{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00328_2020-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220376&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "369d2b3c336e2dc47d4f294c97afd356"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00328"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00328"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00328"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2020  VB.2020.00328"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Eigenm\u00e4chtiger Familiennachzug nach rechtskr\u00e4ftiger Abweisung eines fr\u00fcheren Gesuchs / Fait accompli / Verursacherprinzip. [Die Beschwerdef\u00fchrenden zogen ihre drei j\u00fcngeren Kinder nach der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung eines fr\u00fcheren Nachzugsgesuchs illegal in die Schweiz nach]. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr den Familiennachzug und das erneute Stellen eines Familiennachzugsgesuchs (E. 2). Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrenden zum eigenm\u00e4chtigen Familiennachzug erscheinen wenig glaubhaft und es kann keine Rede davon sein, dass das Migrationsamt den Aufenthalt der eigenm\u00e4chtig nachgezogenen Kinder mindestens passiv hingenommen habe (E. 3.1 und 3.3). Sodann k\u00f6nnen mit dem eigenm\u00e4chtigen Nachzug und der bereits erfolgten Einschulung der Kinder in der Schweiz grunds\u00e4tzlich keine Fakten geschaffen werden (E. 3.2). Jedoch geht aus erstmals vor Verwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, dass nicht mehr vorbehaltslos von der Betreuungsf\u00e4higkeit der Grossmutter ausgegangen werden kann, welche die nachgezogenen Kinder zuvor in Ghana betreut hat. Die Sache ist deshalb zur materiellen Beurteilung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen, welches dabei zu ber\u00fccksichtigen hat, dass mit einem eigenm\u00e4chtigen Familiennachzug grunds\u00e4tzlich schon aus generalpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden kein \u00abfait accompli\u00bb geschaffen werden kann, den Kindern das Fehlverhalten ihrer Eltern aber auch nicht vorzuwerfen ist (E. 3.4). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind getreu dem Verursacherprinzip den Beschwerdef\u00fchrenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen und es ist keine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen, da erst das vor Verwaltungsgericht nachgereichte medizinische Attest eine materielle Neubeurteilung des Nachzugsgesuchs zu begr\u00fcnden vermochte und sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:38", "Checksum": "8cff2fea05d325a3170bfa4bf3971d45"}