{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00319_2020-09-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220595&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90c45f100571a36385da435fbd1874ba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.09.2020  VB.2020.00319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umwandlung eines Dachgeschosses in ein Vollgeschoss; \u00dcbernutzung. Bei der Anfechtung von R\u00fcckweisungsentscheiden mit materiellen Vorgaben nimmt das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw. eine beschwerdebefugte Beh\u00f6rde durch den betreffenden Entscheid dazu angehalten wird, eine f\u00fcr rechtswidrig gehaltene Verf\u00fcgung zu erlassen (E. 1.3). Dach- und Untergeschosse, die im Sinn von \u00a7 276 Abs. 2 PBG ein Vollgeschoss ersetzen, sowie Untergeschosse, die mehrheitliche \u00fcber dem gewachsenen Boden liegen, gelten f\u00fcr die Berechnung der Ausn\u00fctzungsziffer als Vollgeschosse (E. 3.2). Mit dem geplanten Umbau des zweiten Dachgeschosses entsteht ein neues anrechenbares Dachgeschoss. Da aber bereits mit dem ersten Dachgeschoss ein anrechenbares Dachgeschoss besteht und nur ein solches zul\u00e4ssig ist, hat das erste Dachgeschoss ein Vollgeschoss zu ersetzen. Dadurch wird zwar keine neue Nutzfl\u00e4che erstellt, allerdings wird bereits bestehende Nutzfl\u00e4che neu anrechenbar, da das erste Dachgeschoss der privilegierten Berechnung nach \u00a7 255 Abs. 2 PBG verlustig geht. Diese neue Anrechenbarkeit f\u00fchrt dazu, dass die \u00dcbernutzung weiter und erheblich zunimmt. Die Rekursinstanz hat die Verweigerung der Baubewilligung zu Unrecht aufgehoben (E. 3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:40", "Checksum": "04f5be4687da9d0433eff162619d44ac"}