{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00329_2020-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220542&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76dbc8cb3b01f08162aceb03ff46cacb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00329"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2020  VB.2020.00329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befreiung von der Revisionspflicht | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine Stiftung mit Sitz in Z\u00fcrich, wurde im Jahr 2008 von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; mit der angefochtenen Verf\u00fcgung widerrief die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid.] Die Vorinstanz betraute eine Rechtsanw\u00e4ltin mit der Prozessleitung und der Vorbereitung des Rekursentscheids. Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine solche Delegation hoheitlicher Befugnisse an eine Privatperson ist jedoch nicht zu erkennen, weshalb der angefochtene Entscheid grunds\u00e4tzlich aufzuheben w\u00e4re. Allerdings hat es die Beschwerdef\u00fchrerin vers\u00e4umt, die unzul\u00e4ssige Zusammensetzung der Vorinstanz rechtzeitig zu r\u00fcgen (zum Ganzen E. 4). Die Aufsichtsbeh\u00f6rde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinanderfolgenden Gesch\u00e4ftsjahren kleiner als Fr. 200'000.- ist, diese nicht \u00f6ffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung der Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist; sind die Voraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt, kann sie die Befreiung von der Revisionspflicht widerrufen (E. 5). Hier war die Pr\u00fcfung der j\u00e4hrlichen Berichterstattung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren mit einem grossen Aufwand verbunden (E. 6.2); vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, wenn sie zum Schluss gelangt, ihr sei eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung der Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Beschwerdef\u00fchrerin nicht (mehr) ohne Weiteres bzw. nicht ohne zus\u00e4tzlichen Aufwand m\u00f6glich. Ihr Beschluss, die Befreiung der Beschwerdef\u00fchrerin von der Revisionspflicht zu widerrufen, erweist sich deshalb jedenfalls nicht als rechtsverletzend (E. 6.3).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:43", "Checksum": "9f4ad308d9a89da575530f88819cbcae"}