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Geschäftsnummer: VB.2020.00325  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG, nachdem die Beschwerdeführerin seit drei Jahren im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation liegt und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.] Die Beschwerdeführerin, welche 2010 in die Schweiz kam und nach einem Masterstudium 2013 eine Dissertation begann, befindet sich seit 2017 im Streit mit ihrem Dissertationskomitee über den Abschluss ihrer Dissertation; hinzu kamen zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht zielgerichtet verfolgt zu haben, weshalb sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist gemäss Art.23 Abs.2 VZAE grundsätzlich rechtfertigen liesse (E. 4.1). Überdies reicht die Beschwerdeführerin Belege ein, dass sie ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt und mit diesem vereinbart hat, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbst 2020 vorgenommen wird und allfällige Änderungen bis spätestens Herbstsemester 2021 abgeschlossen sein werden; entsprechend beantragte sie der Universität die Verlängerung ihrer Doktoratsfrist. Bevor die Verhältnismässigkeit einer (Nicht-)verlängerung geprüft werden kann, ist abzuklären, ob vonseiten der Universität die Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt wurde und angesichts der speziellen aktuellen wirtschaftlichen Situation der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin abzuklären; zu diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.2). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (E. 5). Teilweise Gutheissung, Rückweisung an den Beschwerdegegner.
 
Stichworte:
ACHTJAHRESFRIST
AUS- UND WEITERBILDUNG
DISSERTATION
DOKTORAT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 Abs. I AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 23 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00325

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September 2010 in die Schweiz ein und absolvierte in I ein Masterstudium. Anschliessend zog sie im Januar 2013 nach H, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule J antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie jeweils eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorates verlängerte das Migrationsamt am 28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies beantragte sie, ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, und sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Während die Vorinstanz am 28. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden bei der Berechnung dieser Achtjahresfrist in der Rechtsprechung die dem Doktorat vorangehenden Studienjahre mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr, 27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 5.1.1.5).

2.2 Strittig ist vorliegend nicht die Neuerteilung, sondern die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt. Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). So ist etwa unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der Ausbildungserfolg nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung gefährdet wird, nur weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert erscheinen (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 27 N. 7).

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung damit, dass die Rekurrentin ihre Dissertation bereits im April 2017 fertiggestellt habe, diese aber zufolge eines Streits mit ihrem Dissertationsausschuss noch nicht abgenommen worden sei. Weder sei ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden, dass dieser in absehbarer Zeit beendet sei. Ebenso wenig seien Fortschritte bezüglich der Neubesetzung des Dissertationskomitees, was am 6. März 2018 bereits bewilligt worden sei, ersichtlich. Damit sei auch der Abschluss des Doktorates nicht absehbar. Ein weiterer Aufenthalt sei überdies auch nicht notwendig: Da die Dissertation bereits abgegeben worden sei, könne die Kommunikation zur Bestellung des neuen Komitees auch von den USA aus geführt werden, und für die Verteidigung der Dissertation könne die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltsbewilligung für einige Tage in die Schweiz einreisen. Schliesslich seien angesichts der nicht gesicherten Ablösung von der Sozialhilfe auch die finanziellen Voraussetzungen nicht ersichtlich; Gründe für eine Härtefallbewilligung würden keine vorliegen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe nach der Bewilligung eines Komiteewechsels im März 2018 zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung mit ihrem alten Komitee zu finden, was leider nicht gelungen sei und sich überdies durch ihre schlechte gesundheitliche Situation verzögert habe. Inzwischen habe sie ein neues Komitee zusammengestellt. Sie reicht drei Bestätigungen der neuen Komiteemitglieder vom 31. März 2020 ein. Mit dem neuen Doktorvater sei vereinbart, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbstsemester 2020 stattfinden könne und dass allfällige Korrekturen spätestens bis Ende 2021 abgeschlossen seien. Die Beendigung ihres Doktorates sei somit absehbar. Ihre Anwesenheit in der Schweiz bis dahin sei zwingend erforderlich, weil ihre Arbeit auf … basiere und sie für die Vorbereitung der Präsentation ihrer Arbeit sowie für allfällige Korrekturen oder Änderungsanträge des Dissertationskomitees Zugriff darauf benötige, was nur vor Ort möglich sei. Sie habe ihre Ausbildung stets zielgerichtet verfolgt, weshalb sich eine Abweichung von der achtjährigen Maximaldauer rechtfertige. Was ihre finanzielle Situation betreffe, so sei diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Verzögerung der Abnahme der Doktorarbeit unverschuldet. Überdies könne nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden; vielmehr verunmögliche die Tatsache, dass sie seit fast einem Jahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe, eine erfolgreiche Stellensuche. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit rechtfertige sich eine Gefährdung der Ausbildung vorliegend nicht. Als mildere Massnahme könne allenfalls eine Verwarnung oder eine Bedingung zur zeitnahen Loslösung von der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden. Schliesslich würde sich angesichts der bereits getroffenen Investitionen und der Bedeutung des Doktorats für die berufliche Zukunft auch eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG rechtfertigen.

4.  

4.1 Aus den Akten ergibt sich vorliegend folgender zeitlicher Ablauf: Die Beschwerdeführerin schloss ihren Master in … im Januar 2013, mithin innert zweieinhalb Jahren, ab und begann nahtlos im Februar 2013 ihr Doktorat an der Hochschule J. Am 29. November 2016 wurde ihr seitens der Leiterin ihrer Forschungsgruppe ein "letter of recommendation" ausgestellt, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass die Verteidigung der Dissertation auf Frühling 2017 geplant sei. Dazu kam es nicht, gemäss der Beschwerdeführerin deshalb, weil ihre Betreuungspersonen ständig weitere Projekte von ihr verlangt hätten und schliesslich während einer kurzen, krankheitsbedingten Abwesenheit am 25. April 2017 ihr Arbeitsplatz geräumt worden sei, sodass sie keinen Zugang mehr zum Computersystem gehabt habe und ihre Doktorarbeit nicht habe abgeben können; eine durch ihre Rechtsschutzversicherung mandatierte Anwältin habe ohne ihr Wissen und ohne zu intervenieren ihr Dossier geschlossen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Januar 2017 die Ombudsfrau der Hochschule J, C, sowie den kantonalen Ombudsmann in dieser Angelegenheit kontaktiert. Das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule J wurde schliesslich per April 2017 aufgelöst, ohne dass bis dahin die Dissertation der Beschwerdeführerin abgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihres Gesuchs bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im November 2017 an, die Verteidigung ihrer Dissertation sei neu für März 2018 geplant. Im Januar 2018 beschwerte sie sich beim Dekanat und verlangte den Austausch ihres Dissertationskomitees. In der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz führte die Beschwerdeführerin aus, seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei es sehr schwierig, ihre Dissertation fertigzustellen, weil sie nebst finanziellen Mitteln zum Leben einen Arbeitsplatz und Zugang zu ihren Daten benötige. Das Dekanat bestätigte im März 2018, dass ein Austausch des Dissertationskomitees angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Dissertation ein ungewöhnlicher Wunsch sei, diesem aber ausserordentlicherweise stattgegeben werden könne. Wie aus der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz mit dem Dekanat hervorgeht, wollte sich die Beschwerdeführerin anschliessend doch nochmals mit dem alten Dissertationskomitee zusammenraufen. So führte sie am 29. Mai 2018 aus, sie habe sich mit der Leiterin ihrer Forschungsgruppe und dem Leiter ihres Dissertationskomitees auf die Hauptkapitel ihrer Dissertation geeinigt und werde im nächsten Semester entsprechende Anpassungen an ihrer Arbeit vornehmen. Überdies würden ihr ab dem 24. Mai 2018 wieder ein Arbeitsplatz samt Zugang zu den erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Offenbar führte auch dieser neue Anlauf nicht zum Abschluss der Dissertation. Am 31. August 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt mit Verweis auf eine E-Mailkorrespondenz mit der Hochschule J, sie warte derzeit auf Anweisungen der Hochschule für die nächsten Schritte. Nach weiterer Korrespondenz Anfang 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Hochschule J am 19. März 2020 um Verlängerung ihrer Dissertationszeit und stellte ein neues Dissertationskomitee zusammen.

Zu den Problemen mit dem Dissertationskomitee kamen gesundheitliche Schwierigkeiten: Gemäss dem neuesten Arztzeugnis vom 11. Januar 2020 war bei der Beschwerdeführerin im März 2018 angesichts des erhöhten Hirndrucks eine neue Episode von Kopfschmerzen und Visusstörung aufgetaucht; sie befinde sich weiterhin in Behandlung, wobei es ihr gemäss persönlicher Anamnese insgesamt gut gehe. Ein ärztliches Zeugnis vom 1. Juni 2018 bescheinigt der Beschwerdeführerin, in ärztlicher Behandlung zu sein und bereits seit August 2016 nicht voll arbeitsfähig gewesen zu sein, äussert sich allerdings nicht zum Umfang dieser Arbeits(un)fähigkeit.

Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihr Masterstudium als auch ihre Dissertation zunächst zielgerichtet vorantrieb, bis die Dissertation aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang 2017 ins Stocken geriet und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem alten Komitee und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum vollständigen Bruch mit dem alten Dissertationskomitee kam. Die Gründe für den vollständigen Bruch sind nicht im Detail bekannt; die Beschwerdeführerin wirft dem alten Komitee Lügen und andere Massnahmen zur Verhinderung ihrer Promotion vor. Auf jeden Fall suchte die Beschwerdeführerin auch nachher weiter nach Möglichkeiten, ihren Doktortitel doch noch erlangen zu können, und hat nun im März 2020 ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt. Es kann ihr daher nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht zielgerichtet verfolgt zu haben. Vielmehr ist es auch auf äussere Umstände zurückzuführen, dass sie ihren Abschluss bisher noch nicht erlangen konnte. Auch ein selbständiges Fertigstellen und Vorbereiten der Dissertationsverteidigung ist gemäss ihren Angaben ohne Zugriff auf … nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE, damit die Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem neuen Komitee avisierten Zeitrahmen noch fertigstellen kann, grundsätzlich rechtfertigen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit der Neubesetzung ihres Dissertationskomitees und den dazugehörigen Bestätigungen echte Noven und neue Beweismittel vor, welche im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind (siehe oben, E. 1.2). Überdies reichte sie ihre Anfrage um Verlängerung der Doktoratsfrist an die Hochschule J ein, wonach gemäss neuem Zeitablauf vorgesehen ist, die Dissertation im Herbst 2020 zu verteidigen und Frühjahr 2021/Herbst 2021 reserviert sind, um noch allfällige unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation und Verleihen des Doktortitels vornehmen zu können. Dieser Zeitplan wurde vom neuen Vorsitzenden des Dissertationskomitees, Prof. Dr. E, mitunterzeichnet. Somit liegen neue Hinweise vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, sofern die Hochschule J dem neuen Komitee und der Verlängerung der Doktoratsfrist zugestimmt hat. Vorliegend ist also noch abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. a AIG), hat doch die Frage nach dem absehbaren Dissertationsabschluss einen massgeblichen Einfluss auf die Verhältnismässigkeitsprüfung der (Nicht-)verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

In der Folge werden das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gegen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung abzuwägen sein (siehe oben, E. 2.2). Aufseiten des öffentlichen Interesses fällt nebst der Überschreitung der Achtjahresfrist (siehe oben, E. 4.1) insbesondere die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Gewicht: Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der Hochschule J per Ende April 2017 aufgelöst worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin an die regionale Arbeitsvermittlung RAV und musste schliesslich ab Februar 2019 von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die Unterstützungsleistungen bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Im November 2019 unterzeichnete sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen F AG und verdiente im Monat November netto Fr. 2'088.40, allerdings ohne die erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingeholt zu haben. Gemäss Angaben im Rekursverfahren wurde die fehlende Arbeitsbewilligung inzwischen beantragt, wobei sich die Beschwerdeschrift nicht zum aktuellen Stand des Verfahrens äussert. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von der Sozialhilfe lösen konnte, erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Angabe des Sozialzentrums G vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine Arbeitseinsätze mehr und war in der Folge wieder auf Sozialhilfe angewiesen. Angesichts dieser speziellen Situation ist aufseiten des öffentlichen Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens abzuklären, bevor abschliessend beurteilt werden kann, ob sich vor dem Hintergrund des neuen Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus Verhältnismässigkeitsgründen eine letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt oder nicht. 

Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei Art. 33 Abs. 3 AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung, weshalb nach Vornahme der weiteren Abklärungen gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt erneut das Ermessen auszuüben sein wird (vgl. VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 4.3). Bei dieser Sach- und Rechtslage enthält sich das Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges einer selbständigen Abklärung und Prüfung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus Billigkeitsgründen kann aber davon abzusehen sein, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, etwa wenn sie lediglich aufgrund von Noven – wie dies vorliegend der Fall ist – unterliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 64). Die Vorinstanz konnte – im Unterschied zur Beschwerdeführerin – nicht ahnen, dass die Neuzusammensetzung des Dissertationskomitees und die Festlegung des neuen Zeitplans kurz bevorstand, weshalb es sich nach dem Verursacherprinzip rechtfertigt, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar 2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).

5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Sozialhilfe angewiesen. Auch ist ihr Begehren vor Verwaltungsgericht nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.2.2 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10,83 Stunden aus, was vorliegend als noch angemessen erscheint. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00602, E. 7.4) und unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 24.30 und von 7,7 % MWSt führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3 Überdies beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Angesichts der Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt die Neubesetzung des Dissertationskomitees und die Festlegung des neuen Zeitplans noch nicht bekannt und damit auch der Abschluss der Dissertation keineswegs absehbar waren, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rekurs zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich aussichtslos war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren ist deshalb abzuweisen. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich auch nicht, die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren, erscheint der vorinstanzliche Entscheid doch zum damaligen Zeitpunkt als rechtsfehlerfrei.

6.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Eine Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …