{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00324_2021-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221249&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3cb7cb9a6e59ef045cc41c22073d5e4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. F\u00e4llung von B\u00e4umen.  Bei Strassenprojekten sieht das Strassengesetz grunds\u00e4tzlich die Einsprache gegen das Projekt vor. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (E. 1.3). Auch bei der R\u00fcge von Verfahrensm\u00e4ngeln, wird ein praktischer Nutzen verlangt. Erwuchs der anfechtenden Person kein Nachteil aus dem ger\u00fcgten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und folglich zur betreffenden R\u00fcge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Beh\u00f6rde ihre Informationspflichten missachtet hatte (E. 1.4.2). Durch eine allf\u00e4llige fehlerhafte Aussteckung bzw. fehlerhafte Pl\u00e4ne erlitten die Beschwerdef\u00fchrenden keinen Nachteil. Auf ein allf\u00e4lliges Interesse Dritter k\u00f6nnen sie sich nicht berufen (E. 1.4.3). Der Zeitpunkt der F\u00e4llung der B\u00e4ume wurde weder im Einspracheverfahren beantragt noch h\u00e4tte er Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein m\u00fcssen. Denn keiner der Strassenprojektierungsgrunds\u00e4tze sieht vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der F\u00e4llung von B\u00e4umen im Projekt selbst festzulegen sind. Der Zeitpunkt der F\u00e4llung der B\u00e4ume ist somit nicht Streitgegenstand (E. 1.5.3). Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt. Enteignungsrechtliche Forderungen richten sich nach den \u00a7\u00a7 32 ff. AbtrG und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.6.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:54", "Checksum": "ad747f8e85427a107913092a57612d05"}