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VB.2020.00330
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde seit Januar 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Mit Entscheid der Stellenleitung des Quartierteams C, Sozialzentrum D, vom 25. November 2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 2'365.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld wurde für die Dauer von 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Die dagegen gerichtete Einsprache von A wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab. II. Gegen den Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017 erhob A am 1. Februar 2018 Rekurs beim Sozialdepartement der Stadt Zürich, das die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich weiterleitete. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. März 2020 ab. III. Mit Eingabe vom 27. April 2020 – vom Bezirksrat Zürich am 7. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet – erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2020. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die an die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin adressierten Sendungen vom Verwaltungsgericht bis auf Weiteres über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde versandt werden. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Diese Verfügung konnte A in der Folge nicht zugestellt werden. Der Bezirksrat verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Die Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Verwaltungsgericht seitens der gemäss Europäischem Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zuständigen deutschen Behörde mit dem Vermerk retourniert, die Empfängerin sei unbekannt verzogen und ihre neue Adresse sei dem zuständigen Einwohnermeldeamt unbekannt. Zu prüfen ist, ob die besagte Verfügung dennoch als an die Beschwerdeführerin zugestellt gilt. 2.2 2.2.1 Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 in Kraft (SR 0.172.030.5; für Deutschland in Kraft seit 1. November 1982). Demnach können verwaltungsrechtliche Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befinden, über eine vom entsprechenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde (Art. 6 in Verbindung mit Art. 2) bzw. unmittelbar durch die Post zugestellt werden (Art. 11). Deutschland hat indes einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung angebracht (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4, besucht am 26. Mai 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), weshalb Sendungen an Personen mit Wohnort in Deutschland über die von Deutschland bundesländerweise bezeichnete zentrale Behörde zuzustellen sind. 2.2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18). 2.2.3 Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der sogenannten Zustellfiktion (hierzu vorn E. 2.2.2; VGr, 2. Oktober 2015, VB.2015.00502, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 eine Adresse in Deutschland an, weshalb der Zustellversuch der Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 über die von Deutschland bezeichnete Behörde erfolgte (vorn E. 2.2.1). Aufgrund ihrer Empfangspflicht wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 hätte zugestellt werden können. Gemäss der von der Bezirksregierung F retournierten Sendung hat die Beschwerdeführerin indes in der Zwischenzeit ihre Wohnadresse geändert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit gilt die Verfügung jedoch als zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohnorts der Beschwerdeführerin kann das vorliegende Urteil ebenso über die zuständige deutsche Behörde an deren bisherige Adresse gesandt werden (vgl. dazu Jacques Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 39 N. 10; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 2.3) und wird – falls eine Zustellung erneut scheitert – auch dieses als fiktiv zugestellt und damit (die Rechtsmittelfrist auslösend) eröffnet gelten. 3. 3.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss der
Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr
besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser
sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/ 3.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3). 3.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April 2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 € 2'180.- ausbezahlt erhalten habe. Ebenfalls sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 € 500.- auf ihr eigenes Konto bei der G-Bank einbezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe am 15. November 2016 beide Transaktionen den Sozialen Diensten gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe weder glaubhaft darlegen können noch sei aus den Akten ersichtlich, dass ihr die € 2'180.- als Darlehen und nicht zur freien Verfügung überlassen worden seien. Der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.- sei der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund zu Recht als Einkommen angerechnet worden, das sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts (statt zur allfälligen, teilweisen Schuldentilgung) hätte verwenden müssen. Selbst wenn der Überweisung der € 2'180.- doch ein Darlehen als Verpflichtungsgeschäft zugrunde gelegen haben sollte, so wäre der Betrag in der vorliegenden Situation ebenfalls als Einkommen anzurechnen gewesen. Der Betrag sei nicht mehr von relativ bescheidenem Umfang, sodass die Gefahr bestanden habe, dass sich die Beschwerdeführerin erheblich verschuldet oder sie sich damit einen Lebensstandard finanziert hätte, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig hätte erscheinen lassen. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Darlehen ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet worden wäre. Die Art und Weise, wie sie den erhaltenen Betrag eingesetzt habe, lasse im Gegenteil vermuten, dass sie darüber frei habe bestimmen können. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe von ihrer Cousine aus dem Land H insgesamt € 2'180.- bekommen, wovon sie € 500.- auf ihr deutsches Bankkonto überwiesen habe. Mit dem Rest habe sie Schulden bei einem ehemaligen Arbeitskollegen, I, beglichen. Sie habe von I für kurze Zeit Geld geliehen und dieses nun zurückbezahlt. Die nun bestehenden Schulden bei ihrer Cousine seien noch offen. Darüber sei kein Vertrag gemacht worden. Sie sei auch nicht verpflichtet, diese Schuld sofort zurückzuzahlen. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin von Anfang an über ihre finanziellen Verhältnisse informiert. 5. 5.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine aus dem Land H € 2'180.- erhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese Zuwendung der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet hat. 5.1.1 Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den SKOS-Richtlinien (Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4). Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht auch die Meldung am 25. November 2016 über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-, von welchem die Sozialhilfeempfängerin am 8. November 2016 Kenntnis erhielt, als verspätet (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine den Betrag von € 2'180.-. Den Empfang dieses Betrags bestätigte die Beschwerdeführerin auf einer entsprechenden Quittung mit ihrer Unterschrift. Am 26. Oktober 2016 fand ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin statt, bei welchem unter anderem auch die Frage der Schuldentilgung sowie die Notwendigkeit der Einreichung von Belegen thematisiert wurde. Nichtsdestotrotz informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin anlässlich dieses Telefongesprächs nicht über den Empfang von € 2'180.-. Erst am 15. November 2016, mithin rund 3,5 Wochen später und damit auch nach der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen namentlich für die Mobiliaranschaffung, informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über den Empfang des Betrags von € 2'180.-. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese Veränderung in ihren finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich gemeldet. 5.2 Die wirtschaftliche Hilfe kann indes auch bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von € 2'180.- (umgerechnet Fr. 2'365.-) im Fall einer rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, bei der Zuwendung von ihrer Cousine handle es sich um ein Darlehen. In ihrer Familie mache man darüber jedoch keinen Vertrag. Sie sei auch nicht "direkt" verpflichtet, das Geld sofort zurückzubezahlen. Nach Abschluss ihrer Ausbildung werde sie aber schrittweise die Schulden bei ihrer Cousine begleichen. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht, spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines Darlehens, zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Allerdings liegt weder eine Bestätigung der Cousine vor, dass es sich um ein Darlehen handelt, noch ist ersichtlich, dass Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Es bestehen denn auch keine Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin über drei Jahre nach der Aufnahme des Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Verwendung des (behaupteten) Darlehens machte. So ergibt sich aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhaltenen Betrag eine Einzahlung von € 500.- auf ihr Konto bei der G-Bank getätigt, Privatschulden von Fr. 1'000.- in Zürich bezahlt und den Rest für "andere Ausgaben" verwendet habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin in der Einsprache an, sie habe von ihrer Familie Geld borgen müssen, um den Kredit bei der J-Bank zu bezahlen. Dafür, dass die Beschwerdeführerin den von ihrer Cousine erhaltenen Betrag tatsächlich zu dem von ihr geltend gemachten Zweck der Schuldentilgung verwendet hat, gibt es keinen Beleg in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass kein Darlehen vorliegt, sondern der Betrag von € 2'180.- der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung überlassen wurde. Bei rechtzeitiger Meldung wäre ihr der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.- deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts – statt zur allfälligen, teilweisen Schuldentilgung – hätte verwenden müssen. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rückerstattungsforderung als gerechtfertigt und ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an …
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