{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00325_2020-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220431&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bcd0dce164d00b58786b12e950e4684"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung gem\u00e4ss Art. 27 Abs. 1 AIG, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin seit drei Jahren im Streit mit ihrem Dissertationskomitee \u00fcber den Abschluss ihrer Dissertation liegt und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden musste.] Die Beschwerdef\u00fchrerin, welche 2010 in die Schweiz kam und nach einem Masterstudium 2013 eine Dissertation begann, befindet sich seit 2017 im Streit mit ihrem Dissertationskomitee \u00fcber den Abschluss ihrer Dissertation; hinzu kamen zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdef\u00fchrerin kann vor diesem Hintergrund nicht vollumf\u00e4nglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht zielgerichtet verfolgt zu haben, weshalb sich ein Abweichen von der Achtjahresfrist gem\u00e4ss Art.23 Abs.2 VZAE grunds\u00e4tzlich rechtfertigen liesse (E. 4.1). \u00dcberdies reicht die Beschwerdef\u00fchrerin Belege ein, dass sie ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt und mit diesem vereinbart hat, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbst 2020 vorgenommen wird und allf\u00e4llige \u00c4nderungen bis sp\u00e4testens Herbstsemester 2021 abgeschlossen sein werden; entsprechend beantragte sie der Universit\u00e4t die Verl\u00e4ngerung ihrer Doktoratsfrist. Bevor die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer (Nicht-)verl\u00e4ngerung gepr\u00fcft werden kann, ist abzukl\u00e4ren, ob vonseiten der Universit\u00e4t die Verl\u00e4ngerung der Doktoratsfrist gew\u00e4hrt wurde und angesichts der speziellen aktuellen wirtschaftlichen Situation der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdef\u00fchrerin abzukl\u00e4ren; zu diesem Zweck ist das Verfahren an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (E. 5).  Teilweise Gutheissung, R\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:28", "Checksum": "2fbdc5e038b2e3af553f4bd4471201ee"}