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Geschäftsnummer: VB.2020.00336  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.12.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen vorläufig aufgenommenen Iraker] Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Härtefallgesuchs. Aufgrund seiner Straffälligkeit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 84 Abs. 5 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00336

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein am 1. Januar 1983 geborener irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Februar 2010 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2012 ab und nahm ihn aufgrund der Sicherheitslage im Irak vorläufig auf. Am 31. Juli 2017 lehnte das Migrationsamt ein (erstes) Gesuch von A um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen dessen Straffälligkeit ab.

Am 30. Juli 2019 beantragte A erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1320.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 19. Mai 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu erteilen ist. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem Letztere "erstmals (nachgeschobene Begründung)" behaupte, er sei nicht genügend erfolgreich integriert. Aus diesem Grund zweifle er "an der Unabhängigkeit der Vorinstanz". Des Weiteren habe er der Vorinstanz angeboten "persönlich befragt/angehört zu werden und weitere Unterlagen oder Referenzen einzureichen".

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 [=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Des Weiteren kann die Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.).

2.4 Die Vorinstanz hatte im Rahmen des Entscheids über die Bewilligungserteilung die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen; dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 5 AIG. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war dies denn auch bewusst, hat er doch in seiner Rekurseingabe selbst auch seine sprachliche und wirtschaftliche Integration thematisiert. Von einer "nachgeschobenen Begründung" kann demnach keine Rede sein. Ausserdem war und ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; die Vorinstanz durfte somit, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Befragung des Beschwerdeführers verzichten. Ebenso durfte sie darauf verzichten, die weiteren angebotenen Beweismittel abzunehmen. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung ab. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken. Sodann begründet der Umstand, dass die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers anders beurteilt als er selbst, keine Befangenheit der Vorinstanz bzw. von deren Mitarbeitern (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 21).

2.5 Nach dem Gesagten kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Befragung bzw. Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Ebenso kann davon abgesehen werden, weitere Unterlagen oder Referenzen des Beschwerdeführers einzufordern, zumal er in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf "die dem Migrationsamt eingereichten Unterlagen" verweist und es ihm überdies freistand, entsprechende Beweismittel – zur Widerlegung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen – dem Verwaltungsgericht einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 13). Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

3.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

3.3 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1 Abs. 4 – 19. Mai 2016, VB.2016.00125, E. 4.3 Abs. 2; BGE 124 II 110 E. 3).

4.  

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Härtefallgesuchs. Während seiner Anwesenheit trat er jedoch mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Die Staatsanwaltschaft C belegte den Beschwerdeführer sodann mit Strafbefehl vom 23. August 2017 wegen Fälschung von Ausweisen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem ergibt sich aus einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Februar 2018 und den zugehörigen Polizeiakten, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2013 und November 2017 mehrmals nach Frankreich, Deutschland und Österreich reiste und danach in die Schweiz zurückkehrte, obwohl er dazu als vorläufig Aufgenommener nicht berechtigt war. Die Staatsanwaltschaft C verzichtete lediglich deshalb auf die Eröffnung einer Untersuchung, weil die für diese Widerhandlungen auszufällende Zusatzstrafe voraussichtlich nicht ins Gewicht gefallen wäre. Solche Strafakten dürfen in die ausländerrechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern sie eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3 mit Hinweisen).

Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Kontext darauf hin, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen (Sozialhilfe-)Betrugs nach Art. 66a Abs. 1 lit. e und f des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung rechtfertigen würde (vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Obwohl diese Bestimmungen auf die vorliegend interessierenden Straftaten noch nicht anwendbar waren, unterstreichen sie die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber entsprechenden Straftaten im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen.

4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinen Straftaten handle es sich um "jahrelang zurückliegende Verfehlungen". In den letzten Jahren habe er sich wohl verhalten und in keiner Weise gegen irgendein Gesetz oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Damit dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch: Bei der Beurteilung der Integration dürfen die gegen ihn verhängten Strafbefehle auch berücksichtigt werden, wenn die diesen zugrunde liegenden Straftaten mehrere Jahre zurückliegen (vgl. BGr, 22. Oktober 2015, 2C_8/2015, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je auch zum Folgenden). Dies gilt auch dann, wenn die Straftaten im Privatauszug aus dem Strafregister bereits gelöscht sind; der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 367 Abs. 2 lit. f StGB grundsätzlich berechtigt, Einsicht in das Strafregister zu nehmen und die dort verzeichneten Straftaten zu berücksichtigen (vgl. BGr, 19. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.4.2 – 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.3.1 – 24. Februar 2009, 2C_2008, E. 3.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tat kein allzu grosses Gewicht beigemessen hat. Die mit den Strafbefehlen verhängte Probezeit ist erst seit rund einem Jahr abgelaufen. Einem Wohlverhalten während der strafrechtlichen Probezeit und/oder unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit.

Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann demnach (derzeit) nicht als erfüllt betrachtet werden.

4.2 In sozialer Hinsicht sind keine über die üblichen Erwartungen hinausgehenden Beziehungen ersichtlich; solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Bezüglich seiner sprachlichen Integration liegt ein im Februar 2017 erworbenes Sprachzertifikat "Start Deutsch 1" des Referenzniveaus A1 in den Akten. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass im Verbund mit der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse den Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds entsprechen, kann nicht davon ausgegangenen werden, dass der Beschwerdeführer "perfekt Deutsch [spricht]" (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 3.2.2).

Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration ist zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er seit seiner Einreise fast durchgängig erwerbstätig war, gegen ihn keine Betreibungen registriert sind und er seit dem 1. April 2019 Inhaber eines Coiffeurgeschäfts ist. Er musste jedoch neben seiner Erwerbstätigkeit während rund zwei Jahren mit Sozialhilfe unterstützt werden. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2014 parallel zu seiner Erwerbstätigkeit unrechtmässig Sozialhilfe bezog, weshalb er wegen gewerbsmässigen Betrugs bestraft wurde (vorn, E. 4.1.1). Im Weiteren kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3 Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …