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Geschäftsnummer: VB.2020.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nichteintretensentscheid zufolge Fristversäumnis: Kein Fristenstillstand während der Gerichtsferien im Rekursverfahren.

Indem in der strittigen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten, ist diese nicht unklar oder fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Daraus, dass ihr der Fristenstillstand während der Gerichtsferien aus anderen Verfahren bekannt war, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine behördliche Pflicht, auf nicht stillstehende Fristen hinzuweisen, besteht nur für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, nicht hingegen für das Rekursverfahren (E.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FRISTENSTILLSTAND
FRISTVERSÄUMNIS
GERICHTSFERIEN
NACHTEIL
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REKURSVERFAHREN
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00318

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B AG,

 

2.    Präsident der Baubehörde Zollikon,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 22. November 2019 erteilte der Präsident der Baubehörde Zollikon der B AG unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für eine Projektänderung betreffend Neubau Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zollikon. Der Beschluss wurde A am 3. Dezember 2019 zugestellt.

II.  

Dagegen erhob A am 19. Januar 2020 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte deren teilweise Aufhebung sowie die endgültige Aufhebung der Abbruchbewilligung. Sodann ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 10. März 2020 trat das Baurekursgericht zufolge Fristversäumnis auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Rekurrentin.

III.  

A erhob dagegen am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid sowie die Kostenauflage aufzuheben, und – sowohl ausdrücklich als auch sinngemäss – der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte sie um eine Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.

2.  

2.1 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz – vorliegend dem Baurekursgericht – schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist beginnt gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Zustellung zu laufen. Spätestens am letzten Tag der Frist müssen schriftliche Eingaben an die Behörde gelangt oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2 Das Baurekursgericht führte in seinem Entscheid zutreffend aus, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben am 3. Dezember 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Rekursfrist habe in Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG am 3. Januar 2020 geendet. Die Rekurserhebung am 19. Januar 2020 sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

Bemerkungsweise wies es die Rekurrentin darauf hin, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand ("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) für das Rekursverfahren nicht gelten würden und verwies dazu auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (RB 1985 Nr. 7). Der angefochtene Entscheid enthalte im Übrigen keine treuwidrige Rechtsmittelbelehrung und auch sonst keine diesbezüglichen Ausführungen, welche für die Beschwerdeführerin allenfalls hätten unklar gewesen sein können.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht nun im Wesentlichen geltend, sie sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass die Gerichtsferien über den Jahreswechsel für die Anfechtung der Baubewilligung beim Baurekursgericht gelten würden, da die Rechtsmittelbelehrung keinen gegenteiligen Hinweis enthalten hätte. Ihr sei aus dem Schweigen der Baubehörde ein Nachteil erwachsen, indem das Baurekursgericht wegen verpasster Rekursfrist nicht auf ihren Rekurs eingetreten und ihre Begehren daher nicht materiell behandelt hätte.

3.  

3.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) konkretisiert, darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids kein Nachteil entstehen (vgl. statt vieler: BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen). Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine, eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet und darf entsprechend nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen führen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 51 mit Hinweisen).

3.2 Das in der angefochtenen Verfügung genannte Rechtsmittel lautete zutreffend, dagegen könne innert 30 Tagen ab Erhalt beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs erhoben werden. Weitere Hinweise betreffend der Rekursfrist oder eines allfällig geltenden oder nicht geltenden Fristenstillstands, welche hätten missverständlich oder fehlerhaft sein können, enthielt das Rechtmittel nicht.

3.2.1 Indem in der strittigen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten, ist diese nicht unklar oder fehlerhaft. Diese war im Gegenteil rechtlich einwandfrei. Eine behördliche Pflicht, auf nicht stillstehende Fristen hinzuweisen, besteht nur für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, nicht hingegen für das Rekursverfahren (§ 71 VRG i. V. m. Art. 145 Abs. 3 ZPO).

3.2.2 Daraus, dass ihr der Fristenstillstand während der Gerichtsferien aus anderen Verfahren bekannt war, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da eine Partei den Schutz vor Nachteilen lediglich beanspruchen kann, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine fehlende, unvollständige, unrichtige oder unklare Rechtmittelbelehrung verlassen durfte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

3.2.3 Wäre die Beschwerdeführerin, wie vorgebracht, "buchstabengetreu den in der angefochtenen Verfügung gemachten Angaben" gefolgt, hätte sie die Rekursfrist nicht verpasst. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die Vorinstanz in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht ohne materielle Prüfung nicht darauf eingetreten, ohne dabei überspitzt formalistisch zu handeln.

4.  

Da die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge davon ausging, dass die Rekurserhebung rechtzeitig erfolgt war, könnte die Beschwerde allenfalls sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch aufgefasst werden.

4.1 Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG).

4.2 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen zwar bei jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 89 f.). Da ein solches Gesuch auch nach Ergehen des Entscheids zulässig ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 93), rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben.

4.3 Vorliegend fiel der Hinderungsgrund zu jenem Zeitpunkt weg, als die Beschwerdeführerin davon erfuhr, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten. Dies war spätestens mit dem Empfang des Rekursentscheids am 19. März 2020 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt entfiel der Grund, welcher die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache der irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand. Die Frist für das Wiederherstellungsgesuch begann damit am 20. März 2020 und endete am 30. März 2020 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist stellte die Beschwerdeführerin kein Fristwiederherstellungsgesuch, auch nicht sinngemäss durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde erst am 18. Mai 2020 zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der schweizerischen Post aufgegeben.

Damit wäre ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich verspätet erfolgt. Die Frage, ob diesem stattzugeben gewesen wäre, kann demzufolge offengelassen werden.

5.  

5.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines Rekurses verpasst. Ausserdem wäre ein Fristwiederherstellungsgesuch verspätet. Damit erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …