{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00315_01-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220367&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2c3c0ec8a7105b7188370c0e9310cee3"}, "Num": [" VB.2020.00315"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00315"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00315"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.01.0  VB.2020.00315"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verbleiberecht eines Drittstaatsangeh\u00f6rigen nach dem Tod der italienischen Ehefrau? [Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde als Ehemann einer dominikanisch-italienischen Doppelb\u00fcrgerin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese kehrte 2016 in die Dominikanische Republik zur\u00fcck, wo sie 2018 pl\u00f6tzlich verstarb.] Voraussetzungen f\u00fcr ein freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Verbleiberecht von Drittstaatsangeh\u00f6rigen bei Tod des origin\u00e4r aufenthaltsberechtigten Ehegatten (E. 2.2). Vorliegend kann sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf die freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen, da die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund ihres \u00fcber sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts erloschen war (E. 2.3). Ebenso wenig kann er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Sinn eines nachehelichen H\u00e4rtefalls aufgrund des Tods seiner Ehegattin berufen: Art. 50 AIG, der an die Aufenthaltsanspr\u00fcche von Art. 42 und 43 AIG ankn\u00fcpft, setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer B\u00fcrgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Gest\u00fctzt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA wird Art. 50 AIG aber auch dann angewandt, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Da Drittstaatangeh\u00f6rige nach FZA (abgesehen vom Verbleiberecht) nicht selbst\u00e4ndige, sondern nur abgeleitete Rechte haben, k\u00f6nnen sie sich nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Hat der EU-angeh\u00f6rige Ehegatte \u2013 wie hier \u2013 kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entf\u00e4llt auch das Diskriminierungsverbot f\u00fcr die Regelung seiner famili\u00e4ren Beziehungen (E. 3.3). Im \u00dcbrigen w\u00fcrde ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG daran scheitern, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Tods der Ehefrau bereits seit einem Jahr und acht Monaten getrennt lebten (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:05", "Checksum": "4e7ad32d50157e353c238ac080cbe447"}