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Geschäftsnummer: VB.2020.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines türkischen Staatsangehörigen, nachdem dessen österreichische Ehefrau nach Wien gezogen war.]

Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Diese hat jedoch im August 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach Wien verschoben; ihr Aufenthaltsrecht ist erloschen. Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist demnach untergegangen und seine Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz angibt, dass er "weiterhin ein eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe, ist kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu prüfen (E. 5.1). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG ist angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit nicht rechtsverletzend (E. 5.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISE DES EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 96 AIG
Art. 23 Abs. 1 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00335

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der Folge wurde er durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juni 2004 zu verlassen. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, da sich die Ehefrau von A ins Ausland abgemeldet hatte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. August 2008 wurde die Ehe geschieden. Per 31. Januar 2009 meldete sich A nach unbekannt ab.

B. Am 12. März 2010 heiratete A in der Türkei die österreichische Staatsangehörige C. Aus der Ehe gingen die Söhne D (geboren 2010) und E (geboren 2012) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft. C reiste am 20. September 2011 in die Schweiz ein, wo ihr am 18. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 19. September 2021. Im Januar 2012 reisten auch D und A in die Schweiz ein, wo ihnen im Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 19. September 2021. Am 15. Mai 2012 erhielt auch Sohn E eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls zuletzt mit Gültigkeit bis am 19. September 2021.

Am 27. August 2018 gab C auf der Einwohnerkontrolle F eine schriftliche Abmeldeerklärung ab, worin sie bestätigte, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz aufgebe, am 28. August 2018 ausreise und sich und die beiden Söhne abmelde. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligungen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge Abklärungen zum Bestand der ehelichen Beziehungen. Gestützt darauf und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. I) und stellte fest, dass die Aufenthaltsbewilligungen von C, D und E erloschen seien (Dispositiv-Ziff. II).

II.  

Mit Entscheid vom 14. April 2020 hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung auf. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I).

III.  

Am 14. Mai 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "[sei] seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern"; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter "sei die Sache zurückzuweisen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten, von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet. C hat sich jedoch per 28. August 2018 gemeinsam mit den beiden Söhnen aus der Schweiz abgemeldet und erklärt, ihren hiesigen Wohnsitz aufzugeben; ihren Lebensmittelpunkt hat sie zu diesem Zeitpunkt nach Wien verschoben. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von C ist demnach bereits seit über einem Jahr erloschen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA; Art. 61 Abs. 1 lit. a und d AIG). Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist demnach untergegangen, und seine Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

3.  

Da die beiden Söhne des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz die Schule besuchen, kann sich dieser nicht auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen, um daraus ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz abzuleiten. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA, da seine Ehefrau über kein (selbständiges) Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt.

4.  

Aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Familie in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht ersichtlich; eine solche behauptet er denn auch nicht. Eine Berufung auf das in den vorerwähnten Bestimmungen ebenfalls verankerte Recht auf Privatleben kommt somit ebenfalls nicht in Betracht (vgl. nur BGE 144 I 266 E. 3.4).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer gibt wie bereits vor Vorinstanz an, dass er "weiterhin ein eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe. Er verkennt dabei jedoch, dass er – da er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz von seiner Ehefrau ableitet – nach deren definitiven Ausreise über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt. Er führt zwar zu Recht aus, dass unter dem FZA das Zusammenwohnen nicht Bewilligungsvoraussetzung ist. Aus seinem Hinweis auf Art. 49 AIG (in Verbindung mit Art. 2 FZA und Art. 2 Abs. 2 AIG) und den darin geregelten Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens könnte er jedoch ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht werden. Somit kann offenbleiben, ob diese Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 345 [= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.4.1 mit Hinweis). Denn für den Bestand seines (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts unter dem FZA ist der Bestand des (originären) Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in der Schweiz vorausgesetzt. Letzteres ist jedoch – wie aufgezeigt – erloschen. Dem Beschwerdeführer hätte es freigestanden, zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen nach Wien zu ziehen. Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass die eheliche Beziehung weiterhin intakt sei und über die Landesgrenze hinweg gelebt werde, ist ein nachehelicher Aufenthalt demnach nicht zu prüfen; die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt gemäss FZA gehen an der Sache vorbei.

5.2 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner lehnten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit ab. Dieser Schluss erweist sich nicht als rechtsverletzend; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.  

Dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich. Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So­-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …