{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.09.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00332_24-09-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220620&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ed5ecb0b5514b58ffb337a0e973177c"}, "Num": [" VB.2020.00332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2020.00332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein 1974 geborener Staatsangeh\u00f6riger Serbiens, heiratete im Jahr 2014 eine hier niedergelassene \u00d6sterreicherin; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Bewilligung der Einreise wurde mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Der Begr\u00fcndungspflicht ist im Rekursentscheid Gen\u00fcge getan (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrenden machen nicht geltend, erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts eine echte Ehegemeinschaft eingegangen zu sein (sogenannte amor superveniens), sondern begr\u00fcnden ihr Wiedererw\u00e4gungsgesuch im Wesentlichen damit, im Verlauf der letzten Jahre durch ihr (illegales) Zusammenleben unter Beweis gestellt zu haben, dass sie von Anfang an eine echte Ehe f\u00fchrten (E. 4.3). Auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien daf\u00fcr vor, dass insbesondere der Beschwerdef\u00fchrer bereit w\u00e4re, eine echte Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, k\u00f6rperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdef\u00fchrerin einzugehen, weshalb der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden zu Recht nicht eingetreten ist (E. 4.4 ff.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:52", "Checksum": "7c7f730cb7e96b904a959c181c380095"}