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Geschäftsnummer: VB.2020.00333  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 17.11.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Freiheitsbeschränkung während Sicherheitshaft


Haftbedingungen in Sicherheitshaft Die Kontrolle der Haftbedingungen strafprozessualer Haft obliegt nicht den Vollzugsbehörden, sondern allein der mit der insgesamten Kontrolle der Haft betrauten gerichtlichen Behörde; die Vorinstanz hätte das Begehren des Beschwerdeführers auf Anpassung des Haftregimes in Sicherheitshaft daher nicht in der Sache behandeln dürfen (E. 2). Keine Überweisung an die Verfahrensleitung des hängigen Berufungsverfahrens (E. 3). Verzicht auf Kostenauflage aus Billigkeitsgründen (E. 4.1). Verweigerung URB zufolge Aussichtslosigkeit (E. 4.3).
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BERUFUNG
HAFTBEDINGUNGEN
SICHERHEITSHAFT
STRAFPROZESS
VERFAHRENSLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II StPO
§ 235 Abs. V StPO
§ 5 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00333

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Freiheitsbeschränkung während Sicherheitshaft,


 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A befindet sich in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C, nachdem ihn das Bezirksgericht D am 6. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und einer Geldstrafe bestraft sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hatte. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.

B. Gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 wird A am Wochenende und an Feiertagen kein Spaziergang gewährt. Einem allfälligen Rekurs hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Am 20. September 2019 liess A Rekurs erheben und beantragen, ihm sei an jedem Tag ein Spaziergang zu ermöglichen. Die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies diesen Rekurs mit Verfügung vom 24. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, nachdem sie bereits am 30. September 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der allfälligen Einreichung einer Beschwerde entzog die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Amts für Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 sei aufzuheben und ihm sei an jedem Tag die Möglichkeit des Spaziergangs zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte A um die Ausrichtung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin B.

B. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, die JVA C im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, A ab sofort jeden Tag die Möglichkeit eines Spaziergangs anzubieten, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2020 ab.

C. Am 12. Juni 2020 reichte Rechtsanwältin B Unterlagen zur finanziellen Situation von A zu den Akten.

D. Mit Stellungnahmen vom 16. und 17. Juni 2020 beantragten die JVA C und das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 16. Juli 2020 eine erneute Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist grundsätzlich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuständig. Allerdings kann im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei während der Dauer der Sicherheitshaft täglich ein Spaziergang zu gewähren, nicht entsprochen werden, weil die Kontrolle der Haftbedingungen strafprozessualer Haft allein der mit der insgesamten Kontrolle der Haft betrauten gerichtlichen Behörde – während des Berufungsverfahrens das Obergericht – obliegen (dazu sogleich E. 2).

2.  

2.1 Strafprozessual Inhaftierten steht der Rechtsweg offen, um sich gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen oder verbotene Behandlung in der Haft zur Wehr zu setzen. Zur Beurteilung von Begehren, die auf eine Anpassung des strafprozessualen Haftregimes zielen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allein diejenige Instanz zuständig, welcher auch zusteht, gegebenenfalls die Haftentlassung anzuordnen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300, E. 4.2, auch zum Folgenden). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen – welche nicht mit dem konkreten Strafverfahren betraut sind – zur Behandlung von Gesuchen betreffend die Bedingungen strafprozessualer Haft wäre mit dem von der Strafprozessordnung geschaffenen System nicht vereinbar, weil nicht die Vollzugsbehörde, sondern allein das zuständige Gericht über Grad und Dauer der Freiheitseinschränkung entscheiden darf, welche die beschuldigte Person vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu erdulden hat. Zudem ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im strafprozessualen Haftrecht grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine solche das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) tangieren und zu einer bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im strafprozessualen Haftrecht führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4). Wie die Behandlungsdauer des beschwerdeführerischen Begehrens, ihm sei ein täglicher Spaziergang zu ermöglichen, zeigt, kann dem in strafprozessualen Haftangelegenheiten zentralen Beschleunigungsgebot im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug offensichtlich nicht ausreichend Rechnung getragen werden, dauerte das vorinstanzliche Verfahren doch rund sechs Monate.

2.2 Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 235 Abs. 5 StPO, wonach die Kantone die Rechte und Pflichten der Personen in strafprozessualer Haft, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten regeln, und macht geltend, dass sich der Rechtsweg betreffend die Haftbedingungen in strafprozessualer Haft nach kantonalem Recht richte. Beschwerdemöglichkeiten kann das kantonale Recht jedoch nur betreffend die kantonalrechtlich statuierten Rechte und Pflichten der strafprozessual Inhaftierten vorsehen; aus dem kantonalen Recht können sich namentlich keine mit dem System der Strafprozessordnung unvereinbaren Rechtswege ergeben, welche in die bundesrechtlich definierten Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte eingreifen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300, E. 4.3). Zudem wäre eine dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widersprechende kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung ohnehin zufolge Bundesrechtswidrigkeit unbeachtlich.

2.3 Entsprechend hätte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers nicht in der Sache behandeln dürfen. Infolge fehlender Zuständigkeit bleibt auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Antrag auf täglichen Spaziergang während der Sicherheitshaft in der Sache zu prüfen, weshalb die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.

3.  

Auf eine Überweisung der Sache an die Verfahrensleitung des hängigen Berufungsverfahrens ist zu verzichten, zumal die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei nicht fristgebundenen Eingaben und in Bezug auf Strafbehörden keine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG trifft (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54, 59).

4.  

4.1 Aus Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten nicht nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Vorinstanz als unzuständige Behörde die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der strafprozessualen Haft prüfte und in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einschlägiges Rechtsmittel bezeichnete (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der – vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnten – Rechtsprechung, wonach über die Haftbedingungen in Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens nicht die Vollzugsbehörde, sondern das Berufungsgericht zu befinden hat, gilt seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, womit sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands erübrigt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …