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Geschäftsnummer: VB.2020.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


[Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Serbiens, heiratete im Jahr 2014 eine hier niedergelassene Österreicherin; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Der Begründungspflicht ist im Rekursentscheid Genüge getan (E. 2). Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eine echte Ehegemeinschaft eingegangen zu sein (sogenannte amor superveniens), sondern begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, im Verlauf der letzten Jahre durch ihr (illegales) Zusammenleben unter Beweis gestellt zu haben, dass sie von Anfang an eine echte Ehe führten (E. 4.3). Auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor, dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen, weshalb der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.4 ff.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
INDIZIEN
NEUE BEWEISMITTEL
NEUE TATSACHEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
REVISION
SCHEINEHE
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00332

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1991 unter seinem früheren Namen, D, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau (vgl. hierzu sowie zum Folgenden die Darstellungen zum Sachverhalt in VGr, 2. Oktober 2016, VB.2016.00404 [nicht publiziert], und BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016). Nach der Scheidung dieser Ehe im Jahr 1995 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr verlängert und er Anfang August 1996 in die Heimat ausgeschafft.

Ab dem Jahr 2006 bemühte sich A wiederholt vergeblich um eine neue Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich; zuletzt wurde ein entsprechendes Gesuch Anfang Januar 2012 ab- und der illegal Anwesende aus der Schweiz weggewiesen. Das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) verfügte ausserdem ein bis zum 5. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot gegen ihn; am 7. Januar 2012 wurde A nach Serbien ausgeschafft.

Trotz Einreiseverbot hielt sich A in den beiden Folgejahren immer wieder – unter anderem Namen – in der Schweiz auf, bis er Ende Juni 2014 erneut ausgeschafft wurde. Zurück in der Heimat heiratete er am 1. September 2014 die 1958 geborene und in der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige B. Die von den Eheleuten kurz nach dem Eheschluss eingereichten Gesuche um Bewilligung der Einreise von A wies das Migrationsamt des Kantons Zürich jedoch am 16. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handle. Diese Verfügung schützten die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Juni 2016, das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404 [nicht publiziert]) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2017 (2C_1027/2016).

B. Am 14. September 2017 liess A ein erstes Mal erfolglos ein "Wiedererwägungsgesuch" beim Migrationsamt einreichen und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der hier niedergelassenen Ehegattin ersuchen.

Knapp zwei Jahre später, am 9. September 2019, ersuchte er erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 trat das Migrationsamt auch auf dieses Gesuch nicht ein.

II.  

Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung.

III.  

A und B liessen am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 1. Oktober 2019 aufzuheben bzw. auf das Gesuch von A vom 9. September 2019 einzutreten und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie darum, A während des Beschwerdeverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2020 war das im Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege mitenthaltene um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'570.- sicherzustellen; darüber hinaus war ihm der prozedurale Aufenthalt verweigert worden. A leistete die ihm auferlegte Kaution in der Folge fristgerecht. Am 10. September 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 E. 5.2 in fine).

Obschon relativ knapp begründet, genügt der Rekursentscheid diesen Anforderungen. Die Vorinstanz geht darin nicht nur auf das mit dem Rekurs Vorgebrachte (vgl. Vorwurf des Amtsmissbrauchs, Einwand der Heirat in der Heimat und der Abgabe biometrischer Daten usw.) ein, sondern etwa auch (kurz) auf den im vorangegangenen Verfahren geäusserten Haupteinwand der Beschwerdeführenden gegen eine Scheinehe, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die von den Beschwerdeführenden dargelegten Umstände nicht für geeignet hält, den rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen als in dem mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2017 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren. Damit nennt die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht insgesamt Genüge getan.

Ob die Vorinstanz den Aussagen und offerierten Beweismitteln der Beschwerdeführenden zu Recht keine bzw. nur eine geringe Beweiskraft beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

3.  

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) kommt dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin einer Person, die – wie die Beschwerdeführerin – in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die sogenannte Schein- oder Umgehungsehe fällt, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).

Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht, sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften.

4.  

4.1 Das Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404 [nicht publiziert]) zum Schluss, dass hier verschiedene Umstände für eine Scheinehe jedenfalls vonseiten des Beschwerdeführers sprächen. So habe erst die Heirat mit der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr 2006 mehrfach erfolglos versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erhalten, sich in dieser Zeit wiederholt illegal im Land aufgehalten und zur Umgehung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots sogar seinen Namen geändert habe, einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen vermocht. Sodann habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin weniger als 2 Monate nach der Auflösung einer (gegenüber den Behörden verschwiegenen) Ehe mit einer Landsfrau geheiratet und sei Erstere 16 Jahre älter als er, was für den Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sehr ungewöhnlich sei. Anlässlich von Befragungen hätten die Beschwerdeführenden schliesslich zwar einige grundlegende Angaben zum Ehepartner machen können; die Angaben zur bisherigen Beziehung – insbesondere zu gemeinsamen Interessen – seien aber einerseits nur sehr vage geblieben und hätten sich andererseits widersprochen. 

Das Bundesgericht schloss sich in seinem Entscheid vom 10. Mai 2017 (2C_1027/216) dieser Einschätzung an bzw. stufte sie als "nachvollziehbar und insgesamt überzeugend" ein. Darüber hinaus merkte es an, dass weder der Umstand, dass die Ehegatten angeblich zusammenwohnten und die gemeinsame Wohnung mit Fotos von sich dekoriert haben wollten, noch die Tatsache, dass ihr Altersunterschied optisch nicht auffällig sei, die vorinstanzliche Beweiswürdigung infrage zu stellen vermöchte.

4.2 Die ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Die Gutheissung dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre frühere Bewilligung wieder auflebte (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.).

4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 9. September 2019 nicht näher. Erst im Rekursverfahren (sinngemäss) und vor Verwaltungsgericht (explizit) bringen die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres diesbezüglichen Begehrens um "Wiedererwägung" der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 16. Dezember 2015 vor, bereits in ihrem Gesuch vom 14. September 2017 die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte sowie Bestätigungsschreiben von Familienmitgliedern und Nachbarn eingereicht zu haben, welche gegen eine Scheinehe sprächen. Im Verlauf der letzten Jahre hätten sie zudem unter Beweis gestellt, "trotz allen Widrigkeiten und negativen behördlichen Entscheide systematisch und unisono an ihrem Eheleben in der Schweiz festzuhalten" bzw. trotz "erheblichen finanziellen und (ausgewiesenen) psychischen Belastungen [...] ihre Ehe in der Schweiz" zu leben, was ein klares Indiz für eine Liebesehe darstelle.

Am 17. Juni 2020 reichten sie dem Verwaltungsgericht schliesslich weitere Fotografien und eine Besucherliste der Justizvollzugsanstalt E vom 12. Juni 2020 ein, wo der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis zum 4. März 2020 eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand absitzen musste.

4.4 In ihrem "Wiedererwägungsgesuch" vom 14. September 2017 und dem daran anschliessenden Rekursverfahren machten die Beschwerdeführenden in erster Linie geltend, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten aufgrund der "drohenden erzwungenen Trennung" vom Ehemann "in eine ernstzunehmende Depression verfallen" sei und deswegen ihre Arbeitsstelle verloren habe, weshalb sie "mehr denn je auf die Unterstützung und somit die zwingende Anwesenheit" des Beschwerdeführers angewiesen sei. Den zum Beleg dieser Aussagen eingereichten Arztberichten vom 12. März und 16. Oktober 2018 lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression (und massiven Rückenbeschwerden) leide, nicht aber, dass sie vom (damals in der Schweiz anwesenden) Beschwerdeführer physisch oder emotional unterstützt würde. Vielmehr wird einzig hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei bzw. darauf, dass dieser "seinen Beitrag an ihr gemeinsames Leben" leiste. Dies betont die – inzwischen sozialhilfeabhängige – Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren mit Schreiben bzw. "Erklärung" vom 2. Dezember 2019 an die Vorinstanz nochmals. Die finanzielle Abhängigkeit der hier anwesenheitsberichtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet jedoch praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).

Mit den im gleichen Verfahren mit Rekurs vom 10. Dezember 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben von Familienmitgliedern, einem Bekannten und den Nachbarn der Beschwerdeführenden dürften diese sodann auf eine Revision des Entscheids des Bundesgerichts abgezielt haben, sodass dieses zur Behandlung eines entsprechenden Gesuchs und Beurteilung der Beweismittel zuständig gewesen wäre (vgl. VGr, 5. April 2017, RG.2017.00003, E. 1). Wie die Vorinstanz am 30. Januar 2019 zutreffend erwog, hätten die erwähnten Schreiben zudem ohne Weiteres bereits in das Erstverfahren eingebracht werden können, weshalb sie den Beschwerdeführenden von vornherein keinen Anspruch auf Revision bzw. Wiedererwägung vermittelten. Es fällt ausserdem auf, dass die Nachbarn der Beschwerdeführenden in ihren Schreiben bloss gelegentliche Treffen im Hausflur oder in der Waschküche schildern und sich einzig die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Sohn überhaupt näher zur Beziehung der Beschwerdeführenden äussern. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schreiben lediglich vor dem Hintergrund des ausländerrechtlichen Verfahrens angefertigt wurden, zumal etwa die von der Schwester der Beschwerdeführerin behaupteten gemeinsamen "Familienfeiern, Geburtstage und Weihnachten" nicht durch Fotografien oder dergleichen belegt werden. Generell gilt es kritisch anzumerken, dass die hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, allein das Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte (vgl. zum Ganzen BVGr, 25. Januar 2011, C-7410/2008, E. 9.3.1 mit Hinweisen).

4.5 Das im vorangegangenen Verfahren Vorgebrachte (allein) vermochte bzw. vermag demnach noch keine gegenüber der zuletzt im Mai 2017 rechtskräftig erfolgten Feststellung einer Scheinehe abweichende Einschätzung der Natur der Ehe der Beschwerdeführenden zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Verfahren aber beschränken sich die Beschwerdeführenden in weiten Teilen darauf, auf die blosse Dauer ihrer Ehe hinzuweisen und zu kritisieren, dass die Behörden weiterhin ihr legales eheliches Zusammenleben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer verhinderten. Als massgebliche Beweismittel für die Aufrichtigkeit ihrer Gefühle füreinander legen sie Kopien ihrer Reisepässe und (zuletzt) Fotografien sowie eine Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt E ins Recht. Auch die fraglichen Passkopien – mit übereinstimmenden Einträgen ausschliesslich aus dem Jahr 2014 – wären jedoch dem Bundesgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu unterbreiten gewesen. Sie hätten im Übrigen ohne Probleme bereits im Erstverfahren eingereicht werden können und zeigen bloss auf, dass die Beschwerdeführerin sich 2014 zwecks ihres Eheschlusses im Heimatland des Beschwerdeführers aufhielt, (weitere) gemeinsame Ferien sind damit nicht belegt. Was wiederum die eingereichten Fotografien anbelangt, können diese auch bloss inszeniert worden sein. Praktisch bei jeder der wenigen (insgesamt drei) fotografierten Gelegenheiten sind ausserdem ein ehemaliger Arbeitskollege der Beschwerdeführerin oder andere Personen mit anwesend. Dies gilt auch für die anhand der Besucherliste ausgewiesenen wöchentliche Besuche der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt E; Besuche ohne Begleitung durch Freunde oder Familienmitglieder fanden nicht statt.

Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass sich das Paar, welches die letzten Jahre unstreitig mehrheitlich (illegal) zusammenwohnte, inzwischen freundschaftlich verbunden ist bzw. sich einen gemeinsamen Freundeskreis aufgebaut hat; auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor, dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 3). Durch den weiteren illegalen Aufenthalt während der letzten Jahre hat der Beschwerdeführer vielmehr nochmals unter Beweis gestellt, wie dringend sein Wunsch nach einer Aufenthaltsbewilligung ist und wie weit zu gehen er hierfür bereit ist.

4.6 Nach dem Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Dezember 2015 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos sind, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge erwies sich als unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen dadurch limitiert, dass in der gegebenen Konstellation (in der gleichen Angelegenheit rechtskräftig festgestelltes Eingehen einer Scheinehe sowie rechtskräftig abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch, wobei ersterer Entscheid von drei Rechtsmittelinstanzen und letzterer Entscheid zumindest von einer Rechtsmittelinstanz überprüft worden waren) gewichtige Indizien auf eine echte und tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft hätten hindeuten müssen. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Argumente und Beweismittel aber waren nicht geeignet darzutun, dass sich der Sachverhalt insofern seit der letzten Beurteilung massgeblich geändert hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …