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Geschäftsnummer: VB.2020.00343  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)


Eine Person, die im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht; ist dies der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (E. 2.1). Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.2, auch zum Folgenden). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat dabei auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten; sie wurde jedoch vor Anordnung der Rückstufung nie verwarnt oder auch nur ausdrücklich zu einer Verhaltensänderung ermahnt (E. 3.3). Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und die Beschwerdeführerin stattdessen nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn sie sich nicht ernsthaft um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht (E. 3.4 f.). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTBERICHT
INTEGRATIONSKRITERIEN
IV-GESUCH
LANGJÄHRIGER AUFENTHALT
RÜCKSTUFUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBEZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERWARNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 96 Abs. 1 AIG
Art. 96 Abs. 2 AIG
Art. 5 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00343

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1971 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein, wo ihr gegen Ende desselben Jahres Asyl gewährt wurde. In der Folge wurden ihr eine Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem Jahr 1998 ist A mit dem 1970 geborenen Landsmann C verheiratet, welcher heute ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Das Paar hat zwei Söhne (geboren 1999 und 2003).

Nachdem A und C seit dem Jahr 2000 von der Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, Ablösung von der Sozialhilfe und Teilnahme an einem Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurs. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und richtete ihr keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 850.- wurden in Dispositiv-Ziff. II A auferlegt, jedoch "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit […] einstweilen abgeschrieben".

III.  

Am 19. Mai 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Niederlassungsbewilligung "zu verlängern", eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl. Migrationsamt, Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt], Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

2.2 Sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.).

Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum, sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs (eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw. Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter Umständen als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG infrage kommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung gestützten Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Integrationsdefiziten im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst eine Rückstufung zu prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des Gesetzgebers steht die Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund (vgl. AB 2016 S 968 f. Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische Person einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und erweist sich der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn auch zu dieser Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier niedergelassenen Person, welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch einen der in Art. 63 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt, vermag sich nur dann als geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein Widerruf samt Wegweisung im Einzelfall unverhältnismässig und eine ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw. weniger wirksam erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3; vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007 5437 ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis Anfang September 2019 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 455'000.-; der Bezug dauert bis heute an. Somit sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:

3.1.1 Die Beschwerdeführerin ging zuletzt im Jahr 2011 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach und bemühte sich eigenen Angaben zufolge seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um eine neue Stelle. Im Herbst 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie körperliche Schmerzen zum Bezug einer IV-Rente an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nach eingehenden Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und namentlich deren Begutachtung im Jahr 2016 (definitiv) abgewiesen. Diese Verfügung schützten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741) und das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 (9C_920/2017). Dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts lässt sich dabei entnehmen, dass die (schlüssige und nachvollziehbare) Begutachtung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass deren objektivierbare Beschwerden lediglich leicht ausgeprägt seien und bei ihr "zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden" habe, sondern vielmehr von "einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszugehen" sei. Namentlich hätten sich erhebliche Zweifel daran ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet vorliege; falls dies der Fall sei, wäre diese als – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Neurasthenie (Nervenschwäche) einzuordnen.

Einem aktuellen ärztlichen Bericht von E vom Mai 2019 zufolge soll die Beschwerdeführerin dagegen seit über zehn Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sein. Sie leide – so der Bericht konkret – seit 2007 an verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen, weshalb 2019 eine IV-Neuanmeldung geplant sei. Bislang scheint allerdings noch kein neues IV-Gesuch eingereicht worden zu sein. Auch in der Beschwerde vom 19. Mai 2020 wird die Gesuchseinreichung jedenfalls bloss in Aussicht gestellt und im weiteren Verfahrensverlauf keine entsprechende Anzeige gemacht. Die Zusprache einer IV-Rente an die Beschwerdeführerin ist somit aktuell nicht zu erwarten. Dies hat umso eher zu gelten, als der vorgenannte Bericht von E nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der Prüfung durch das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht massgeblich verändert haben sollte. Sämtliche darin diagnostizierten Beschwerden sollen laut den berichterstattenden Ärzten vielmehr schon seit 2007 bestehen; auf das dieser Erkenntnis widersprechende Gutachten aus dem Jahr 2016 aber wird, was in solchen Fällen angezeigt wäre, nicht eingegangen.

3.1.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bereits seit dem Jahr 2007 ohne Anstellung und gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht von E vom Januar 2020 seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig "aufgrund chronischer […] Schmerzen infolge eines Unfalls 2007, zudem [verschiedene psychische Beeinträchtigungen]".

Ein erstes Gesuch von C um Zusprache einer IV-Rente war jedoch im April 2011 ebenfalls abgewiesen worden, und auf ein zweites Gesuch trat die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich im Jahr 2014 nicht ein (vgl. ausführlich VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00341, E. 3.1, auch zum Folgenden). Gegenwärtig ist zwar ein weiteres IV-Verfahren bei der SVA Zürich hängig, die Zusprache einer Rente erscheint allerdings auch beim Ehemann der Beschwerdeführerin wenig wahrscheinlich, da in der Sache unlängst ein negativer Vorbescheid erging und hinsichtlich des Beweiswerts des dem Gesuch zugrunde gelegten ärztlichen Berichts von E vom Januar 2020 erhebliche Zweifel angebracht sind.

3.2 Damit ist weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Ehemann davon auszugehen, dass sie künftig einer (einigermassen) existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen können oder ihnen eine IV-Rente zugesprochen würde, welche ihnen eine Loslösung von der Sozialhilfe erlaubte.

Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin nicht nur den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG statuierten.

3.3 Was die Prüfung der Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Einschreitens wegen des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs anbelangt, erweist sich dieser auch als verschuldet. Wie erwähnt, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine IV-Rente mit Verfügung vom 31. Mai 2017 abgelehnt, weil bei ihr gemäss den angeordneten medizinischen Abklärungen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. An diesem (gerichtlich überprüften) Befund vermögen die vagen Vorbringen der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren und der Bericht von E vom Mai 2019, wonach Erstere seit dem Jahr 2008 arbeitsunfähig sei, keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Besagter Bericht stellt nicht nur keine unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2), er setzt sich auch nicht mit der gutachterlichen Abklärung der Beschwerdeführerin und dem abweisenden Rentenbescheid der SVA Zürich auseinander, obschon dies aufgrund der offensichtlichen inhaltlichen Diskrepanzen angezeigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erscheint damit seit Jahren sowohl aus familiären – ihre Kinder benötigen schon lange keine eingehende Betreuung mehr – als auch gesundheitlichen Gründen nicht oder jedenfalls nur geringfügig in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gleichwohl bemühte sie sich nicht um die Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials, obschon ihr spätestens nach dem Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens bewusst sein musste, dass sie die ärztlichen Zeugnisse, welche ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht generell von der Suche und Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreiten.

Bei Betrachtung der Akten fällt allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bislang nicht ausländerrechtlich verwarnt worden sind. Der Beschwerdegegner hatte die beiden lediglich kurz vor Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 56 Abs. 1 AuG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten ("Hinweis auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe"; nach der per 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzten Fassung des Art. 56 Abs. 1 AIG [AS 2007 5437 ff., 5452] sorgen "Bund, Kantone und Gemeinden […] für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten"). Bei der besagten Mitteilung handelt es sich augenscheinlich um ein Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Auch wenn nicht jeder ausländerrechtlichen Massnahme eine formelle Verwarnung vorauszugehen hat, wäre hier aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der langen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Flüchtlingseigenschaft, vor der Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63 AIG eine explizitere Verwarnung oder zumindest Ermahnung zur Verhaltensänderung angezeigt gewesen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG erweist sich hier deshalb ebenso wenig als verhältnismässig, wie es ein auf Art. 63 Abs. 1 AIG gestützter Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der Beschwerdeführerin wären.

Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und die Beschwerdeführerin stattdessen unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 oder aber Abs. 2 AIG zu verwarnen. Dabei sei für den Fall der künftigen erneuten Anordnung einer Rückstufung daran erinnert, dass diese die vorgängige Abklärung der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person sowie – wenn wie hier gleichzeitig ein Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 AIG im Raum steht – eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismässigkeit auch dieser Massnahme erfordert. Die Rückstufung muss zudem den damit verfolgten Zweck auch wirklich erreichen können und insofern gegenüber der hiermit erfolgten Verwarnung aus ausländerrechtlicher Hinsicht einen Mehrwert bringen (vgl. VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Andernfalls ist sie ungeeignet und aus diesem Grund unverhältnismässig. Hier bestehen aber aufgrund der Sachlage erhebliche Zweifel an der Eignung der betreffenden Massnahme.

3.4 Bei der näheren Ausgestaltung der Verwarnung bzw. der Bestimmung des von der Beschwerdeführerin erwarteten Verhaltens ist an die Bedingungen anzuknüpfen, die der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 10. Februar 2020 festgelegt hat. Es ist allerdings stärker den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass von einer ausländischen Person kein Ziel verlangt werden kann, dessen Erreichung ihr nicht möglich bzw. zumutbar ist oder das vom Verhalten Dritter bzw. von äusseren Umständen abhängt.

Entsprechend darf der grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführerin nicht die Vorgabe gemacht werden, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen, da die Verwirklichung dieser Vorgabe nicht von ihr allein abhängt, sondern auch von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgebender, sie anzustellen. Die angedrohte schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahme ist deshalb bloss davon abhängig zu machen, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht, um sich so umfassend und rasch wie möglich von der Sozialhilfe zu lösen. Was schliesslich die Vorgabe anbelangt, einen Sprach- bzw. Alphabetisierungskurs zu besuchen, ist selbige nicht zu beanstanden, stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz doch noch in Aussicht, sich ohnehin für einen Alphabetisierungskurs anzumelden und die Kursbestätigung Ende April 2020 einzureichen.

3.5 Somit ist die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn sie sich nicht ernsthaft um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht.

4.  

Da die Rückstufung zwar aufgehoben, die Beschwerdeführerin jedoch auch im Hinblick auf eine Wegweisung verwarnt wird, liegt nur ein hälftiges Obsiegen vor. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2020 werden aufgehoben.

       Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2020 werden die Kosten des Rekursverfahren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …