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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00335
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am
4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der
Folge wurde er durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juni 2004 zu
verlassen. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde eine weitere Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert, da sich die Ehefrau von A ins Ausland
abgemeldet hatte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. August
2008 wurde die Ehe geschieden. Per 31. Januar 2009 meldete sich A nach unbekannt ab.
B. Am
12. März 2010 heiratete A in der Türkei die österreichische
Staatsangehörige C. Aus der Ehe gingen die Söhne D (geboren 2010) und E (geboren
2012) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die österreichische
Staatsbürgerschaft. C reiste am 20. September 2011 in die
Schweiz ein, wo ihr am 18. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit
bis am 19. September 2021. Im Januar 2012 reisten auch D und A in
die Schweiz ein, wo ihnen im Familiennachzug ebenfalls eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am
19. September 2021. Am 15. Mai 2012 erhielt auch Sohn E eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls zuletzt mit Gültigkeit bis am
19. September 2021.
Am 27. August 2018 gab C auf der Einwohnerkontrolle F
eine schriftliche Abmeldeerklärung ab, worin sie bestätigte, dass sie den
Wohnsitz in der Schweiz aufgebe, am 28. August 2018 ausreise und sich und
die beiden Söhne abmelde. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erlöschen der ausländerrechtlichen
Bewilligungen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge Abklärungen zum Bestand
der ehelichen Beziehungen. Gestützt darauf und nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die
Aufenthaltsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. I) und stellte fest, dass
die Aufenthaltsbewilligungen von C, D und E erloschen seien
(Dispositiv-Ziff. II).
II.
Mit Entscheid vom 14. April 2020 hiess
die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und hob
Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung auf. Im Übrigen wies es
den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I).
III.
Am 14. Mai 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und "[sei] seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern"; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
subeventualiter "sei die Sache zurückzuweisen".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2020
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393
E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber
sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere
(Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten,
von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der
Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb
gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393
E. 2.1).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet. C hat
sich jedoch per 28. August 2018 gemeinsam mit den beiden Söhnen aus der
Schweiz abgemeldet und erklärt, ihren hiesigen Wohnsitz aufzugeben; ihren
Lebensmittelpunkt hat sie zu diesem Zeitpunkt nach Wien verschoben. Die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von C ist demnach bereits seit über einem Jahr erloschen (vgl.
Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA; Art. 61 Abs. 1 lit. a
und d AIG). Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers ist demnach untergegangen, und seine Bewilligung kann
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.
3.
Da die beiden Söhne des Beschwerdeführers nicht in der
Schweiz die Schule besuchen, kann sich dieser nicht auf Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA berufen, um daraus ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
abzuleiten. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I
FZA, da seine Ehefrau über kein (selbständiges) Aufenthaltsrecht in der Schweiz
mehr verfügt.
4.
Aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Recht auf Achtung des
Familienlebens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da
seine Familie in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (vgl.
BGE 144 II 1 E. 6.1). Eine besonders intensive
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht ersichtlich; eine
solche behauptet er denn auch nicht. Eine Berufung auf das in den vorerwähnten
Bestimmungen ebenfalls verankerte Recht auf Privatleben kommt somit ebenfalls nicht
in Betracht (vgl. nur BGE 144 I 266 E. 3.4).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer gibt wie bereits vor Vorinstanz an, dass er "weiterhin ein
eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe. Er verkennt dabei jedoch, dass
er – da er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz von seiner Ehefrau ableitet –
nach deren definitiven Ausreise über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr
verfügt. Er führt zwar zu Recht aus, dass unter dem FZA das Zusammenwohnen
nicht Bewilligungsvoraussetzung ist. Aus seinem Hinweis auf Art. 49 AIG
(in Verbindung mit Art. 2 FZA und Art. 2 Abs. 2 AIG) und den
darin geregelten Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens könnte er jedoch
ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil keine wichtigen Gründe für
getrennte Wohnorte geltend gemacht werden. Somit kann offenbleiben, ob diese
Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 345 [= Pra. 104/2015
Nr. 75] E. 4.4.1 mit Hinweis). Denn für den Bestand seines
(abgeleiteten) Aufenthaltsrechts unter dem FZA ist der Bestand des (originären)
Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in der Schweiz vorausgesetzt. Letzteres ist
jedoch – wie aufgezeigt – erloschen. Dem Beschwerdeführer hätte es
freigestanden, zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen nach Wien zu
ziehen. Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass die eheliche Beziehung
weiterhin intakt sei und über die Landesgrenze hinweg gelebt werde, ist ein
nachehelicher Aufenthalt demnach nicht zu prüfen; die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt gemäss FZA gehen an
der Sache vorbei.
5.2
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner lehnten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG angesichts der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des
Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit ab. Dieser Schluss erweist sich nicht
als rechtsverletzend; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
Dass ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde,
wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …