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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00346
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungsabrechnung Logopädie (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
Logopädin. Soweit sie in dieser Funktion eine sonderpädagogische Massnahme im
Sinn von §§ 28 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) durchführt, wird sie für ihre
Tätigkeit nach § 22 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 über die
sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV,
LS 852.12) durch das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) entschädigt.
B. Nachdem
das AJB erfahren hatte, dass A in der Vergangenheit vom Leistungsempfänger
versäumte Therapiestunden sowie Aufwand für die Korrektur von Maturaarbeiten in
Rechnung gestellt habe, welcher Aufwand nicht entschädigungsfähig sei, forderte
es sie mit Schreiben vom 28. März und 29. Mai 2018 auf, sämtliche
"unrechtmässig in Rechnung gestellten Leistungen der letzten zwölf Monate
einzeln aufzulisten, sowie eine Einschätzung abzugeben, ob auch in den Jahren
zuvor ungefähr von diesem jährlichen Umfang nicht konform abgerechneter Leistungen
ausgegangen werden" könne. Am 26. Juli 2018 schrieb es ihr, eine
zwischenzeitlich eingereichte "Checkliste" betreffend in den Jahren
2016 und 2017 zugunsten von C erbrachten Leistungen weise diverse Leistungen
aus, die nicht als verrechenbar gälten oder deren Verrechenbarkeit nicht eindeutig
beurteilt werden könne. Von den insgesamt in Rechnung gestellten Leistungen in
der Höhe von F. 6'133.41 könnten nur solche im Umfang von Fr. 485.38
der effektiven therapeutischen Arbeit mit dem Jugendlichen zugeordnet werden.
Die Angaben bezüglich der für C erbrachten Leistungen seien deshalb zu
präzisieren. Weil die Abrechnung für die Jahre 2016 und 2017 diverse Positionen
enthalte, welche dem AJB nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen, müsse
davon ausgegangen werden, dass auch in den Jahren zuvor zu Unrecht Leistungen
in Rechnung gestellt worden seien. Das AJB forderte A deshalb (weiter) auf,
eine detaillierte Aufstellung der für C seit 26. August 2013 erbrachten
Leistungen einzureichen. Um prüfen zu können, ob auch in weiteren Fällen zu
Unrecht Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, wurde A sodann
aufgefordert, dem AJB detaillierte und die gesamte Therapiedauer umfassende
Leistungsabrechnungen der Jugendlichen D und E einzureichen.
A liess dem AJB am 17. August 2018 mitteilen, sie sei
"nicht bereit, [die] (erweiterten) Auflagen auf den Korrespondenzweg zu
erfüllen", und verlange eine "rechtsmittelfähige Verfügung". Mit
Verfügung des AJB vom 2. Oktober 2018 wurde A verpflichtet, dem AJB bis
Ende November 2018 bezüglich C eine detaillierte Aufstellung der seit
Therapiebeginn am 26. August 2013 erbrachten Leistungen sowie bezüglich D
und E detaillierte Leistungsabrechnungen für die ganze jeweilige Therapiedauer
vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 bzw. vom 3. Mai 2017
bis zum 30. April 2018 einzureichen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
auf den Rekurs bei der Bildungsdirektion hingewiesen.
II.
A liess am 2. November 2018
Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei die "Verfügung" vom 2. Oktober 2018 aufzuheben,
"eventuell im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen". Die
Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom 20. April 2020 auf den Rekurs
nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 557.- A (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess am 22. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Bildungsdirektion
zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion und das AJB verzichteten am 9. bzw. 18. Juni
2020 auf Vernehmlassung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die strittige, an die
Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung des AJB, zusätzliche Angaben zu
gewissen, von ihr eingereichten Leistungsabrechnungen zu machen, weder eine
Anordnung im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a VRG bzw. eine Verfügung
noch sonst ein Anfechtungsobjekt im Sinn des § 19 Abs. 1
lit. b–d VRG darstelle. Im Rahmen einer Eventualbegründung erwägt sie
sodann, dass selbst bei Bejahung des Verfügungscharakters jedenfalls nicht von
einer verfahrensabschliessenden Endverfügung auszugehen wäre, sondern höchstens
eine Zwischenverfügung vorliegen könne, welche nur unter den Voraussetzungen
des § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
angefochten werden könne; diese einschränkenden Voraussetzungen seien indes
nicht gegeben.
2.2 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie mache "keinen Endentscheid
geltend, sondern allenfalls einen 'anderen Vor- oder Zwischenentscheid'".
Im Widerspruch dazu will sie die Anordnung des Beschwerdegegners vom
2. Oktober 2017 "auch als Feststellungsverfügung" verstanden
wissen, die "faktisch einem Endentscheid gleichkomm[e], weil [der
Beschwerdegegner] ursprünglich die Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin
gekürzt und damit das Verfahren 'beendet' ha[be] und erst auf deren Protest auf
die Sache näher eingegangen [sei], was einer Wiedererwägung gleichkomm[e]".
2.3 Die
Vorinstanz erwägt zutreffend, dass es sich bei der streitbetroffenen Auflage
des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2018 nicht um eine Endverfügung
handeln kann, weil eine solche eine Streitsache instanzabschliessend erledigen
muss bzw. müsste. Die umstrittene Auflage steht in Zusammenhang mit der Frage,
ob der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zu hohe Entschädigungen
für im Nachschulbereich erbrachte logopädische Leistungen ausgerichtet wurden.
Eine Rückforderung unrechtmässig erbrachter Leistungen wurde indes noch nicht
verfügt, vielmehr soll dies anhand der von der Beschwerdeführerin
eingeforderten Unterlagen und Angaben erst geprüft werden. Ein Endentscheid
liegt mithin offensichtlich nicht vor.
2.4 Zu Recht
unbestritten ist, dass es sich bei der Aufforderung des Beschwerdegegners vom
2. Oktober 2018 um eine Auflage betreffend die Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin handelt. Solche verfahrensleitenden Anordnungen werden in
der Regel im Rahmen von prozessualen Zwischenverfügungen angeordnet (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 109; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31;
differenzierend und mit zahlreichen Hinweisen Christian Meyer, Die
Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Zürich etc. 2019,
Rz. 904 ff.).
Vorliegend verpflichtete der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin, gewisse Informationen betreffend die geltend gemachten
Leistungen bzw. Entschädigungsansprüche nachzureichen, weshalb der
Verfügungscharakter der Anordnung vom 2. Oktober 2018 zu bejahen ist;
diese stellt eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung dar.
3.
3.1 Selbstständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, können nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben
sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins
Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und
54).
3.2 Eine
direkte Anfechtung aus prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
fällt nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid
herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Solches war vor der
Vorinstanz nicht der Fall.
3.3 Sodann
haben Anordnungen über Beweismassnahmen ebenso wie solche betreffend
Mitwirkungspflichten in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren
Nachteil zur Folge (Bertschi, § 19a N. 48 mit Hinweis auf RB 1998 Nr. 35).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte und macht denn auch keinen
solchen geltend, vielmehr bringt sie sinngemäss vor, eine Verweigerung der
Mitwirkung führte zu einer Abweisung der von ihr geltend gemachten
Entschädigungsansprüche. Es trifft zu, dass der Vorwurf der Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu einer für die Beschwerdeführerin nachteiligen Regelung
der prozessualen Rechtsposition führen könnte, indem etwa die
Mitwirkungsverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wird, und
auf diese Weise einen Endentscheid des erstinstanzlichen Verfahrens
beeinflussen könnte. Entsprechendes könnte die Beschwerdeführerin indes im
Rahmen eines Rekurses gegen eine verfahrensabschliessende Endverfügung des
Beschwerdegegners geltend machen; die streitbetroffene Auflage führt mithin
nicht zu einem nicht behebbaren Nachteil. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen
der Beschwerdeführerin sprechen auch keine "datenschutzrechtliche[n]
Gründe" für eine direkte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung: Die
streitbetroffene Mitwirkungspflicht beschränkt sich – wie die
Beschwerdeführerin anerkennt – darauf, dass die Beschwerdeführerin eine
detaillierte Aufstellung der Leistungen einreichen soll, welche sie im Rahmen
bekannter Unterstützungsverhältnisse erbracht haben will und bereits gegenüber
dem Beschwerdegegner geltend gemacht hat. Inwiefern der korrekten Erfüllung
dieser Auflage datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen sollten, ist nicht
ersichtlich.
4.
Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung bleibt ihr
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Da bereits die streitbetroffene Anordnung des Beschwerdegegners
einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher
im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …