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Geschäftsnummer: VB.2020.00340  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Löschungsbegehren


[Die Beschwerdeführenden verlangen die Löschung aller Daten, die die Beschwerdegegnerin über ihre Kinder gespeichert hat.] Die Dossiers der Beschwerdegegnerin über die Kinder der Beschwerdeführenden bilden das Verfahren der Beschwerdegegnerin korrekt ab. Aus ihnen ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführenden mit den darin enthaltenen Informationen nicht einverstanden sind. Bei den Dossiers handelt es sich damit nicht um unrichtige Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf deren Vernichtung haben (E. 3). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
DATENBEARBEITUNG
PERSONENDATEN
VERNICHTUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 IDG
Art. 3 Abs. 1 lit. b IDG
Art. 21 Abs. 1 lit. a IDG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00340

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Löschungsbegehren,


 

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind die Eltern von C und D. Am 19. August 2019 verlangten A und B von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB Winterthur-Andelfingen) die Löschung aller Daten, die die KESB Winterthur-Andelfingen über C und seine Familie "in ihrer Datensammlung gespeichert" habe. Zudem ersuchten sie die KESB Winterthur-Andelfingen, "diese Löschung auch allen dritten Stellen mitzuteilen, denen [die KESB Winterthur-Andelfingen] diese Daten weitergegeben [habe], sowie in Zukunft keine Daten mehr über [sie] zu bearbeiten". Die KESB Winterthur-Andelfingen lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 ab, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 4. November 2019 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 19. Mai 2020 erhoben A und B gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, "im Sinne ihrer Erwägungen einen neuen Entscheid zu fällen". In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2020 wurde A und B unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg ihrer Mittellosigkeit angesetzt. Dieser Aufforderung kamen A und B mit Eingabe vom 9. Juni 2020 nach. In der Zwischenzeit hatte der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die KESB Winterthur-Andelfingen reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein Gesuch um Berichtigung oder Vernichtung von unrichtigen Personendaten nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 6).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs teilweise nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend auch zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, auf Teile ihres Rekurses vom 4. November 2019 werde nicht eingetreten.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Vorinstanz trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden ein, soweit sie beantragten, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in Zukunft keine Daten mehr über sie zu bearbeiten.

Ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verneint hat, kann offenbleiben, da der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden ohnehin abzuweisen ist.

3.  

3.1 Das IDG gilt für die öffentlichen Organe des Kantons Zürich (§ 2). Dazu gehören unter anderem die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).

Nach § 21 Abs. 1 IDG kommen einer Person, die von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffen ist, verschiedene Ansprüche zu, um dagegen vorzugehen. Als betroffene Person im Sinn von § 21 Abs. 1 IDG gilt in der Regel jene natürliche oder juristische Person, über die Personendaten bearbeitet werden (Widmer, § 21 N. 2). Um die Ansprüche nach § 21 IDG geltend machen zu können, muss die betroffene Person zudem über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG; Widmer, § 21 N. 2).

Nach § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann eine betroffene Person von einem öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt, veraltet und/oder unvollständig sind (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00483, E. 13; Widmer, § 21 N. 9, beide auch zum Folgenden). Vollständig unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Zu korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. Einzelinformationen mit falschen Aussagen führen nicht zwangsläufig zu unrichtigen Personendaten, sofern und solange die Gesamtheit der Informationen die tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf den Bearbeitungszweck richtig wiedergibt und die Informationen in dieser Gesamtheit verwendet werden (vgl. David Rosenthal, in: ders./Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1], Zürich etc. 2008, Art. 5 N. 2; a. M. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2014, Art. 5 DSG N. 6). So hat das Bundesgericht im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes des Bundes eine Pflicht zur Nachführung einer Datensammlung insbesondere für den Fall verneint, wenn die Datensammlung Informationen enthält, die im Zeitpunkt ihrer Einführung im Sinn einer Momentaufnahme richtig sind, sich aber nachträglich aufgrund von anderen und neuern Informationen als unzutreffend erweisen (BGr, 2. Mai 2001, 1A.6/2001, E. 2.c). Nach § 21 Abs. 1 lit. b IDG kann die betroffene Person von einem öffentlichen Organ zudem verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Dieser Anspruch umfasst sowohl eine in naher Zukunft ernsthaft drohende als auch eine effektiv stattfindende und andauernde widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten (Widmer, § 21 N. 13; vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar, Art. 25/25bis DSG N. 41).

3.2 Die Beschwerdegegnerin ist ein öffentliches Organ im Sinn von § 2 IDG (vgl. §§ 2 f. des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]). Als die Eltern von C und D, die von der Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich betroffen sind, sind die Beschwerdeführenden berechtigt, deren Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG geltend zu machen.

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bearbeitung der Personendaten ihrer Kinder durch die Beschwerdegegnerin sei nicht "gesetzesmässig oder zweckgebunden" bzw. auf unverhältnismässige Art und Weise erfolgt und habe gegen europäisches Datenschutzrecht verstossen. Zudem hätten unbefugte Dritte Zugriff auf die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherten Daten erhalten, was ebenfalls datenschutzrechtlich problematisch sei. Weiter würden die KESB-Gefährdungsmeldungen nicht auf Fakten basieren, sondern vielmehr viele unrichtige Daten enthalten. Die Gefährdungsmeldungen würden zudem "falsche Anschuldigungen und ad personam gerichtete Äusserungen" enthalten, "die nicht sachdienlich" seien. Der Inhalt dieses unrichtigen KESB-Dossiers sei ganz oder teilweise an diverse dritte Stellen weitergereicht worden, womit die Vertraulichkeit des Dossiers nicht gewährleistet sei. Weiter sei davon auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an "der Aufbewahrung von vollständig und/oder relativ unrichtigen Daten" bestehe, weshalb ihr privates Interesse an der Löschung der Daten überwiege.

3.4 Die Beschwerdegegnerin führte zwischen 2014 und 2019 drei Verfahren bezüglich der Kinder der Beschwerdeführenden, da sie am 31. Oktober 2014, am 19. September 2018 und am 1. April 2019 von Dritten jeweils eine Gefährdungsmeldung bzw. Mitteilung erhalten hatte, wonach das Wohl von C und teilweise auch von D gefährdet sei. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für C und D. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 trat die Beschwerdegegnerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Gefährdungsmeldung vom 19. September 2018 ein und leitete sie zuständigkeitshalber an das Jugendamt des Landkreises E in Deutschland weiter, wo C damals seinen Wohnsitz hatte. Die Verfahren, die aufgrund der Meldung vom 1. April 2019 eingeleitet wurden, wurden am 19. Juni bzw. am 26. August 2019 formlos abgeschlossen, da eine Weiterführung der Abklärungen nicht verhältnismässig gewesen wäre. Über den formlosen Abschluss der beiden Verfahren wurden die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2019 informiert.

3.5 Aufgrund der Gefährdungsmeldungen und Mitteilungen hatte die Beschwerdegegnerin jeweils ein Verfahren zu eröffnen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 47 Abs. 1 lit. d EG KESR; Art. 446 Abs. 1 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Da die an diesen Verfahren beteiligten Personen, wozu auch die Beschwerdeführenden gehören, grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten hatten, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente in den Dossiers von C und D abzulegen (vgl. Art. 449b Abs. 1 ZGB; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Beschwerdegegnerin gehalten, die Akten dieser drei Verfahren nach ihrem Abschluss grundsätzlich für 50 Jahre aufzubewahren (§ 61 lit. b EG KESR).

Die Dossiers der Beschwerdegegnerin über die Kinder der Beschwerdeführenden enthalten insbesondere die Gefährdungsmitteilungen bzw. die anderen Mitteilungen, welche zur Einleitung der jeweiligen Verfahren führten, die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen erstellt und gesammelt hat, sowie die Endentscheide der Beschwerdegegnerin. Die Dossiers von C und D bilden das Verfahren der Beschwerdegegnerin somit korrekt ab, und bei ihrer Betrachtung wird klar, dass die Beschwerdegegnerin das Wohl von C und D nicht als gefährdet erachtete. Aus den Akten ergibt sich sodann auch, dass die Beschwerdeführenden mit den darin enthaltenen Informationen nicht einverstanden sind. Bei den Dossiers der Beschwerdegegnerin über C und D handelt es sich deshalb nicht um unrichtige Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG.

Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die Dossiers von C und D erhalten hätten und dass momentan eine widerrechtliche Bearbeitung dieser Dossiers stattfindet oder in naher Zukunft stattfinden könnte. Inwiefern die Handlungen der Beschwerdegegnerin gegen europäisches Datenschutzrecht verstossen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

3.6 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Akten ihrer Kinder berichtigt oder vernichtet bzw. das widerrechtliche Bearbeiten der Akten in Zukunft unterlässt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …