{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00334_2021-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221039&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02c1e2ed847f6deb6483c515dcca037f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war seit dem 1. Oktober 2013 als Sachbearbeiterin Schulverwaltung bei der Beschwerdegegnerin t\u00e4tig; mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 wurde dieses Anstellungsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st.] Der Beschwerdef\u00fchrerin war aus den diversen der K\u00fcndigung vorangegangenen Gespr\u00e4chen mit dem fr\u00fcheren Personalverantwortlichen der Schulpflege und deren Pr\u00e4sidentin bestens bekannt, was ihr vorgeworfen wurde und letztlich Anlass f\u00fcr die K\u00fcndigung bildete; eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs l\u00e4sst sich daher nicht ausmachen (E. 6.1). Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrerin lediglich eine Bew\u00e4hrungsfrist von zweieinhalb Monaten gew\u00e4hrt und nach Abschluss selbiger keine erneute Mitarbeiterbeurteilung mit ihr durchgef\u00fchrt wurde, gereichte der Beschwerdef\u00fchrerin sodann aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde ebenfalls nicht zum Nachteil (E. 6.2). Die Vorhalte in der K\u00fcndigung erscheinen schliesslich hinreichend erstellt (E. 6.2.1 ff.). So deutet alles darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit den im Jahr 2014 neu gew\u00e4hlten Mitgliedern der Schulpflege sowie dem Schulleiter und den von diesen an sie gestellten Anforderungen bez\u00fcglich Leistung und Verhalten Probleme hatte, weil sie jede Ver\u00e4nderung in den Arbeitsabl\u00e4ufen als Einmischung empfand und davon ausging, den Genannten gegen\u00fcber nicht bzw. nur begrenzt weisungsgebunden zu sein. Dies zeigte sie den Beh\u00f6rdenmitgliedern deutlich, indem sie etwa nach sachlicher Kritik an ihrer Arbeit und Verbesserungsvorschl\u00e4gen auf einzelne Anfragen bzw. Auftr\u00e4ge von Mitgliedern der Schulpflege oder der Schulleitung nicht mehr oder nur widerwillig reagierte. (Dazu E. 4.2) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:21", "Checksum": "ca149693cd1270f9d430f45aa5edb36b"}