{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00327_2020-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220772&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f3d7e42d095ab0cdb014b2530d0ed3a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00327"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00327"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00327"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung von zwei Mehrfamilienh\u00e4usern in der Ortsbildschutzzone nahe eines Inventarobjekts; Feststellung des Sachverhalts; Einordnung und Gestaltung. Die Anordnung eines Augenscheins oder der Beizug einer sachverst\u00e4ndigen Person steht im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der anordnenden Beh\u00f6rde. Eine Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse auf andere Weise nicht abgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, und der Beizug einer sachverst\u00e4ndigen Person ist im Rechtsmittelverfahren dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (E. 3.2). Vorliegend stehen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse eindeutig fest. Auch die Aussteckung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden: Diese soll den Geb\u00e4udekubus in seinen groben Umrissen bzw. die wesentlichen Geb\u00e4udeteile vereinfacht zum Ausdruck bringen, f\u00fcr den genauen Inhalt des Projekts sind indes einzig die Baugesuchsunterlagen massgebend (E. 3.3). Das Bauprojekt erf\u00fcllt die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Die bewilligte Erhebung des untersten Vollgeschosses gegen\u00fcber dem gewachsenen Terrain von mehr als 1 m ist nicht zu beanstanden; einzig in Ausnahmef\u00e4llen kann gest\u00fctzt auf \u00a7 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens verlangt werden. Zudem wird auf das nahe gelegene Schutzobjekt gen\u00fcgend R\u00fccksicht genommen (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:06", "Checksum": "3ac0ae52340fcb4621e1a59709929dac"}