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Geschäftsnummer: VB.2020.00324  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Strassenprojekt. Fällung von Bäumen. Bei Strassenprojekten sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache gegen das Projekt vor. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (E. 1.3). Auch bei der Rüge von Verfahrensmängeln, wird ein praktischer Nutzen verlangt. Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde ihre Informationspflichten missachtet hatte (E. 1.4.2). Durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung bzw. fehlerhafte Pläne erlitten die Beschwerdeführenden keinen Nachteil. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen (E. 1.4.3). Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume wurde weder im Einspracheverfahren beantragt noch hätte er Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen. Denn keiner der Strassenprojektierungsgrundsätze sieht vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist somit nicht Streitgegenstand (E. 1.5.3). Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. AbtrG und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.6.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUSSTECKUNG
BÄUME
ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG
LEGITIMATION
PLÄNE
PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE
STRASSENPROJEKT
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
§ 32 AbtrG
§ 14 StrassG
§ 15 Abs. I StrassG
§ 17 Abs. IV StrassG
§ 21 VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00324

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stockwerkeigentümer- und eigentümerinnen

der Liegenschaft A-Strasse 01, 02, 03, 04, 8108 Dällikon, nämlich:

 

1.         Nr. 1

 

2.1       Nr. 2

2.2       Nr. 3

 

3.         Nr. 4

 

4.1       Nr. 5

4.2       Nr. 6

 

5.         Nr. 7

 

6.1       Nr. 8

6.2       Nr. 9

 

7.1       Nr. 10

7.2       Nr. 11

 

8.         Nr. 12

 

9.         Nr. 13

 

10.1      Nr. 14

10.2      Nr. 15

 

11.       Nr. 16

 

12.1     Nr. 17

12.2     Nr. 18

 

13.       Nr. 19

 

14.1      Nr. 20

14.2     Nr. 21

 

15.1      Nr. 22

15.2     Nr. 23

 

16.1     Nr. 24

16.2     Nr. 25

 

17.1     Nr. 26

17.2      Nr. 27

 

18.1      Nr. 28

18.2     Nr. 29

 

alle vertreten durch RA B

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Gemeinderat Dällikon,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 8. April 2020 setzte der Regierungsrat das Projekt C-/D-Strasse, Strassenraumgestaltung mit flankierenden Massnahmen, sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die Einsprache der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen der Liegenschaften A-Strasse 01, 02, 03 und 04 wurde im Sinn der Erwägung teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer IV). Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wurde beauftragt, den Landerwerb durchzuführen. Sie wurde ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen (Dispositivziffer VII).

II.  

Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen der Liegenschaften A-Strasse 01, 02, 03 und 04, bestehend aus den im Rubrum genannten Personen, gelangte gegen diesen Beschluss am 18. Mai 2020 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten: (1) Es sei das Projekt vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu publizieren sowie bei der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien rechtskonform anzubringen und entsprechend zu überprüfen. (2) Es sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume, welche sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befinden, spätestens mit Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen. (3) Es sei Ziffer VIII des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April 2020 dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass über den Entschädigungsanspruch der Eigentümer der 25 Bäume bereits während des vorliegenden Verfahrens entschieden werde. Eventualiter sei über die Entschädigung für die Bäume vor Beginn der Arbeiten rechtskräftig zu entscheiden. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der mitbeteiligte Gemeinderat Dällikon verzichtete am 25. Juni 2020, unter Verweis auf die detaillierte Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, auf das Stellen eigener Anträge. Die Baudirektion beantragte für den Regierungsrat am 26. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, den Beschwerdeführenden Frist zu setzen, innerhalb derselben diese Antrag 3 zu präzisieren hätten. Die Beschwerdeführenden replizierten am 21. August 2020 und beantragten die Sistierung des Verfahrens. Sie änderten ihren Antrag 3 dahingehend ab, dass über den Entschädigungsanspruch bereits vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschieden werden solle. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Entschädigungsanspruch im Projektfestsetzungsverfahren zu regeln. Die Baudirektion duplizierte am 21. September 2020. Die Beschwerdeführenden reichten am 26. Oktober 2020 eine Triplik ein. Sodann legten die Beschwerdeführenden am 2. November 2020 ein Korrigendum zu ihrer Triplik ein. Die Baudirektion äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. April 2020 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2 Der Beschwerdegegner beantragt die Ansetzung einer Frist an die Beschwerdeführenden, innert welcher diese ihren Antrag 3 näher zu erläutern haben.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Ein Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist. Hierfür kann die Begründung zu Hilfe gezogen werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. i.V.m. § 54 N. 1 ff.). Aus der Begründung der Beschwerde und der Replik ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden eine Klärung der Entschädigung für die Enteignung der Bäume noch vor Baubeginn bzw. Fällung der noch bestehenden Bäume wünschen. Demgemäss ist Antrag 3 der Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass mit dem Terminus "vorliegendes Verfahren" nicht das Verfahren vor Verwaltungsgericht, sondern generell das Festsetzungsverfahren gemeint ist. Demgemäss ist den Beschwerdeführenden keine spezielle Frist zur Konkretisierung ihres Antrags zu stellen.

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nur befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat bzw. zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 29 ff.). Bei Strassenprojekten sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache vor (§ 17 StrG). Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG). Gegen das vorliegend strittige Projekt erhob E am 3. Juli 2019 Einsprache. Sodann erteilte sie am 6. Januar 2020 den Beschwerdeführenden Nr. 2 und Nr. 1 die Vollmacht, sie für das gesamte Einspracheverfahren zu vertreten. Der Beschwerdeführer Nr. 12 erhob soweit aus den Akten ersichtlich keine Einsprache. Dass nun der Beschwerdeführer Nr. 12 anstelle von E Beschwerde erhebt, stellt weder einen Schreibfehler dar (so aber die Beschwerdeführenden in ihrer Replik), hat er doch auch die Vollmacht an die Vertreterin der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren unterzeichnet, noch ändert dies etwas am Umstand, dass der Beschwerdeführer Nr. 12 keine Einsprache erhob. Der Beschwerdeführer Nr. 12 ist demgemäss nicht zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Sodann hilft auch nicht, dass die Beschwerdeführenden in der Replik und Triplik wieder E als Beschwerdeführerin 8 aufgenommen haben, wurde doch in ihrem Namen nicht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde von Beschwerdeführer Nr. 12 ist daher nicht einzutreten.

1.4  

1.4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei das Projekt vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu publizieren sowie bei der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien rechtskonform anzubringen und entsprechend zu überprüfen (Antrag 1).

1.4.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffenden Personen über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Bertschi, § 21 N. 13). Die Legitimationsvoraussetzungen gelten sinngemäss bei der Rüge von Verfahrensmängeln. Namentlich setzt diese ebenfalls einen praktischen Nutzen voraus: Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde ihre Informationspflichten missachtet hatte (Bertschi, § 21 N. 23).

1.4.3 Den Beschwerdeführenden fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit sie beantragen, das Strassenprojekt sei bezüglich der Pläne zu überarbeiten, neu aufzulegen sowie ordnungsgemäss auszustecken. Es ist nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vom ausgesteckten Strassenprojekt Kenntnis hatten, dass die öffentlich aufgelegten Planunterlagen einen Plan des Bauvorhabens enthielten und dass die Beschwerdeführenden rechtzeitig Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen. Gleiches hat auch für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fehler in den Plänen zu gelten. Den Beschwerdeführenden war insbesondere bewusst, dass die Bäume gefällt werden müssen, waren es doch insbesondere sie, welche die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht hatten. Sie konnten sich daher ein genügendes Bild vom geplanten Projekt machen und auch dagegen vorgehen. Sodann bringen die Beschwerdeführenden auch keine Rügen an, welche in Zusammenhang mit den angeblich fehlerhaften Plänen im Zusammenhang stehen und aus welchen sie einen praktischen Nutzen ziehen könnten, oder die Rüge, dass sie das Projekt nicht genügend hätten abschätzen können. Bezüglich der Pläne hätten die Beschwerdeführenden daher ebenso wenig einen praktischen Nutzen an der erneuten Planauflage. Darauf, dass allenfalls noch weitere Personen Einsprache erhoben hätten, können sich die Beschwerdeführenden nicht berufen, sie können nur ihre eigenen Interessen geltend machen. Alles in allem ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass sie durch die angeblich ungenügende Aussteckung und die angeblich fehlerhaften Pläne in ihrer Interessenwahrnehmung beeinträchtigt worden wären. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die damit verbundene Notwendigkeit der erneuten Aussteckung und Planauflage erschiene somit als formalistischer Leerlauf (BGr, 8. März 2011, 1C_440/2010, E. 3.4; 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 2.2.2; vgl. VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa).  Dass das Projekt aus einem anderen Grund zu überarbeiten sei als aufgrund der angeblich fehlerhaften Pläne und Aussteckung, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Auf den Antrag 1 der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

1.5  

1.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume, welche sich auf ihren Grundstücken befinden, spätestens mit Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen.

1.5.2 § 17 Abs. 4 StrG beschränkt sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus, lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2016.00240, E. 3.2). Der Ausschluss neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle Mängel des Projekts geltend machen können (§ 17 Abs. 2 StrG). Damit bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9). Die blosse Erhebung einer Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit sich die Beschwerdeführenden ihre weiteren Rechte erwahrt hätten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10). Sodann kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45).

1.5.3 Die Beschwerdeführenden haben in ihren Einsprachen, obwohl sie die Möglichkeit der Fällung der Bäume in Betracht gezogen hatten, nicht beantragt, wann eine allfällige Fällung vorzunehmen wäre, sollte sie stattfinden müssen. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume hätte sodann auch nicht Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen. Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Beim konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Keiner dieser Grundsätze sieht jedoch vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Beim Zeitpunkt der Fällung handelt es sich vielmehr um einen Punkt, welcher die Ausführung des Strassenprojekts betrifft. Gemäss § 23 StrG sind sodann bei der Ausführung der Strassenbauten die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren Belästigungen zu treffen. Demgemäss hätte der Zeitpunkt der Fällung der Bäume auch nicht im Regierungsratsbeschluss Berücksichtigung finden müssen. Entsprechend kann der Zeitpunkt der Fällung der Bäume nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein und ist auf Antrag 2 der Beschwerde demnach nicht einzutreten.

1.6  

1.6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, es sei Ziffer VIII des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April 2020 dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass über den Entschädigungsanspruch der Eigentümer der 25 Bäume bereits während des vorliegenden Verfahrens entschieden werde. Eventualiter sei über die Entschädigung der Bäume vor Beginn der Arbeiten rechtskräftig zu entscheiden und hierzu das Verfahren zu sistieren.

1.6.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00129, E. 3.1; 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.5 und VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Anträge der Beschwerdeführenden in den enteignungsrechtlichen Punkten nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Verfahren auf Antrag 3 sowie den in der Replik dazu gestellten Eventualantrag nicht einzutreten.

1.7 Auf die sodann weiter geäusserte rein appellatorische Kritik am Vorgehen der Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Nach dem Ausgeführten hätte sich aber eine Sistierung des Verfahrens ohnehin nicht als zweckmässig erwiesen (vorn E. 1.6) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden somit nicht einzutreten.

2.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aufgrund des grossen Aufwands scheint trotz der Möglichkeit der Herabsetzung bei formellen Entscheiden (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018) eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- als angebracht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2). Eine Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2, und 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Ein solcher Aufwand ist vorliegend nicht entstanden, weshalb dem Beschwerdegegner ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    405.--     Zustellkosten,
Fr. 3'405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …