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VB.2020.00310
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG, vertreten durch RA B,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft, hat sich ergeben: I. Die A AG wurde am 22. Januar 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ist Alleinaktionär. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 7. April 2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an. II. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Zirkularbeschluss der Aufsichtskommission vom 7. April 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (A AG). Nachdem RA C die Statuten und Geschäftsunterlagen der A AG angepasst hatte, ersuchte er am 8. Juni 2020 die Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben der Anwaltskörperschaft und Anpassung der Einträge im Anwaltsregister. Die Aufsichtskommission kam dem mit Beschluss vom 11. Juni 2020 nach. Die Aufsichtskommission beantragte am 16. Juni 2020 das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragten die A AG sowie RA C, das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die reduzierten Gerichtskosten infolge Abschreibung der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 26. Juni 2020 und am 27. Juli 2020 auf weitere Stellungnahmen; ebenso das EJPD am 2. Juli 2020 unter Verweis auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Von den zwei aktuellen Aktionären sei denn auch nur einer im Zürcher Anwaltsregister eingetragen und beide Aktionäre seien im Verwaltungsrat. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte eine Mehrheit von drei Vierteln, wie sie die Gründungsdokumente der Beschwerdegegnerin 1 vorsähen, als genügend. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch jedoch zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 27. Mai 2020 sämtliche Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erworben und sei von dieser gleichentags als Alleinaktionär ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen worden. In der Folge seien die Statuten einer generellen Revision unterzogen und das Organisationsreglement geändert worden. Mit diesen Änderungen des Aktionariats, der Revision der Statuten und des Organisationsreglements seien alle der im Rahmen der Beschwerde gerügten Abweichungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrigiert worden. Insbesondere sei sichergestellt, dass nur eingetragene Rechtsanwälte als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin 1 zugelassen seien. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der gestützt darauf ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3. Da der angefochtene Beschluss durch Stellen eines neuen Antrags vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen und gestützt darauf ergangenen vorinstanzlichem Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor. 3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). 3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen. Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). Bei formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.
4.2 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |