{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00343_03-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220846&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "107c8d1ce143b3fafea855127500b459"}, "Num": [" VB.2020.00343"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00343"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00343"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.03.1  VB.2020.00343"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | Eine Person, die im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erf\u00fcllt regelm\u00e4ssig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht; ist dies der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausl\u00e4ndischen Person gest\u00fctzt auf \u2013 den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten \u2013 Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (E. 2.1). Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die R\u00fcckstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verlangen nach einer sorgf\u00e4ltigen Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 2.2, auch zum Folgenden). Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit hat dabei auch einer R\u00fcckstufung in aller Regel zun\u00e4chst eine ausl\u00e4nderrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschl\u00e4gige Ermahnung zur Verhaltens\u00e4nderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit \u00fcber 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgem\u00e4ss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten; sie wurde jedoch vor Anordnung der R\u00fcckstufung nie verwarnt oder auch nur ausdr\u00fccklich zu einer Verhaltens\u00e4nderung ermahnt (E. 3.3). Demnach ist die R\u00fcckstufung aufzuheben und die Beschwerdef\u00fchrerin stattdessen nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) gepr\u00fcft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn sie sich nicht ernsthaft um die Verbesserung ihrerDeutschkenntnisse und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bem\u00fcht (E. 3.4 f.).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:14", "Checksum": "377d842660d7beac4b28fb33be8fab56"}