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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00332
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1974
geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1991 unter seinem früheren
Namen, D, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau (vgl. hierzu
sowie zum Folgenden die Darstellungen zum Sachverhalt in VGr, 2. Oktober
2016, VB.2016.00404 [nicht publiziert], und BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016).
Nach der Scheidung dieser Ehe im Jahr 1995 wurde die Aufenthaltsbewilligung von
A nicht mehr verlängert und er Anfang August 1996 in die Heimat ausgeschafft.
Ab dem Jahr 2006 bemühte sich A wiederholt vergeblich um
eine neue Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich; zuletzt wurde ein
entsprechendes Gesuch Anfang Januar 2012 ab- und der illegal Anwesende aus der
Schweiz weggewiesen. Das damalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) verfügte ausserdem ein bis zum 5. Januar
2017 gültiges Einreiseverbot gegen ihn; am 7. Januar 2012 wurde A nach
Serbien ausgeschafft.
Trotz Einreiseverbot hielt sich A in den beiden Folgejahren
immer wieder – unter anderem Namen – in der Schweiz auf, bis er Ende Juni 2014
erneut ausgeschafft wurde. Zurück in der Heimat heiratete er am 1. September
2014 die 1958 geborene und in der Schweiz niedergelassene österreichische
Staatsangehörige B. Die von den Eheleuten kurz nach dem Eheschluss
eingereichten Gesuche um Bewilligung der Einreise von A wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich jedoch am 16. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass
es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handle. Diese Verfügung schützten die
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Juni 2016, das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404 [nicht
publiziert]) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2017 (2C_1027/2016).
B. Am
14. September 2017 liess A ein erstes Mal erfolglos ein
"Wiedererwägungsgesuch" beim Migrationsamt einreichen und um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der hier
niedergelassenen Ehegattin ersuchen.
Knapp zwei Jahre später, am 9. September 2019,
ersuchte er erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 trat das Migrationsamt
auch auf dieses Gesuch nicht ein.
II.
Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A und B die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 760.-
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. III
eine Parteientschädigung.
III.
A und B liessen am 15. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 1. Oktober 2019 aufzuheben
bzw. auf das Gesuch von A vom 9. September 2019 einzutreten und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht
ersuchten sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie darum, A
während des Beschwerdeverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2020 auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai
2020 war das im Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege
mitenthaltene um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen
Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um die ihn allenfalls
treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'570.- sicherzustellen;
darüber hinaus war ihm der prozedurale Aufenthalt verweigert worden. A
leistete die ihm auferlegte Kaution in der Folge fristgerecht.
Am 10. September 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote
für das Beschwerdeverfahren nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit ihren
Vorbringen auseinandergesetzt habe.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch
die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83
E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016,
E. 2.3 mit Hinweisen). Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die
Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen
werden (BGE 133 III 235 E. 5.2 in fine).
Obschon relativ knapp begründet, genügt der Rekursentscheid
diesen Anforderungen. Die Vorinstanz geht darin nicht nur auf das mit dem
Rekurs Vorgebrachte (vgl. Vorwurf des Amtsmissbrauchs, Einwand der Heirat in
der Heimat und der Abgabe biometrischer Daten usw.) ein, sondern etwa auch (kurz)
auf den im vorangegangenen Verfahren geäusserten Haupteinwand der
Beschwerdeführenden gegen eine Scheinehe, wonach die Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen
sei. Die Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die von den
Beschwerdeführenden dargelegten Umstände nicht für geeignet hält, den
rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen als in dem mit rechtskräftigem
Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2017 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren.
Damit nennt die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht
insgesamt Genüge getan.
Ob die Vorinstanz den Aussagen und offerierten Beweismitteln
der Beschwerdeführenden zu Recht keine bzw. nur eine geringe Beweiskraft
beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des
Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.
3.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[SR 0.142.112.681]) kommt dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin einer
Person, die – wie die Beschwerdeführerin – in den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens fällt, ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die sogenannte Schein- oder Umgehungsehe
fällt, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung
des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGr,
10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr,
6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017,
2C_1020/2016, E. 4.1).
Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr,
29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130
II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der
Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder
kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst
kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht,
sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des
Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das
Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch
zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin
angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes
wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf
und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus
Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden
Indizien zu entkräften.
4.
4.1 Das
Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404
[nicht publiziert]) zum Schluss, dass hier verschiedene Umstände für eine
Scheinehe jedenfalls vonseiten des Beschwerdeführers sprächen. So habe erst die
Heirat mit der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr
2006 mehrfach erfolglos versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz zu erhalten, sich in dieser Zeit wiederholt illegal im Land aufgehalten
und zur Umgehung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots sogar seinen Namen
geändert habe, einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen
vermocht. Sodann habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin weniger als 2 Monate
nach der Auflösung einer (gegenüber den Behörden verschwiegenen) Ehe mit einer
Landsfrau geheiratet und sei Erstere 16 Jahre älter als er, was für den
Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sehr ungewöhnlich sei.
Anlässlich von Befragungen hätten die Beschwerdeführenden schliesslich zwar
einige grundlegende Angaben zum Ehepartner machen können; die Angaben zur
bisherigen Beziehung – insbesondere zu gemeinsamen Interessen – seien aber
einerseits nur sehr vage geblieben und hätten sich andererseits widersprochen.
Das Bundesgericht schloss sich in seinem Entscheid vom 10. Mai
2017 (2C_1027/216) dieser Einschätzung an bzw. stufte sie als
"nachvollziehbar und insgesamt überzeugend" ein. Darüber hinaus
merkte es an, dass weder der Umstand, dass die Ehegatten angeblich
zusammenwohnten und die gemeinsame Wohnung mit Fotos von sich dekoriert haben
wollten, noch die Tatsache, dass ihr Altersunterschied optisch nicht auffällig
sei, die vorinstanzliche Beweiswürdigung infrage zu stellen vermöchte.
4.2 Die
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch.
Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um
Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung
zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger
Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur
Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht
dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die
Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch
einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 14. November
2019, VB.2019.00543, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung
der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine
Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit
Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine
Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die
Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten
Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem
gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache
zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids
über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1
lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Die Gutheissung
dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre frühere Bewilligung wieder auflebte (vgl.
BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.).
4.3 Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 9. September 2019 nicht näher.
Erst im Rekursverfahren (sinngemäss) und vor Verwaltungsgericht (explizit)
bringen die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres diesbezüglichen Begehrens
um "Wiedererwägung" der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 16. Dezember
2015 vor, bereits in ihrem Gesuch vom 14. September 2017 die
Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte sowie Bestätigungsschreiben von
Familienmitgliedern und Nachbarn eingereicht zu haben, welche gegen eine
Scheinehe sprächen. Im Verlauf der letzten Jahre hätten sie zudem unter Beweis
gestellt, "trotz allen Widrigkeiten und negativen behördlichen Entscheide
systematisch und unisono an ihrem Eheleben in der Schweiz festzuhalten"
bzw. trotz "erheblichen finanziellen und (ausgewiesenen) psychischen
Belastungen [...] ihre Ehe in der Schweiz" zu leben, was ein klares Indiz
für eine Liebesehe darstelle.
Am 17. Juni 2020 reichten sie dem Verwaltungsgericht
schliesslich weitere Fotografien und eine Besucherliste der
Justizvollzugsanstalt E vom 12. Juni 2020 ein, wo der Beschwerdeführer vom
15. Januar bis zum 4. März 2020 eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand absitzen musste.
4.4 In ihrem "Wiedererwägungsgesuch"
vom 14. September 2017 und dem daran anschliessenden Rekursverfahren
machten die Beschwerdeführenden in erster Linie geltend, dass die
Beschwerdeführerin in den letzten Monaten aufgrund der "drohenden
erzwungenen Trennung" vom Ehemann "in eine ernstzunehmende Depression
verfallen" sei und deswegen ihre Arbeitsstelle verloren habe, weshalb sie
"mehr denn je auf die Unterstützung und somit die zwingende
Anwesenheit" des Beschwerdeführers angewiesen sei. Den zum Beleg dieser
Aussagen eingereichten Arztberichten vom 12. März und 16. Oktober
2018 lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer
Depression (und massiven Rückenbeschwerden) leide, nicht aber, dass sie vom (damals
in der Schweiz anwesenden) Beschwerdeführer physisch oder emotional unterstützt
würde. Vielmehr wird einzig hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin auf die
finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei bzw. darauf, dass
dieser "seinen Beitrag an ihr gemeinsames Leben" leiste. Dies betont
die – inzwischen sozialhilfeabhängige – Beschwerdeführerin auch im vorliegenden
Verfahren mit Schreiben bzw. "Erklärung" vom 2. Dezember 2019 an
die Vorinstanz nochmals. Die finanzielle Abhängigkeit der hier
anwesenheitsberichtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet jedoch
praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr, 21. Juni
2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).
Mit den im gleichen Verfahren
mit Rekurs vom 10. Dezember 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben von
Familienmitgliedern, einem Bekannten und den Nachbarn der Beschwerdeführenden dürften
diese sodann auf eine Revision des Entscheids des Bundesgerichts abgezielt
haben, sodass dieses zur Behandlung eines entsprechenden Gesuchs und
Beurteilung der Beweismittel zuständig gewesen wäre (vgl. VGr, 5. April
2017, RG.2017.00003, E. 1). Wie die Vorinstanz am 30. Januar 2019
zutreffend erwog, hätten die erwähnten Schreiben zudem ohne Weiteres bereits in
das Erstverfahren eingebracht werden können, weshalb sie den
Beschwerdeführenden von vornherein keinen Anspruch auf Revision bzw.
Wiedererwägung vermittelten. Es fällt ausserdem auf, dass die Nachbarn der
Beschwerdeführenden in ihren Schreiben bloss gelegentliche Treffen im Hausflur
oder in der Waschküche schildern und sich einzig die Schwester der
Beschwerdeführerin und deren Sohn überhaupt näher zur Beziehung der
Beschwerdeführenden äussern. Dabei kann nicht
ausgeschlossen werden, dass diese Schreiben lediglich vor dem
Hintergrund des ausländerrechtlichen Verfahrens angefertigt wurden, zumal etwa
die von der Schwester der Beschwerdeführerin behaupteten gemeinsamen
"Familienfeiern, Geburtstage und Weihnachten" nicht durch Fotografien
oder dergleichen belegt werden. Generell gilt es kritisch anzumerken, dass die
hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, allein das
Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein
dürfte (vgl. zum Ganzen BVGr, 25. Januar 2011, C-7410/2008, E. 9.3.1
mit Hinweisen).
4.5 Das im
vorangegangenen Verfahren Vorgebrachte (allein) vermochte bzw. vermag demnach
noch keine gegenüber der zuletzt im Mai 2017 rechtskräftig erfolgten Feststellung
einer Scheinehe abweichende Einschätzung der Natur der Ehe der
Beschwerdeführenden zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Verfahren aber beschränken sich die
Beschwerdeführenden in weiten Teilen darauf, auf die blosse Dauer ihrer Ehe
hinzuweisen und zu kritisieren, dass die Behörden weiterhin ihr legales
eheliches Zusammenleben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer verhinderten. Als massgebliche Beweismittel für die
Aufrichtigkeit ihrer Gefühle füreinander legen sie Kopien ihrer Reisepässe und
(zuletzt) Fotografien sowie eine Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt E ins
Recht. Auch die fraglichen Passkopien – mit übereinstimmenden Einträgen
ausschliesslich aus dem Jahr 2014 – wären jedoch dem Bundesgericht im Rahmen
eines Revisionsgesuchs zu unterbreiten gewesen. Sie hätten im Übrigen ohne
Probleme bereits im Erstverfahren eingereicht werden können und zeigen bloss
auf, dass die Beschwerdeführerin sich 2014 zwecks ihres Eheschlusses im
Heimatland des Beschwerdeführers aufhielt, (weitere) gemeinsame Ferien sind
damit nicht belegt. Was wiederum die eingereichten Fotografien anbelangt,
können diese auch bloss inszeniert worden sein. Praktisch bei jeder der wenigen
(insgesamt drei) fotografierten Gelegenheiten sind ausserdem ein ehemaliger
Arbeitskollege der Beschwerdeführerin oder andere Personen mit anwesend. Dies
gilt auch für die anhand der Besucherliste ausgewiesenen wöchentliche Besuche
der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt E; Besuche ohne Begleitung
durch Freunde oder Familienmitglieder fanden nicht statt.
Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass sich das Paar,
welches die letzten Jahre unstreitig mehrheitlich (illegal) zusammenwohnte,
inzwischen freundschaftlich verbunden ist bzw. sich einen gemeinsamen Freundeskreis
aufgebaut hat; auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor,
dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte
Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen
(vgl. BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 3). Durch den weiteren
illegalen Aufenthalt während der letzten Jahre hat der Beschwerdeführer
vielmehr nochmals unter Beweis gestellt, wie dringend sein Wunsch nach einer
Aufenthaltsbewilligung ist und wie weit zu gehen er hierfür bereit ist.
4.6 Nach dem
Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Dezember
2015 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos sind, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der
Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge
erwies sich als unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu
Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht
der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen
dadurch limitiert, dass in der gegebenen Konstellation (in der gleichen
Angelegenheit rechtskräftig festgestelltes Eingehen einer Scheinehe sowie
rechtskräftig abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch, wobei ersterer Entscheid von
drei Rechtsmittelinstanzen und letzterer Entscheid zumindest von einer Rechtsmittelinstanz
überprüft worden waren) gewichtige Indizien auf eine echte und tatsächlich
gelebte Ehegemeinschaft hätten hindeuten müssen. Die von den Beschwerdeführenden
angeführten Argumente und Beweismittel aber waren nicht geeignet darzutun, dass
sich der Sachverhalt insofern seit der letzten Beurteilung massgeblich geändert
hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,
weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete
Kaution wird im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …