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VB.2020.00323
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Die 1997 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 11. April 2015 in die Schweiz und verblieb nach dem Ablauf ihres bis zum 30. Juni 2015 gültigen Besuchervisums illegal im Land. Am 14. Juni 2016 ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem 17 Jahre älteren und im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Landsmann C, worauf ihr weiterer Aufenthalt zur Heiratsvorbereitung zunächst geduldet und ihr nach der am 7. Dezember 2016 erfolgten Heirat am 6. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aufgrund ihres vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts wurde sie von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli 2017 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Nachdem weitere Abklärungen einen Scheineheverdacht erhärtet hatten bzw. getrennte Wohnsitze der Ehegatten einen solchen nahelegten, widerrief das Migrationsamt am 9. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9. November 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 18. März 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 an. III. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben, von der Wegweisung abzusehen und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten, eine Parteibefragung der Ehegatten, die Zusprechung einer Parteientschädigung und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, sollte die Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen Suspensivwirkung entfalten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Da das vorliegend zu beurteilende Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet und der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2017 ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen) Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3). 2. 2.1 Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG (vormals Art. 44 lit. a–c AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (vgl. auch die per 1. Januar 2019 zusätzlich in das Gesetz aufgenommenen, jedoch vorliegend noch nicht anwendbaren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. d und e AIG). Die Regelung legt die Bewilligungserteilung und -verlängerung ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e). Nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 VZAE). Das Aufenthaltsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. in Bezug auf Ehegatten von hier niedergelassenen Personen Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Bezug auf Ehegatten von hier niedergelassenen Personen). 2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1). 2.3 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe beruft. Bereits das Zivilstandsamt hegte den Verdacht einer lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe, weshalb es am 1. November 2016 eine Befragung der Verlobten durchführte und unmittelbar nach der Ziviltrauung seinen diesbezüglichen "Restverdacht" an das Migrationsamt übermittelte. Bei mehreren Wohnungskontrollen unmittelbar vor und nach der Heirat konnte die Beschwerdeführerin nie an der Meldeadresse ihres Ehegatten angetroffen werden und es fanden sich dort nur wenige persönliche Effekten, die einer Frau zugeordnet werden konnten. Bei den polizeilichen Kontrollen vom 9. August 2017 trafen die Beamten vor Ort lediglich den Ehemann und dessen Sohn aus einer vorangegangenen Ehe an. Am 13. September 2017 konnte erneut lediglich der Ehegatte sowie dessen Cousin in der ehelichen Einzimmerwohnung angetroffen werden, wobei der Cousin auf dem Sofa übernachtet hatte. Gemäss Polizeirapport vom 3. Oktober 2017 konnte die Beschwerdeführerin bereits bei vorangegangenen (aber nicht näher protokollierten) Kontrollen im Frühling 2017 nie an ihrer ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Aufgrund dieser Feststellungen verdichtete sich die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin damals hauptsächlich bei ihrem Bruder im Kanton D aufhielt (vgl. hierzu den Ermittlungsbericht der Stadtpolizei E vom 3. Oktober 2017). Beide Ehegatten räumten diesbezüglich auch übereinstimmend ein, dass die Beschwerdeführerin vor und nach der Heirat regelmässig bei ihren Geschwistern im Kanton D übernachtete, wo sie im Restaurationsbetrieb ihres Bruders angestellt war. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab diesbezüglich bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. September 2017 bekannt, dass seine Frau manchmal die ganze Woche hindurch bei ihren Geschwistern leben würde. Auch das Stadtrichteramt E ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest vom 7. Dezember 2016 bis (mindestens) zum 13. September 2017 nicht an der damaligen ehelichen Meldeadresse in E wohnhaft war, weshalb es sie am 23. Oktober 2017 wegen Nichtmeldens des Wegzugs aus der Gemeinde mit einer Busse von Fr. 100.- bestrafte. Im März und April 2018 fanden fünf weitere Wohnungskontrollen statt, bei welchen die Beschwerdeführerin nie an der ehelichen Meldeadresse angetroffen wurde. 3.2 Per 16. April 2018 wollen die Ehegatten sich eigenen Angaben zufolge getrennt und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst ausgeschlossen haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Wohnungskontrolle vom 19. April 2018 der Polizei gegenüber zunächst bekannt, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor ausgezogen sei und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten und zukünftig wohnen würde. Gemäss einer von ihm später unterzeichneten Einzugsbestätigung gegenüber der Einwohnerkontrolle der Stadt E vom 17. Juli 2018 war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit (wieder) im Kanton D wohnhaft. Nachdem die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge per 4. Juni 2018 in die eheliche Wohnung an der F-strasse 01 in E zurückgekehrt sein will, konnte sie dort gemäss einem am 5. August 2019 ausgedruckten Polizeirapport erstmals gemeinsam mit ihrem Ehemann angetroffen werden. Per 15. Januar 2019 mieteten die Eheleute eine Wohnung an der G-strasse 02 in E. Der Ehemann gab jedoch in einem am 29. März 2019 eingegangenen Schreiben an, seit dem 8. März 2019 wieder getrennt von seiner Ehefrau in H zu leben und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv auszuschliessen. Gleichwohl meldete er sich per 1. Juni 2019 wieder offiziell an der G-strasse 02 an, wo bei einer Wohnungskontrolle vom 29. Juli 2019 zunächst nur die Beschwerdeführerin angetroffen werden konnte. Bei einer erneuten Wohnungskontrolle am 2. August 2019 wurden wiederum beide Ehegatten angetroffen. 3.3 Die aufgeführten Wohnungskontrollen und die eigenen Angaben der Beschwerdeführenden belegen klar, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest in den ersten Ehejahren höchstens sporadisch bei ihrem Ehemann aufhielt und ihren Lebensmittelpunkt bei ihren beiden Geschwistern im Kanton D hatte. Erst ab dem zweiten Halbjahr 2018 und erneut im August 2019 konnte sie zusammen mit ihrem Ehemann an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Bei der ersten ehelichen Meldeadresse an der F-strasse handelte es sich überdies gemäss Mietvertrag vom 3. Dezember 2012 um eine Einzimmerwohnung, welche selbst nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin kaum geeignet für ein längerfristiges Zusammenleben der Eheleute erschien, zumal bei polizeilichen Kontrollen dort anstelle der Ehefrau ein Cousin bzw. der Sohn des Ehemannes angetroffen wurden. Auch die zweite Wohnung an der G-strasse verfügt gemäss dem hierzu mit der Stadt E abgeschlossenen und befristeten "Untermietvertrag für Übergangswohnräume" lediglich über 1,5 Zimmer, was sie als Ehewohnung ebenfalls eher ungeeignet erscheinen lässt. Es liegt deshalb der Verdacht nahe, dass die Eheleute eine Wohngemeinschaft erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlusts sowie der laufenden Scheineheermittlungen aufgenommen haben und ein darüber hinausgehendes eheliches Zusammenleben lediglich zur Aufenthaltssicherung vorspielen. 3.4 Neben diesen Wohnverhältnissen deuten weitere Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin: - Zwischen den Ehegatten besteht ein Altersunterschied von 17 Jahren, was umso mehr ins Gewicht fällt, als dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor dem Heiratszeitpunkt volljährig wurde. - Die Beschwerdeführerin hätte ohne die Heirat kaum Aussichten auf eine Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts gehabt. - Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2016 wiederholt betrieben und bezog noch kurz vor der Hochzeit Arbeitslosengeld, was ihn zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte. - Gemäss dem erwähnten zivilstandsamtlichen Schreiben vom 7. Dezember 2016, dem dazugehörigen Befragungsprotokoll vom 1. November 2016 und einem Polizeibericht vom 30. August 2016 wusste der Bräutigam bis zum Eheschluss nicht, wo seine Braut in der Schweiz wohnhaft war. - Die angeblich im Mai 2016 erfolgte Verlobung und der Eheschluss am 7. Dezember 2016 erfolgten nach relativ kurzer Bekanntschaft, nachdem ein Cousin der Beschwerdeführerin sie im November bzw. Dezember 2015 "verkuppelt" haben soll und das Paar bereits am 14. Juni 2016 um die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung ersuchen liess. - Während angeblich eine Verlobungsfeier stattgefunden haben soll, fand die Hochzeit gemäss den Angaben der Ehegatten gegenüber der Stadtpolizei E vom 20. September 2020 aus finanziellen Gründen nur im kleinen Kreis und ohne anschliessende Feier statt. - Obwohl Fotos von der Hochzeit existieren sollen, wurden diese bis heute nicht nachgereicht. - Die Ehegatten haben, soweit aus den Akten ersichtlich ist, noch nie gemeinsame Ferien verbracht. - Bei ihrer polizeiliche Befragung vom 20. September 2017 gaben die Eheleute an, dass die Beschwerdeführerin den aus einer früheren Ehe stammenden und damals neun Jahre alten Sohn des Ehemannes nie gesehen habe und diesem der Eheschluss verschwiegen worden sei. - Anlässlich der erwähnten Befragung vom 20. September 2017 hörte die beigezogene Dolmetscherin ein auffälliges Gespräch mit, in welchem die Ehegatten sich unter anderem darüber unterhielten, an welcher Hand der Ehering getragen werden sollte. - Vorehelich hatten die (späteren) Ehegatten eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden Kontakt zueinander, obwohl der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Wochenenden regelmässig alleine mit seinem Sohn verbracht haben will. - Obwohl die Beschwerdeführerin auch eigenen Angaben zufolge regelmässig bei ihrem Bruder übernachtete, war ihrem Ehemann die entsprechende Adresse nicht bekannt. - Die Eheleute haben zumindest in den ersten Jahren ihrer angeblichen Beziehung die Geschwister ihres jeweiligen Ehepartners überhaupt nicht oder kaum kennengelernt, was gerade aufgrund der engen Kontakte zwischen den Geschwistern ungewöhnlich erscheint. - Unmittelbar nach der Heirat nahm die Beschwerdeführerin bereits eine Arbeit in dem von ihrem Bruder geführten Restaurant im Kanton D auf, nachdem sie diesen bzw. dessen Ehefrau bereits zuvor "im Haushalt" unterstützt haben will. - Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde bereits am 8. Juni 2016 unterzeichnet, bevor die Beschwerdeführerin sich um die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts bemüht und um eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem zukünftigen Ehemann ersucht hatte, was wirtschaftliche Interessen für den Eheschluss nahelegt. - Die Ehegatten gaben wiederholt ihre "definitive" Trennung und Scheidungsabsichten bekannt. - In einer am 29. März 2019 beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass seine Ehefrau nur aus ausländerrechtlichen Motiven an der Ehe festhalten wolle. - In einer weiteren Stellungnahme vom 16. Juli 2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass diese für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis angewiesen sei, ohne nähere Angaben zur Qualität der gegenwärtigen Beziehung der Ehegatten zu machen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deutet die Indizienlage insgesamt klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene Beziehung hin, weshalb es der Beschwerdeführerin obliegt, die Indizien für eine Scheinehe zu entkräften. 3.5 Die Beschwerdeführerin verweist vorab darauf, dass aufgrund der langen Dauer der ehelichen Gemeinschaft besonders hohe Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe zu stellen seien. Das Zivilstandsamt habe den Eheschluss trotz anfänglicher Verdachtsmomente vollzogen. Die Scheineheabklärungen seien einseitig vorgenommen worden. Es seien z.B. vorwiegend diejenigen Wohnungskontrollen aktenkundig geworden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht zu Hause angetroffen werden konnte, während die letzte aktenkundige Wohnungskontrolle "vom 13. September 2017" datiere. Über die letzten zwei Jahre der ehelichen Gemeinschaft lasse sich den Akten nichts entnehmen. Weder Nachbarn noch Vermieter oder andere Personen seinen befragt worden. Weiter seien die bereits vor dem Eheschluss durchgeführten Wohnungskontrollen unnötig gewesen, weil ein Zusammenleben vor dem Eheschluss bereits kulturell und aufgrund der persönlichen Haltung der Beteiligten undenkbar gewesen sei. Die andauernden Kontrollen und das ständige Misstrauen der Behörden habe die eheliche Beziehung belastet, wodurch die anfänglich instabilen Eheverhältnisse erklärbar seien. Zudem lasse die damalige finanzielle Situation des Ehemannes nicht darauf schliessen, dass er die Ehe zur Erlangung finanzieller Vorteile eingegangen sein könnte. Dass mit der Ehe auch ausländerrechtliche Motive mitverfolgt worden seien, lasse diese noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die Ehegatten hätten bereits bei ihrer polizeilichen Befragung am 20. September 2017 sehr detaillierte Angaben gemacht, während weitergehende Kenntnisse damals aufgrund der erst kurzen Ehedauer nicht hätten erwartet werden können. 3.6 Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, deutete die Indizienlage von Beginn an auf eine Scheinehe hin, weshalb die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten Dauer des ehelichen Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch das Zivilstandsamt hielt nach dem Eheschluss am "Restverdacht" einer Scheinehe fest und selbst ihr eigener Ehemann äusserte in der Vergangenheit bereits den Verdacht, dass die Ehe nur der Aufenthaltssicherung gedient haben könnte. Die vorehelichen Wohnungskontrollen fanden zur Kontrolle der Ausreiseverpflichtung der damals illegal in der Schweiz anwesenden Beschwerdeführerin statt, sind aber vor dem kulturellen Hintergrund der Eheleute tatsächlich wenig aussagekräftig. Jedoch konnte die Beschwerdeführerin auch nach dem Eheschluss jahrelang nicht an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Wie bereits dargelegt wurde, haben noch im März und April 2018 fünf Wohnungskontrollen stattgefunden, ohne dass die Beschwerdeführerin je vor Ort angetroffen werden konnte. Vor dem zweiten Halbjahr 2018 ist keine einzige Wohnungskontrolle dokumentiert, bei welcher die Ehegatten gemeinsam angetroffen werden konnten. Aufgrund der teilweise spätabends bzw. nachts durchgeführten Wohnungskontrollen bieten auch die unterschiedlichen Arbeitszeiten der Ehegatten keine plausible Erklärung dafür, dass diese in den ersten Ehejahren nie zusammen angetroffen werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine mangelhafte Aktendokumentation behauptet, fehlen Hinweise (z. B. Datum und Ort der angeblich nicht protokollierten Kontrolle etc.), welche für eine gelebte Ehe sprechenden Kontrollen nicht aktenkundig geworden sein sollen. Sodann wird auch in der Rekursschrift vom 11. September 2019 wiederholt eingeräumt, dass die Ehegatten erst seit Juni 2018 (wieder) in ehelicher Gemeinschaft leben würden. Von der behaupteten Stabilisierung der Eheverhältnisse kann überdies keine Rede sein, nachdem die Eheleute sich auch eigenen Angaben zufolge immer wieder getrennt haben und erst seit Juni 2019 wieder über eine gemeinsame Meldeadresse verfügen. 3.7 Dass die Ehegatten seit Juni 2019 wieder an einer gemeinsamen Wohnadresse in E angemeldet sind und dort zusammen angetroffen wurden, vermag die im Raum stehenden Scheineheindizien ebenfalls nicht zu entkräften, zumal es aufgrund der Indizienlage wahrscheinlich erscheint, dass die Eheleute lediglich aufgrund des Drucks des Bewilligungsverfahrens – und einer ansonsten allenfalls drohenden strafrechtlichen Ahndung wegen der Vortäuschung einer Scheinehe im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG – eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Polizeikontrollen entbehrlich. Entbehrlich war überdies auch eine Befragung von Nachbarn, Vermietern etc., zumal diese über das Innenleben der Ehebeziehung kaum verlässlich Auskunft geben könnten. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Befragung vom 20. September 2017 zudem angegeben, weder ihren Vermieter noch ihre Nachbarn zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb gerade diese Personengruppen zur Ausräumung des Scheineheverdachts hätten angegangen werden müssen. Sodann fällt auf, dass die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin von Oktober bis November 2019 "c/o" an die (angeblich gemeinsame) Adresse ihres Ehemannes geschickt wurden. Auch in einem im Sommer 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wird lediglich eine "c/o"-Adresse der Beschwerdeführerin erwähnt. Eine derartige Adressangabe macht bei einem ehelichen Zusammenleben und gemeinsamer Anschrift wenig Sinn. Von einer einseitigen Sachverhaltsabklärung oder Voreingenommenheit der Migrationsbehörden kann hingegen keine Rede sein. Vielmehr zeigen gerade die zahlreichen Wohnungskontrollen und die zunächst noch erteilte Aufenthaltsbewilligung auf, dass das Migrationsamt den Scheineheverdacht erst als erhärtet erachtete, nachdem immer weitere Indizien hierfür auftauchten. Zugunsten der Beschwerdeführerin spricht ansonsten, dass beide Ehegatten über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen, demselben Kulturkreis entstammen und bei ihren Befragungen beim Zivilstandsamt und bei der Polizei gewisse Details voneinander kannten sowie überwiegend übereinstimmende Angaben machten. Dies ist aber – zumindest im vorliegenden Umfang – auch bei Scheinehen keineswegs ungewöhnlich, insbesondere wenn diese durch Familienangehörige und im Bekanntenkreis vermittelt werden und die Ehegatten aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen erwartet werden. Ansonsten kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass die Befragungen durch die Polizei und das Zivilstandsamt verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse offenbarten, welche auch bei einer relativ frischen Beziehung nicht zu erwarten sind. So kann bei einer gelebten Beziehung insbesondere erwartet werden, dass der gewöhnliche (voreheliche) Aufenthaltsort der Verlobten auch dem zukünftigen Ehegatten bekannt ist. Gleichwohl kannte der Ehemann der Beschwerdeführerin deren vorehelichen Wohnort nicht. Überdies konnte weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann bei ihrer jeweiligen Befragung vom 20. September 2017 den letzten bzw. aktuellen Arbeitsort des jeweiligen Ehegatten korrekt benennen, was ebenfalls ungewöhnlich ist. 3.8 Damit bestehen hinreichende Indizien dafür, dass ein eheliches Zusammenleben zumindest in den ersten Ehejahren nicht stattgefunden hat und eine spätere Wohngemeinschaft lediglich unter dem Druck der laufenden Scheineheermittlungen aufgenommen wurde. In dieser Situation wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, eine über eine blosse Wohngemeinschaft hinausgehende (Wieder-)Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens substanziiert zu behaupten und mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Da ihre Ausführungen nicht geeignet erscheinen, den erhärteten Scheineheverdacht zu entkräften, kann der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten, während weitere Abklärungen zur Qualität des Zusammenlebens – insbesondere auch die beantragte Befragung der Ehegatten – in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben können (vgl. auch VGr, 11. März 2020, VB.2019.00824, E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Somit sind weder die Bedingungen für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 33 AIG noch die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch falsche Angaben im Bewilligungsverfahren gemacht und den entsprechenden Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. 3.9 Wichtige persönliche Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 VZAE werden nicht substanziiert vorgebracht und würden überdies ohnehin an der nicht nachgewiesenen Ehegemeinschaft scheitern. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE ersichtlich: Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, wo auch ihre Eltern leben. Ihre hiesige Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und ist überdies durch ihre Straffälligkeit getrübt. Sie ist aufgrund ihres erst seit wenigen Jahren legalisierten Aufenthalts in der Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in der Türkei nicht mehr zuzumuten wäre. 3.10 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9). 3.11 Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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