{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00342_03-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220862&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b7636707a8a99f8ab929d8edf5cc5a0"}, "Num": [" VB.2020.00342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00342"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00342"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00342"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung | Beurteilung der Zeugenschaft und des heutigen Erscheinungsbilds einer Gartenanlage. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind gehalten, die Inventare nachzuf\u00fchren. Nachf\u00fchrung heisst, nicht nur neue Objekte aufzunehmen, sondern auch Objekte aus dem Inventar zu entfernen, die keinen Schutzwert (mehr) haben. Folglich darf die zust\u00e4ndige Denkmalpflegebeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich aus eigenem Antrieb Schutzabkl\u00e4rungen bei einem Inventarobjekt in Gang setzen (E. 3.3). Gartenanlagen k\u00f6nnen Schutzobjekte im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c und lit. f PBG sein (E. 4.2). Das vorliegende Gutachten untersuchte den Garten unter dem Titel von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG und vernachl\u00e4ssigte dabei teils die Schutzgrundlage nach \u00a7 203 Abs. 1 lit. f PBG (E. 4.3). Daher untersuchte die Vorinstanz die Schutzw\u00fcrdigkeit der Gartenanlage unter dem Titel von \u00a7 203 Abs. 1 lit. f PBG selber und st\u00fctzte sich als Fachgericht dabei insbesondere auf ihre Wahrnehmungen anl\u00e4sslich des Abteilungsaugenscheins. Ihre Schlussfolgerung, wonach die Gartenanlage kein Schutzobjekt im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. f PBG ist, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Der Garten ist in seinem heutigen, stark ver\u00e4nderten Zustand kein wichtiger Zeuge einer bestimmten Epoche, wodurch er kein Schutzobjekt im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG ist (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:16", "Checksum": "f7fb6b9191fc0f0942d587ef83c7e82e"}