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Geschäftsnummer: VB.2020.00345  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer chinesischen Staatsangehörigen, die mit ihrem Schweizer Ex-Ehegatten ein Schweizer Kind hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit]

Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2.2 f.). Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Ausreise der Mutter hätte auch die Ausreise der 8,5-jährigen Tochter zur Folge, da seit mehreren Jahren nur selten Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter besteht. Verwarnung der Beschwerdeführerin (E. 2.5 und E. 3 Abs. 2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
KINDESWOHL
KINDSWOHL
NICHTVERLÄNGERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00345

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführerin 1 (Mutter),

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1987 geborene chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete am 6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer Bürger D, geboren 1973. Aus der Ehe ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Sie reiste am 26. September 2012 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern mit Gültigkeit bis am 26. September 2013. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Hong Kong reiste A am 26. Dezember 2013 wieder in die Schweiz ein und erhielt (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, diesmal im Kanton Zürich. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden war, wurde B für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt; die elterliche Sorge verlieb bei beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge in Bejahung eines nachehelichen Härtefalls verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 25. Dezember 2017. Am 2. November 2017 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

B. Seit dem 1. März 2014 bezieht A (gemeinsam mit ihrer Tochter und bis zur Trennung von D gemeinsam mit diesem) Sozialhilfe. Zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Oktober 2018 bezogen sie und ihre Tochter Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 135'966.30. Mit Schreiben vom 28. April 2016 wurde A vom Migrationsamt auf die möglichen Folgen eines fortdauernden Sozialhilfebezugs hingewiesen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Februar 2019 das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 20. Juli 2020 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Hiergegen liessen A und B am 22. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die angefochtene Verfügung" aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann in Anwendung von Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verlängert. Dieser Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1; vgl. BGE 123 II 529 E. 4; Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 [Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit], Ziff. 4.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater wurden seit dem 24. Februar 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Zwischen dem 1. Januar 2016 und Ende Oktober 2018 bezogen die Beschwerdeführerinnen Sozialhilfe in Höhe von Fr. 135'966.30. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

In diesem Kontext sind die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Die Beschwerdeführerinnen dringen schon deshalb mit ihrem Vorbringen nicht durch, die Fürsorgeleistungen für den Ehemann sollten ihnen nicht angerechnet werden. Hinzu kommt, dass auch der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 (gemeinsam mit ihrer Tochter) seit der Trennung von ihrem Ehemann die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt.

2.2.2 Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in Hong Kong die Primarschule sowie die Oberstufe besucht und zudem eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen hat. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 bis heute ging sie jedoch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Die anlässlich der polizeilichen Befragung behaupteten Suchbemühungen als Babysitter blieben auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Gleich verhält es sich mit der in der Beschwerdeschrift behaupteten Anstellung "seit Mitte Mai" in einem Restaurant in E. Der Arbeitsvertrag, der gemäss Beschwerdeschrift nachgereicht werden sollte, liegt dem Gericht nicht vor. Gemäss Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018 könne "leider auch längerfristig nicht mit einer Ablösung [von der Sozialhilfe] gerechnet werden".

2.2.3 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 1 weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

2.3.1 Der Beschwerdeführerin 1 ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Februar 2012) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Aus den Akten geht nicht hervor, in welchem Umfang D zwischen Februar 2012 und Februar 2015 berufstätig war und ob auch er während dieser Zeit die Kinderbetreuung mindestens teilweise hätte übernehmen können. Demnach ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Geburt entschuldbar, zumal sie sich nachweislich vorwiegend um die Kinderbetreuung gekümmert hat (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Seit Februar 2015 wäre der Beschwerdeführerin 1 aber grundsätzlich eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Sozialhilfebezugs vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. April 2016 auf die möglichen Folgen eines fortdauernden Sozialhilfebezugs hingewiesen wurde. Sie hatte somit Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen informiert. Gemäss Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018 weigere sich die Beschwerdeführerin 1, einen Deutschkurs zu besuchen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Sie komme "in absolut keiner Weise ihrer Schadenminderungspflicht nach". Dass sie seit "Mitte August [2018]" grundsätzlich bereit wäre, einen Deutschkurs zu besuchen, dies aber nur, wenn der Kurs in E stattfindet, wirkt sich kaum zu ihren Gunsten aus. Denn es wäre ihr problemlos möglich, einen Deutschkurs etwa in Zürich zu besuchen, zumal die Beschwerdeführerin 2 den Kindergarten bzw. nunmehr die Primarschule besucht und zusätzliche Betreuungstage in der Kinderkrippe von der Gemeinde E finanziert werden. Der anlässlich der polizeilichen Befragung erwähnte sechsmonatige Deutschkurs blieb unbelegt, und die Be­fragung fand auf "Chinesisch" statt.

Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie Bulimia nervosa) ist festzuhalten, dass diese gemäss den medizinischen Unterlagen zwar einer regelmässigen Therapie bedürfen, diese jedoch ambulant stattfinden könne. Des Weiteren geht daraus hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erstmals am 28. September 2017 in Behandlung begeben habe; dass vor diesem Zeitpunkt bereits gesundheitliche Probleme bestanden hätten, wird nicht behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Sodann habe die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Sozialbehörde E angegeben, dass sie sich seit Mai 2018 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder sonstige aktuelle medizinische Berichte wurden denn auch weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung an, dass sie in der Schweiz "gesundheitlich Stabil" sei. Demnach ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und so ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen.

2.3.2 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin 1 ein erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keine Arbeitsstelle innehatte und daneben keinerlei Bemühungen zum Spracherwerb oder sonstige Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.3.2 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 4.2 Abs. 2). Zusätzlich fällt ihre diesbezügliche Verweigerungshaltung negativ ins Gewicht.

2.4 Zuungunsten der Beschwerdeführerin 1 ist sodann zu gewichten, dass gegen sie ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 3'723.50 verzeichnet ist. Ausserdem wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2015 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Sozialen Kontakt in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben mit einer Nachbarin sowie der Mutter einer Freundin ihrer Tochter.

2.5  

2.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit Dezember 2012 und somit seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie reiste als rund 24-Jährige letztmals in die Schweiz ein; die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie in ihrer Heimat. Dort hat sie gemäss eigenen Angaben auch während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. In China hat die Beschwerdeführerin 1 mit Ausnahme zweier Geschwister keine Verwandte; ihre Eltern sind bereits verstorben. Mit ihrem Bruder und ihrer Schwester habe sie seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr. In Hong Kong habe sie aber eine Freundin, welche sie alle 2 Jahre besuche. Insgesamt wäre der Beschwerdeführerin 1 eine Wiedereingliederung in China zumutbar.

2.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einem Verbleib in der Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter hier lebt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde hier geboren und verbrachte ihr bisheriges Leben – mit Ausnahme eines 5-monatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in der Schweiz. Sie ist heute rund 8 ½ Jahre alt und besucht hier die Schule. Da sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wäre ihr eine Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter grundsätzlich zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 2 offenbar auch Kantonesisch und Englisch spricht. Ihr gesamtes Umfeld befindet sich jedoch in der Schweiz. Ausserdem scheint eine Betreuung durch D nicht in Betracht zu kommen, da seit mehreren Jahren nur noch selten Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter besteht. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 würde demnach auch die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 bedeuten, was für Letztere mit weitreichenden Folgen verbunden wäre.

2.5.3 Insgesamt überwiegt nach dem Gesagten derzeit das Interesse der Beschwerdeführerin 2, gemeinsam mit ihrer Mutter hier aufwachsen zu können. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 ist demnach als unverhältnismässig zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sollten daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen zur beruflichen und sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus erneut zu prüfen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 20. April 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu verlängern.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 20. April 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …