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Geschäftsnummer: VB.2020.00314  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in theoretischen Ausführungen, weshalb auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen ist, soweit sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und konkrete Rügen enthält (E. 1.2).

Allgemeine Voraussetzungen für einen ehe- und nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 2.1).

Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute und der langen Trennungsdauer kann von einer vorübergehenden Trennung keine Rede sein und scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 2.2).

Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sowie Vollzugshindernissen oder grundrechtlich geschützter Beziehungen (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
DREIJAHRESFRIST
GETRENNTLEBEN
SCHEIDUNGSVERFAHREN
SCHEIDUNGSWILLE
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WEITSCHWEIFIGKEIT
WICHTIGE GRÜNDE
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00314

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1997 geborene srilankische Staatsangehörige A reiste am 7. April 2016 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete hier am 18. Mai 2016 die 1996 geborene Schweizerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals bis zum 17. Mai 2019 verlängert wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten erfahren hatte und beide Ehegatten ihren Scheidungswillen bestätigt hatten, verweigerte es am 6. August 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 5. November 2019 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. April 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2020 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin, eventualiter gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, zu erteilen. Subeventualiter sei die die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und deshalb anzumerken sei, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in einer allgemeinen Darlegung von Lehre und Praxis zu ehelichen und nachehelichen Aufenthaltsansprüchen und der im öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsmaxime, ohne dass deren Relevanz für das vorliegende Verfahren näher dargelegt wird. Auch wenn das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, ist es als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen und in den allgemeinen theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers nach möglichen Rügen zu suchen. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und konkrete Rügen enthält (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.1.3 Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.4 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2  

2.2.1 Gemäss Auszugsanzeige an das Bevölkerungsamt der Stadt D vom 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 nach "unbekannt" abgemeldet. In weitgehender Übereinstimmung mit dieser Auszugsanzeige gaben beide Eheleute dem Migrationsamt auf Nachfrage bekannt, das eheliche Zusammenleben im Juli 2018 bzw. spätestens im September 2018 aufgegeben und seither auch nicht wiederaufgenommen zu haben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers schloss dabei bereits in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft aus und äusserte Scheidungsabsichten. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2020 bekräftige sie ihren Scheidungswillen und bestätigte erneut, das eheliche Zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft am 10. Juli 2018 definitiv aufgegeben zu haben. Zudem gab sie bekannt, dass der Beschwerdeführer einer Scheidung zur Sicherung seines Aufenthalts nicht vor Ablauf der dreijährigen Frist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) zustimmen wollte und deshalb erst im Juli 2019 ein entsprechendes Scheidungsbegehren unterzeichnet zurückgeschickt habe, welches jedoch mangels Aktualität nun neu erstellt werden müsse.

Der Beschwerdeführer bestätigte in einer ersten Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt vom 6. März 2019, dass er ab Juli 2018 unregelmässig bei einem Kollegen gewohnt habe und "seit ca. September 2018" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenleben würde. Weiter erklärte er sich bereit, das eheliche Zusammenleben wiederaufzunehmen. Gleichwohl unterzeichnete er am 10. April 2019 erstmals ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Darüber hinaus gab er in einer E-Mail an das Migrationsamt vom 8. Juli 2019 bekannt, sich dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau anschliessen zu wollen. Zudem bat er um eine rasche Bearbeitung seines hängigen Bewilligungsantrags, damit er mit seiner neuen Freundin zusammenziehen könne. Am 30. April 2020 unterzeichneten beide Ehegatten ein weiteres gemeinsames Scheidungsbegehren, welches sich in Kopie in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers findet. In der Beschwerdeschrift räumte der Beschwerdeführer in Rz. 26 zunächst ein, dass "der Ehewille bereits vor oder dann kurz nach der Trennung – jedenfalls offenkundig vor Ablauf der dreijährigen – Ehedauer erloschen" sei, behauptete jedoch nachfolgend das Gegenteil.

2.2.2 Aufgrund dieser Sachlage bestehen keinerlei Zweifel, dass sich die Eheleute im Juli 2018, spätestens aber im September 2018 definitiv getrennt hatten. Die teilweise widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und eine zwischenzeitlich erfolgte Wiederannäherung zu behaupten, welche jedoch nicht belegt und aufgrund der dargelegten gegenteiligen Stellungnahmen der Beteiligten völlig unglaubhaft erscheint. Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE keine Rede sein, zumal eine solche bereits aufgrund der langen Trennungsdauer ausser Betracht fällt.

2.2.3 Inwieweit die Eheleute darüber hinaus konkrete Schritte unternommen haben, ihre Ehe auch formell zu beenden, ist grundsätzlich irrelevant. Jedoch ist anzumerken, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu bereits zahlreiche konkrete Schritte unternommen wurden, wie z.B. die Mandatierung einer Scheidungsanwältin durch die Ehefrau, die Führung aussergerichtlicher Scheidungsverhandlungen und die gemeinsame Unterzeichnung von Scheidungsbegehren. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Wiederannäherung ihr Scheidungsbegehren zurückgezogen haben soll. Vielmehr musste dieses nach längeren Scheidungsverhandlungen offenbar erneuert werden.

2.2.4 Angesichts der sehr klaren Beweislage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung oder Beweiswürdigung mangelhaft sein sollte. Wie in Rz. 26 der Beschwerdeschrift vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst ausgeführt wird, unterlässt es vielmehr der Beschwerdeführer, "zusätzliche Beweismittel einzureichen oder zu benennen, die auf den behaupteten fortgesetzten Ehewillen schliessen liessen", wie dies "im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geboten" wäre.

2.2.5 Der Beschwerdeführer lebte damit lediglich vom 18. Mai 2016 (Heirat in der Schweiz) bis längstens Juli bzw. September 2018 in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen.

Mangels fortbestehender Ehegemeinschaft kann er sich weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 AIG berufen noch fällt die nur noch formell fortbestehende eheliche Beziehung in den Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Familienlebens.

Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hatte, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und es kann offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier erfolgreich integriert hat bzw. die Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG erfüllt.

3.  

3.1 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

3.2 Aufgrund des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu vermuten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Solche werden vom Beschwerdeführer zudem weder behauptet noch dargelegt noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Ansonsten kann im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 VRG auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: