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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00329
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Befreiung von der Revisionspflicht,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit dem Jahr 2000 mit Sitz in Zürich und B als
Präsidenten des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen. Seit Dezember
2008 ist sie von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; die
betreffende Verfügung enthält dabei nicht nur den Hinweis darauf, dass die
Stiftung weiterhin jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss,
eine Jahresrechnung einzureichen habe, sondern auch einen ausdrücklichen
Widerrufsvorbehalt.
Anlässlich der Prüfung der Berichterstattungsunterlagen von
A für das Jahr 2015 stellte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
(BVS) fest, dass jene dem Präsidenten ihres Stiftungsrats im
Berichterstattungsjahr eine Hypothek gewährt hatte, worauf sie den Stiftungsrat
mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu anhielt, "die Gründe dafür
darzulegen". Ein knappes Jahr später, am 22. Februar 2018, forderte
die BVS den Stiftungsrat von A im Rahmen der Prüfung der Berichterstattung 2016
abermals dazu auf, die Gründe für die Gewährung der Hypothek darzulegen und
nähere Angaben zu dieser zu machen. Am 2. April 2018 fand zudem eine
Besprechung zwischen dem Stiftungsrat von A und Vertretern der BVS statt, in
deren Rahmen Letztere – dem massgeblichen Gesprächsprotokoll zufolge – die
Auffassung vertraten, dass "die Vergabe einer Aktivhypothek nicht
zweckkonform sei" und "unter den aktuellen Umständen auch die
Revisionsstellenbefreiung rückgängig gemacht werden müsse".
Mit Verfügung vom 9. April 2019 widerrief die BVS
daraufhin die Befreiung von A von der Revisionspflicht und hielt deren
Stiftungsrat unter anderem dazu an, innert 60 Tagen eine Kopie der
Annahmeerklärung einer Revisionsstelle einzureichen, "welche für das
Berichtsjahr 2018 und folgende Berichtsjahre eine eingeschränkte Revision durchführen
wird".
II.
Der Verwaltungsrat der BVS wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2020 ab, auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.- und entzog einer Beschwerde gegen
diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 18. Mai 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und (sinngemäss) beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 14. April 2020 sowie die
Verfügung der BVS vom 9. April 2020 aufzuheben und sei dieser zu verbieten, ihr
"irgendwelche Hindernisse [...] gegen einen Domizilwechsel in den Weg zu
legen", sowie festzustellen, dass "[d]ie Anlage des
Stiftungsvermögens in einer Hypothek sowohl für eine Stiftung der beruflichen
Vorsorge wie auch für eine gemeinnützige Stiftung [...] zulässig" und "[e]ine
Zweckkonformität der Hypothek [...] nicht vorgesehen" sei; in prozessualer
Hinsicht ersuchte sie zudem um Beizug bestimmter Akten und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Verwaltungsrat der BVS und die BVS selbst beantragten
mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Juni
2020 je die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf
eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A mit Stellungnahmen vom 15. Juni
und 18. Juli 2020. Eine weitere Eingabe machte sie am 27. August
2020. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 hatte das
Verwaltungsgericht ausserdem antragsgemäss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederhergestellt.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 22 Abs. 3
des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (BVSG,
LS 833.1) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der Vorinstanz.
1.2 Gegenstand
einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur sein, was auch Gegenstand
des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11, § 20a
N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45 ff.). Hier steht insofern einzig der Widerruf der
Befreiung der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht nach Art. 83b
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
zur Beurteilung, nicht aber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB wegen einer Gefährdung des
Stiftungszwecks (vgl. BVGr, 21. Oktober 2019, B-3933/2018, S. 6,
wonach die Anlage und die Verwendung des Stiftungsvermögens bzw. die damit
einhergehende Zweckgefährdung oder -entfremdung im Vordergrund der Tätigkeit
der Aufsichtsbehörde steht). Soweit die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht sinngemäss um Feststellung der Rechtmässigkeit der Anlage
ihres Stiftungsvermögens bzw. von Stiftungsvermögen generell in einer Hypothek
ersucht, liegt dieses Begehren daher ausserhalb des Streitgegenstands und ist
darauf – schon aus diesem Grund – nicht einzutreten.
Gleich ist mit dem Antrag der Beschwerdeführerin zu
verfahren, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, ihr "irgendwelche
Hindernisse [...] gegen einen Domizilwechsel in den Weg zu legen". Ein
solches Verbot liesse sich am ehesten aufsichtsrechtlich durchsetzen, das
Verwaltungsgericht fungiert jedoch nicht als Aufsichtsbehörde über die
Beschwerdegegnerin (vgl. § 5 Abs. 2 lit. b und § 9
Abs. 1 BVSG). Von einer Überweisung der Eingabe an die zuständige
Aufsichtsbehörde ist abzusehen, nachdem die Erhebung einer Aufsichtsanzeige
nicht fristgebunden ist, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach
§ 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 48).
1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
2.
Gemäss am 22. Mai 2020 der Beschwerdegegnerin
zugestellter Verfügung vom 20. Mai 2020 lief jener eine Frist von 30 Tagen
zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, ansonsten Verzicht darauf angenommen
würde. Die Beschwerdebeantwortung am (Mittwoch, dem) 24. Juni 2020
erfolgte demnach verspätet, weshalb die betreffende Eingabe aus dem Recht zu
weisen ist. Nachdem das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die
gemeinsam mit der Beschwerdeantwort (verspätet) eingereichten Akten im Folgenden
jedoch dennoch zu berücksichtigen.
3.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2020 entsprochen.
Was ihr Gesuch um Aktenbeizug anbelangt, finden sich die gewünschten Unterlagen
(Schreiben der Beschwerdeführerin an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht sowie
Übermittlungsschreiben selbiger an die Beschwerdegegnerin) bereits in den vom
Gericht von Amtes wegen eingeholten (vgl. § 57 Abs. 1 VRG)
vorinstanzlichen Akten, vom Beizug weiterer Akten ist daher abzusehen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass die Vorinstanz nicht befugt
(gewesen) sei, ihre "Entscheidungskompetenz an ein Basler Anwaltsbüro
abzutreten", und spielt damit auf den Umstand an, dass der Rekursentscheid
als Entscheidungsort die Geschäftsadresse einer Rechtsanwältin in Basel nennt,
welche zuvor drei verfahrensleitende Beschlüsse "namens" der
Vorinstanz erlassen hat.
4.2 Wie sich
aus der vor Verwaltungsgericht eingereichten Vollmacht und den Akten ergibt,
steht die betreffende Rechtsanwältin in einem Auftragsverhältnis zur Vorinstanz
und hat sie in diesem Rahmen den Rekursentscheid verfasst. Eine gesetzliche
Grundlage für eine Delegation hoheitlicher Befugnisse der Vorinstanz an eine
Privatperson ist indes nicht zu erkennen; vielmehr erscheint fraglich, ob eine
solche überhaupt möglich wäre (vgl. § 2 des Organisationsreglements BVS
vom 10. April 2013 [LS 833.12] e contrario).
Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) und wäre grundsätzlich
aufzuheben (vgl. BGr, 13. April 2011, 2C_865/2010, E. 2.4, und
1. September 2003, 2P.26/2003, E. 3.4; ferner BGE 125 V 135 E.
4). Allerdings hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die unzulässige
Zusammensetzung der Vorinstanz, welche ihr bereits bei der Zustellung des prozessleitenden
Beschlusses vom 23. September 2019 hätte auffallen können, unverzüglich zu
rügen (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4; BGr, 25. April 2017,
2C_374/2017, E. 2.2, wo es zwar um einen Ausstandsgrund geht, aber
allgemein von der "unkorrekten Besetzung" der Behörde die Rede ist).
Ihre Rüge in der Replik an das Verwaltungsgericht ist damit verspätet.
5.
5.1 Stiftungen
wie die Beschwerdeführerin sind grundsätzlich zur kaufmännischen Buchführung
und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) verpflichtet (Art. 83a ZGB) und haben
eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Unter
bestimmten Voraussetzungen, die vom Bundesrat in einer Vollzugsverordnung
festzulegen sind, kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung allerdings von der Revisionspflicht
befreien (Art. 83b Abs. 2 ZGB). Diesfalls werden der betroffenen
Stiftung gegenüber auch die Rechnungslegungsvorschriften gelockert und muss sie
nur noch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch
führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Harold Grüninger, Basler
Kommentar, 2018, Art. 83a ZGB N. 2 und 2b).
5.2 Gemäss Art. 1
Abs. 1 der vom Bundesrat in Konkretisierung dieser Vorgaben erlassenen
Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005
(SR 211.121.3 [nachfolgend VO-RvS]) kann die Aufsichtsbehörde eine
Stiftung auf entsprechendes Gesuch hin von der Pflicht befreien, eine
Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als Fr. 200'000.- ist
(lit. a), diese nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen
aufruft (lit. b) und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung
der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (lit. c). Die
genannten Befreiungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zudem
handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", das heisst, die
Aufsichtsbehörde ist auch bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen
nicht verpflichtet, die Befreiung anzuordnen (Diego Cavegn, Die
Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Zürich, Zürich etc. 2008, S. 63;
Grüninger, Art. 83b ZGB N. 9). Sie hat das ihr solcherart eingeräumte
Ermessen allerdings pflichtgemäss auszuüben und dabei vom Sinn und Zweck der
anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das
Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Cavegn,
S. 67; vgl. auch BVGr, 16. März 2018, B-3779/2016, E. 3).
Art. 1 Abs. 2 VO-RvS regelt im Weiteren den
Widerruf der Befreiung von der Revisionspflicht. Danach hat die
Aufsichtsbehörde die Befreiung einer Stiftung von der Revisionspflicht zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 VO-RvS nicht
mehr erfüllt sind. Im Gegensatz zur Befreiung ist der Widerruf nicht als "Kann-Vorschrift"
ausgestaltet (Cavegn, S. 69, auch zum Folgenden). Mangels Ermessens hat
die Aufsichtsbehörde bei Fehlen einer der Voraussetzungen gemäss Art. 1
lit. a–c VO-RvS die Befreiungsverfügung daher zwingend zu widerrufen.
6.
6.1 Die
Ausgangsverfügung wird damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Revisionspflicht nach Art. 83b Abs. 2 ZGB in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VO-RvS bei der Beschwerdeführerin nicht
mehr erfüllt seien, "da die Revision für eine zuverlässige Beurteilung der
Vermögens- und Ertragslage der Stiftung wieder notwendig geworden" sei.
Vor Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin hierzu erläuternd aus, die
Beschwerdeführerin komme ihrer Buchführungs- und Rechenschaftspflicht seit
Jahren nur ungenügend bzw. zögerlich nach. So habe die verspätet eingereichte
Jahresrechnung 2015 der Beschwerdeführerin offenbart, dass sich auf deren
(nunmehr einzigem) Konto auf einmal nur noch ein deutlich verringerter Saldo
von Fr. 5'552.- statt Fr. 100'000.- wie in den Vorjahren (2008 bis
2014) befand, und sei darin stattdessen neu eine mit "Hypothek"
bezeichnete Aktivposition in der Höhe von Fr. 100'000.- ohne weitere
Erläuterungen im Anhang oder in den übrigen Unterlagen ausgewiesen gewesen. Im
Folgenden sei die Beschwerdeführerin deshalb von ihr wiederholt aufgefordert
worden, "die Gründe für die Gewährung der Hypothek offenzulegen und die
Aktivhypothek zu erläutern"; bis heute seien jedoch nicht alle
erforderlichen Angaben gemacht bzw. Belege eingereicht worden. "Angesichts
der über Jahre unvollständigen und schwer lesbaren Berichterstattungsunterlagen
und insbesondere auch weil trotz mehrfachen Nachfragens keine sachlich klaren
und präzisen Antworten vom Stiftungsrat erhältlich gemacht werden konnten",
habe sie dann Anfang April 2018 den Entscheid zum Widerruf der Befreiung von
der Revisionspflicht gefasst.
Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen,
dass die Beschwerdegegnerin nie einen ihrer Jahresabschlüsse "grundlegend
in Zweifel gezogen" habe. Sie habe die Beschwerdegegnerin zudem bereits
vor Errichtung der – den eigentlichen Stein des Anstosses bildenden – Hypothek
darüber informiert, aufgrund des heutigen Negativzinsumfelds andere
Anlagemöglichkeiten zu suchen, und ihr nach der Entscheidfällung im März 2015
mitgeteilt, "wie man die digitale Hypothek im Jahresabschluss vom
31.12.2015 im folgenden Sommer zu erstellen Gedenke". Hierauf habe die
Beschwerdegegnerin nicht geantwortet ("Keinerlei Einwendungen, keine
Empfehlungen usw., nichts"). Erst 26 Monate nach dem Brief habe die
Beschwerdegegnerin offenbar "intern" begonnen, sich Gedanken über die
Hypothek zu machen; auch in der Folgezeit habe es aber keinen Jahresbericht
gegeben, den die Beschwerdegegnerin angezweifelt hätte.
6.2 Nach der
Lehre beurteilt sich die Frage, ob bei einer Stiftung eine zuverlässige
Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage im Sinn von Art. 1 Abs. 1
lit. c VO-RvS möglich sei, danach, ob einfache und überblickbare
Verhältnisse vorliegen, sodass die Prüfung der Jahresrechnung ohne Weiteres
auch durch die Aufsichtsbehörde selbst vorgenommen werden kann, und zwar mit
gleicher Prüfungszuverlässigkeit wie bei Vorhandensein einer Revisionsstelle
(Cavegn, S. 66; Lukas Handschin/Daniel Widmer, Spezifische Probleme der
Revision von Stiftungen, in: Philipp Egger et al. [Hrsg.], Rechnungslegung und
Revision von Förderstiftungen, Basel 2011, S. 149 ff., 156 sowie 157,
wonach die Stiftungsaufsicht bei der Beantwortung der Frage der
Erforderlichkeit einer Revisionsstelle auch sogenannte weitere "weiche
Faktoren" berücksichtigen könne, wie beispielsweise die fristgerechte
Einreichung der Jahresrechnung in vergangenen Geschäftsjahren, die
Übersichtlichkeit des Anhangs und Geschäftsberichts sowie allfällige
Beanstandungen in Revisionsberichten aus den Vorjahren).
Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin waren
bis ins Jahr 2015 als äusserst übersichtlich einzustufen, was auch die
Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Wie diese vielmehr selbst vorbringt,
hatten sich die Stiftungsmittel bis dahin immer relativ konstant auf rund
Fr. 100'000.- belaufen, wovon sich ein kleinerer Teil auf einem
Privatkonto ("Aktionskonto") und der Hauptbetrag auf einem Sparkonto
("Stiftungskonto") der Beschwerdeführerin bei der Bank C befanden.
Die jährlichen Aufwendungen für Bücherkäufe, Arbeitsmaterialien, Kopien,
Projektbeteiligungen und dergleichen in der Höhe von rund Fr. 50'000.-
glich der Stifter und Stiftungsratspräsident B jeweils durch Einmalzuwendungen
bis spätestens auf das Ende des Rechnungsjahres wieder aus, was die Aufsichtsbehörde
offenbar anstandslos tolerierte. Der (einzig eingereichte ältere)
Prüfungsbericht vom Februar 2016 für das Rechnungsjahr 2014 enthält jedenfalls
weder in Bezug auf diesen Punkt noch anderweitige Beanstandungen seitens der
Beschwerdegegnerin.
Dass sich die Vermögens- und Ertragslage der
Beschwerdeführerin ab dem Rechnungsjahr 2015 wesentlich verkompliziert hätte,
lässt sich sodann ebenfalls nicht sagen; statt auf einem Sparkonto befindet
sich der Hauptteil des Stiftungsvermögens seither in einer Hypothek auf die
Privatwohnung ihres Stiftungsratspräsidenten und Stifters angelegt. Bei
Betrachtung der beschwerdegegnerischen Akten fällt allerdings auf, dass sich
der mit der Prüfung der jährlichen Berichterstattung der Beschwerdeführerin
(vgl. § 13 Abs. 1 BVSG, wonach der Aufsichtsbehörde jährlich eine
Jahresrechnung und ein Tätigkeitsbericht einzureichen sind) verbundene Aufwand
für die Beschwerdegegnerin trotz auf den ersten Blick gleichbleibend einfachen
Verhältnissen seit der Hypothekgewährung merklich erhöhte. So wurde nicht nur
die Jahresrechnung 2015 der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht, sondern
auch diejenige des Folgejahrs; als die Einreichung der Berichterstattung für
das Jahr 2017 anstand, ersuchte der Stiftungsratspräsident der Beschwerdeführerin
zudem wiederholt um Fristerstreckung, um deren Jahresrechnung und
Tätigkeitsbericht dann schlussendlich Ende Oktober 2018 (statt Ende Juli 2018)
einzureichen. Die Versäumnisse der Beschwerdeführerin zwangen die
Beschwerdegegnerin dabei zur wiederholten Kontaktaufnahme und Ermahnung. Da ihr
für eine sorgfältige Prüfung der (verspätet eingereichten) Jahresberichte 2015,
2016 und 2017 Informationen insbesondere zur dem Stiftungsratspräsidenten
gewährten Hypothek fehlten, sah sich die Beschwerdegegnerin darüber hinaus über
die Jahre auch wiederholt veranlasst, nachträglich Angaben und Belege beim
Stiftungsrat der Beschwerdeführerin einzufordern. Im die Berichterstattung des
Jahres 2016 anbelangenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar
2018 war die betreffende Aufforderung sogar ausdrücklich mit dem Hinweis
verknüpft, die verfügte Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer
Revisionsstelle zu widerrufen, wenn die fehlenden Berichtsergänzungen und
Angaben nicht innert Frist gemacht würden. Der Stiftungsrat der
Beschwerdeführerin reichte daraufhin die im Einzelnen verlangten Belege zur
Hypothek (Vereinbarung für Hypothekardarlehen vom 18. Juni 2018 und
Grundbuchauszug vom 2. Juli 2018) soweit ersichtlich zwar ein, dies
allerdings abermals verspätet und erst nach erneuter Aufforderung durch die
Beschwerdegegnerin. In der Jahresrechnung 2017 schliesslich figurieren erstmals
ungedeckte – und damit das Stiftungsvermögen entsprechend reduzierende –
Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von über Fr. 32'000.-,
welche nicht näher belegt wurden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch in diesem
Rechnungsjahr vor der Rechnungsabnahme weitere Unterlagen und Erklärungen hätte
einholen müssen bzw. einholen musste.
6.3 Wenn die
Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, ihr sei eine
zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Beschwerdeführerin
– ungeachtet der an und für sich einfachen Verhältnisse – nicht (mehr) ohne
Weiteres bzw. nicht ohne zusätzlichen Aufwand möglich, erscheint dies daher
nachvollziehbar und erweist sich die daraus gezogene Konsequenz, die Befreiung
der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht zu widerrufen, jedenfalls nicht
als rechtsverletzend. Die Einsetzung einer Revisionsstelle vermag die
Beschwerdegegnerin zwar nicht von ihrer Aufsichtspflicht nach Art. 84
Abs. 2 ZGB zu befreien und ihr auch keine Garantie dafür zu liefern, dass
die Beschwerdeführerin ihren Pflichten künftig rechtzeitig nachkommt; sie darf
sich davon jedoch zumindest eine gewisse Reduktion ihres Verwaltungsaufwands
und eine Vereinfachung ihrer Aufsichtstätigkeit erhoffen. So haben die ihr
vorgelagerten Revisionsstellen – selbst bei der eingeschränkten Revision –
nicht nur das Rechnungswesen revisionspflichtiger Stiftungen zu überprüfen,
sondern auch generell die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten durch den Stiftungsrat
zu überwachen (Art. 729a Abs. 1 f. OR; Grüninger, Art. 84
ZGB N. 11a; vgl. auch Handschin/Widmer, S. 158 f.; ferner
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, Bericht vom
23. Oktober 2003 zur Parlamentarischen Initiative Revision des Stiftungsrechtes,
BBl 2003 8153 ff., 8159). Wahrgenommene Mängel haben sie dabei vorab dem
Stiftungsrat mitzuteilen und diesen zur Behebung aufzufordern, sodass die
Beschwerdegegnerin insofern etwas entlastet wird und ihrer Aufsichtstätigkeit
nachkommen kann.
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint
dieser die Einsetzung einer Revisionsstelle mit der Pflicht zur eingeschränkten
Revision sodann auch zumutbar, wurde ihr der Widerruf der Verfügung vom
16. Dezember 2008 in der Vergangenheit doch immer wieder angedroht und
müssen ihr daraus nicht zwingend unverhältnismässige Auslagen entstehen. Durch
eine bedachte Wahl ist es vielmehr möglich, die Kosten der Revision moderat
ausfallen zu lassen (BVGr, 16. März 2018, B-3779/2016, E. 3.2). Es
ist der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen, inskünftig erneut um eine
Befreiung von der Revisionspflicht im Sinn von Art. 83b Abs. 2 ZGB in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VO-RvS zu ersuchen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Aufgrund
des durch die Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 infolge des
nichtgerechtfertigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung entstandenen
zusätzlichen Aufwands sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip zu 1/4
der Vorinstanz und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt der
Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens verwehrt (§ 17
Abs. 2 VRG).
8.2 Die
Vorinstanz verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit
an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter
an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der
Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58
VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich
verwehrt bleibt.
Keine Entschädigung für sich beanspruchen kann
schliesslich auch die Beschwerdegegnerin, nachdem ihre Beschwerdeantwort
verspätet eingegangen und noch dazu nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr damit
ein besonderer Aufwand entstanden wäre.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellungskosten;
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu
3/4 und der Vorinstanz zu 1/4 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …