{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00322_2021-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221371&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9fb5a65841ad6dc2e9660ed4677a92bf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt, L\u00e4rmschutz. Anwendbarkeit des Sanierungsrechts (E. 4.2). Ablauf der Sanierungsfristen (E. 4.3). Wird eine Anlage wesentlich ge\u00e4ndert, so m\u00fcssen die L\u00e4rmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht \u00fcberschritten werden. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern erg\u00e4nzt, als in bestimmten F\u00e4llen eine vollst\u00e4ndige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d. h. die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit ver\u00e4ndert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (E. 4.4.1). Damit eine \u00c4nderung als wesentlich zu qualifizieren ist, k\u00f6nnen bei Projekten, die \u00c4nderungs- und Sanierungsmassnahmen beinhalten, nicht einzig die L\u00e4rmauswirkungen des Ausf\u00fchrungsprojekts entscheidend sein. Vielmehr muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die \u00c4nderung gewichtig genug ist, um als \"wesentlich\" qualifiziert zu werden. Dabei zu ber\u00fccksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten (E. 4.4.2). Der Umfang der baulichen Massnahmen ist vorliegend nicht besonders erheblich und die Kosten halten sich im Vergleich mit \u00e4hnlichen Projekten in eher tieferem Rahmen. Hingegen ist mit einer deutlichen Verl\u00e4ngerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu rechnen und erweist sich auch die Kapazit\u00e4tssteigerung um 11 % nicht als unwesentlich. Aus diesen Gr\u00fcnden und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des ganzen Projekts bringt das vorliegende Projekt eine wesentliche \u00c4nderung mit sich. Ob es nach dem Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV \u00fcberhaupt einer wesentlichen \u00c4nderung bedarf, um eine Sanierung auszul\u00f6sen, kann vorliegend dahingestellt bleiben (E. 4.4.3).  Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:38", "Checksum": "1ace38b84e2dca00e78200aca47830c2"}