den mit seiner Wegweisung allenfalls verbundenen Eingriff ins konventionsrechtlich geschützte Familienleben, besonders da von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind, welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, praxisgemäss nicht verlangt werden kann, ihm ins Ausland zu folgen und dort das Familienleben zu verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.3 mit Hinweisen). Das Interesse des ausländischen Elternteils, beim Schweizer Kind zu verbleiben, wie auch das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, können aber in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn ihnen im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es bei der strittigen Massnahme – wie hier – zusätzlich darum geht, gewichtigen general- und spezialpräventiven Interessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3 f.). Sollten die Tochter und die Kindsmutter in der Schweiz verbleiben, erwiese sich die Trennung von der Familie für den Beschwerdeführer daher gegenwärtig als zumutbar, zumal er den Kontakt zu diesen grundsätzlich auch über die Distanz pflegen kann. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass er nie nicht damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz leben zu können: Er nahm damit spätestens zum Zeitpunkt des Beziehungsaufbaus bewusst in Kauf, dass er künftig getrennt von seiner Tochter und seiner Partnerin leben und die Beziehung zu diesen nur eingeschränkt wird pflegen können (vgl. auch VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3, mit Hinweisen). 4.2.4 Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland für die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Kindsmutter muss jedoch bereits heute alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter aufkommen. Sodann dürfte es ihr – eventuell mit Unterstützung ihrer Eltern – auch ohne die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers weiterhin möglich sein, zumindest einem Teilzeiterwerb nachzugehen (vgl. BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.5). Selbst der Umstand, dass sie allenfalls gezwungen wäre, ergänzend Sozialhilfe zu beziehen, lässt die Wegweisung des Beschwerdeführers dabei nicht als unzumutbar erscheinen; (auch) hiermit mussten die beiden rechnen, als sie sich entschieden hatten, trotz dem ungewissen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Familie zu gründen (VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3). 4.2.5 Da der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdungssituation nicht überzeugend darlegt, kann auf weitere Abklärungen, insbesondere den beantragten Beizug weiterer Akten aus dem Asylverfahren des Vaters und die Einholung eines Länderberichts, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden: Wie bereits dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland weiterhin zuzumuten. Eine Verletzung des völkerrechtlichen "non refoulement"-Grundsatzes wird nicht hinreichend substanziiert vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine Verfolgungssituation nicht aus dem asylrechtlichen Status seines Vaters ableiten, weshalb das Verwaltungsgericht bereits im Widerrufsverfahren der Flüchtlingseigenschaft des Vaters keine entscheidende Bedeutung zugemessen hatte. Die Asylakten des Vaters konnten überdies bereits im Widerrufsverfahren nicht aufgefunden werden (vgl. VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, weshalb er aufgrund seines christlichen Namens in Nigeria heute stärker als zum Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs gefährdet sein sollte, zumal er diesen Umstand bereits im Widerrufsverfahren hätte vorbringen können und sich knapp die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung zum Christentum bekennt. Auch in der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingeräumt, dass der christliche Name des Beschwerdeführers nicht "das prägende Problem der Rückkehrsituation" des Beschwerdeführers darstelle. 4.2.6 Eine vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG wegen (dauerhaften) Vollzugshindernissen ist ohnehin in der Regel ausgeschlossen, wenn Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. a), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen (lit. b) oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (lit. c). Wenn aber das Verhalten des betroffenen Ausländers bereits einer vorläufigen Aufnahme entgegensteht, muss ihm vor Wegweisungsvollzug erst Recht die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt bleiben (VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 2.1). 4.2.7 Damit konnte der Beschwerdeführer keine Sachumstände darlegen, welche seit dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen Interessenabwägung eindeutig zuungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind weiterhin nicht gegeben, soweit erstinstanzlich überhaupt auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten war. Ebenso wenig liegen dauerhafte Vollzugshindernisse vor, die eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es kann ansonsten auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und der Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an…
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