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VB.2020.00341
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1970 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste im Herbst 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Im April 1998 heiratete er die 1971 geborene Landsfrau C, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und seit März 1994 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich war, worauf ihm eine ebensolche erteilt wurde. Im November 2003, fünf Jahre nach seiner Ehefrau, erhielt A die Niederlassungsbewilligung. Das Paar hat zwei Söhne (geboren 1999 und 2003). Nachdem A und C seit dem Jahr 2000 von der Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, sollte Erwerbsfähigkeit durch das Sozialversicherungsamt (SVA) Zürich bestätigt werden, Ablösung von der Sozialhilfe und Einreichung eines Sprachzertifikats. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 850.- wurden in Dispositiv-Ziff. II A auferlegt, jedoch "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit […] einstweilen abgeschrieben". III. Am 19. Mai 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl. Migrationsamt, Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt], Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2). 2.2 Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.). Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum, sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs (eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw. Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter Umständen als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG infrage kommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Integrationsdefiziten im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst eine Rückstufung zu prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des Gesetzgebers steht die Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund (vgl. AB 2016 S 968 f. Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische Person einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und erweist sich der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn auch zu dieser Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier niedergelassenen Person, welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch einen der in Art. 63 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt, vermag sich nur dann als geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein Widerruf samt Wegweisung im Einzelfall unverhältnismässig und eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw. weniger wirksam erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3; vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007 5437 ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis Anfang September 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 455'000.-; der Bezug dauert bis heute an. Somit sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer, welcher in der Heimat als Landwirt und Schneider tätig gewesen ist, arbeitete zuletzt ab Mai 2000 als Reinigungskraft bzw. Lieferant. Im Sommer 2007 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem der Beschwerdeführer zuvor über mehrere Monate hinweg aufgrund von Schmerzen und einem "depressive[n] Zustandsbild" krankgeschrieben gewesen war. Seither hat er sich nicht mehr um eine neue Stelle bemüht; im Rekursverfahren brachte der Beschwerdeführer vielmehr vor, sich nur dann von der Sozialhilfe ablösen zu können, wenn seine sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüche gutgeheissen würden. Ein mit der Beschwerde eingereichter aktueller ärztlicher Bericht von H vom Januar 2020 attestiert ihm eine "100% Arbeitsunfähigkeit seit 2007 aufgrund [von] Schmerzen infolge eines Unfalls 2007, zudem [verschiedenen psychischen Beschwerden]". Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer IV-Rente war jedoch im April 2011 abgewiesen worden, nachdem ein von der SVA Zürich in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2009 ergeben hatte, dass er aus somatischer Sicht uneingeschränkt und aus psychiatrischer Sicht (bloss vorübergehend) zu 70 % arbeitsfähig sei, dies bei einer vollschichtigen Präsenz am Arbeitsplatz mit einer entsprechenden Leistungsminderung und erhöhtem Pausenbedarf. Einem gegen den negativen Rentenbescheid erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden. Auf ein zweites IV-Gesuch vom 14. April 2014 trat die SVA mit Verfügung vom 16. September 2014 nicht ein, weil mit den im betreffenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten "lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes" geltend gemacht worden sei. Zuletzt ersuchte der Beschwerdeführer im Juni 2019 um Ausrichtung einer IV-Rente. Das Gesuch wurde mit Vorbescheid vom 21. April 2020 abgewiesen, weil die darin ausgewiesenen somatischen Diagnosen aus Sicht des beigezogenen Regionalen ärztlichen Diensts seit der letzten Prüfung unverändert und die psychiatrisch geltend gemachten Einschränkungen objektiv nicht nachvollziehbar seien. Gegen diese Einschätzung wandte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 gegenüber der SVA Zürich ein, dass sich aus dem (vorzitierten) jüngsten medizinischen Bericht von H vom Januar 2020 ohne Weiteres ergebe, dass bei ihm "traumatische Erlebnisse zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt" hätten, "die eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen". Der betreffende Bericht von H stellt jedoch höchstens ein Parteigutachten dar und basiert im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Kinder ("unseren Eindruck aufgrund der Informationen des Patienten"). Obschon es darin heisst, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien die Folge eines im Jahr 2007 erlittenen Unfalls, und sich der Bericht damit in Widerspruch nicht nur zum IV-Gutachten aus dem Jahr 2009 stellt, sondern auch zu den im Rahmen des ersten IV-Verfahrens eingereichten weiteren ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers, setzt sich der Bericht vom 27. Januar 2020 zudem inhaltlich nicht mit diesen Unterlagen auseinander. Allein mit den bislang eingereichten Berichten seiner Ärzte vermag der Beschwerdeführer deshalb nicht schlüssig aufzuzeigen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung durch die SVA Zürich massgeblich verändert hätte, sodass bei ihm derzeit trotz hängigem IV-Verfahren keine hinreichenden Aussichten auf die Zusprechung einer IV-Rente bestehen. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung für eine Verfahrenssistierung (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3). 3.1.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging zuletzt von Oktober bis Juni 2011 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Mitte Oktober 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie körperliche Schmerzen zum Bezug einer IV-Rente an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nach eingehenden Abklärungen zum Gesundheitszustand von C und namentlich deren ärztlicher Begutachtung abgewiesen. Diese Verfügung schützten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741) und das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 (9C_920/2017). Dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts lässt sich dabei entnehmen, dass die (schlüssige und nachvollziehbare) Begutachtung der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2016 ergeben habe, dass bei dieser "zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden" habe und vielmehr von "einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen" sei (ausführlich sodann VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 3.1, auch zum Folgenden). Einem aktuellen ärztlichen Bericht von H vom Mai 2019 zufolge soll indes auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sein. Sie leide – so der Bericht im Einzelnen – an verschiedenen psychischen Beschwerden, weshalb eine Neuanmeldung bei der IV "in Arbeit" sei. Bislang wurde dem Verwaltungsgericht jedoch noch kein entsprechendes Verfahren zur Anzeige gebracht. Auch zeigt der die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Bericht von H nicht ansatzweise auf, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der Prüfung durch das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht wesentlich verändert haben sollte bzw. weshalb an der damaligen Einschätzung etwas zu ändern sei. Vor diesem Hintergrund ist auch bei C aktuell nicht mit einer Berentung zu rechnen. 3.2 Damit ist weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass sie künftig einer (einigermassen) existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen können oder ihnen eine IV-Rente zugesprochen würde, welche ihnen eine Loslösung von der Sozialhilfe erlaubte. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten. 3.3 Was die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Einschreitens wegen des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs anbelangt, erweist sich dieser auch als verschuldet. So widerspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, bei ihm liege seit über 13 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor, zwei rechtskräftigen IV-Entscheiden, von deren Erkenntnissen abzuweichen derzeit – wie aufgezeigt – kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise arbeitsfähig ist und spätestens nach dem Vorliegen des ersten abschlägigen Rentenbescheids der SVA Zürich, worin bei ihm auf eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit erkannt worden ist, nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihn die Zeugnisse der ihn behandelnden Ärzte, welche weiterhin seine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, von jedweden Bemühungen entbinden, eine neue (Teilzeit-)Anstellung zu finden. Bei Betrachtung der Akten fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bislang nicht ausländerrechtlich verwarnt worden sind. Der Beschwerdegegner hatte die beiden lediglich kurz vor Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 56 Abs. 1 AuG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten ("Hinweis auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe"; nach der per 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzten Fassung des Art. 56 Abs. 1 AIG [AS 2007 5437 ff., 5452] sorgen "Bund, Kantone und Gemeinden […] für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten"). Bei der besagten Mitteilung handelt es sich augenscheinlich um ein Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Auch wenn nicht jeder ausländerrechtlichen Massnahme eine formelle Verwarnung vorauszugehen hat, wäre hier aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der langen (bis dahin anstandslosen) Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und der zumindest teilweise krankheitsbedingten Reduktion seines Verschuldens am Sozialhilfebezug, vor der Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63 AIG eine explizitere Verwarnung oder zumindest Ermahnung zur Verhaltensänderung angezeigt gewesen (oben 2.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG erweist sich hier deshalb ebenso wenig als verhältnismässig, wie es ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG wären. Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und der Beschwerdeführer stattdessen unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 oder aber Abs. 2 AIG zu verwarnen. Dabei sei für den Fall der künftigen erneuten Anordnung einer Rückstufung daran erinnert, dass diese die vorgängige Abklärung der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person sowie – wenn wie hier gleichzeitig ein Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 AIG im Raum steht – eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismässigkeit auch dieser Massnahme erfordert. Die Rückstufung muss zudem den damit verfolgten Zweck auch erreichen können und insofern gegenüber der hiermit erfolgten Verwarnung aus ausländerrechtlicher Hinsicht einen Mehrwert bringen (vgl. VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Andernfalls ist sie ungeeignet und aus diesem Grund unverhältnismässig. Hier bestehen aber aufgrund der Sachlage erhebliche Zweifel an der Eignung der betreffenden Massnahme. 3.4 Bei der näheren Ausgestaltung der Verwarnung bzw. der Bestimmung des vom Beschwerdeführer erwarteten Verhaltens ist an die Bedingungen anzuknüpfen, die der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 10. Februar 2020 festgelegt hat. Es ist allerdings stärker den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass von einer ausländischen Person kein Ziel verlangt werden kann, dessen Erreichung ihr nicht möglich bzw. zumutbar ist oder das vom Verhalten Dritter bzw. von äusseren Umständen abhängt. Entsprechend darf dem zumindest teilweise arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht die Vorgabe gemacht werden, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen, da die Verwirklichung dieser Vorgabe nicht von ihm allein abhängt, sondern auch von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgebender, ihn anzustellen. Die angedrohte schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahme ist deshalb bloss davon abhängig zu machen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht, um sich so umfassend und rasch wie möglich von der Sozialhilfe zu lösen. Was schliesslich die Vorgabe anbelangt, ein Sprachzertifikat einzureichen, ist selbige nicht zu beanstanden, stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz doch noch in Aussicht, sich ohnehin für einen Deutschkurs anzumelden und die Kursbestätigung Ende April 2020 einzureichen. 3.5 Somit ist der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn er sich nicht ernsthaft um eine Verbesserung der Deutschkenntnisse und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht. 4. Da die Rückstufung zwar aufgehoben, der Beschwerdeführer jedoch auch im Hinblick auf eine Wegweisung verwarnt wird, obsiegt Letzterer nur zur Hälfte. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |