{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.10.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00326_21-10-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220683&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d9598ec898d3bcbba1de0914cd8e5e5"}, "Num": [" VB.2020.00326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.21.1  VB.2020.00326"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.21.1  VB.2020.00326"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.21.1  VB.2020.00326"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | Die R\u00fcckstufung kann als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung infrage kommen; sie erweist sich als geeignete Massnahme, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, aber (derzeit) unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und eine (weitere) Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (E. 2.1). Hier hat die Beschwerdef\u00fchrerin den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug) gesetzt, womit gleichzeitig ein Integrationskriterium nicht erf\u00fcllt ist und die R\u00fcckstufung grunds\u00e4tzlich in Betracht f\u00e4llt (E. 3.1 ff.). Eine solche Massnahme muss sich allerdings als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweisen, wobei insbesondere zu pr\u00fcfen ist, ob statt der R\u00fcckstufung eine Verwarnung h\u00e4tte ausgesprochen werden m\u00fcssen (E. 4 und E. 5.1 f.). Hiervon ist vorliegend schon aufgrund der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Gesundheitszustands auszugehen. Dies ergibt sich aber auch aus \u00fcbergangsrechtlichen Gesichtspunkten, konnte doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden und ist die unmittelbare Anwendung der neuen, ung\u00fcnstigeren Regelung auf die Beschwerdef\u00fchrerin nicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.3 f.). Demnach ist die Beschwerdef\u00fchrerin bloss zu verwarnen. Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB und K\u00fcrzung der Honorarnote. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:00", "Checksum": "7335a008b9e708a03add5b78264a21ca"}