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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00347
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
André Moser, Ersatzrichter Bruno Fässler, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend kurzfristige
Festhaltung (GI200039-L),
hat sich
ergeben:
I.
A wurde am 10. Januar 2020 von der Stadtpolizei
Zürich wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das AIG in Haft genommen und
der Staatsanwaltschaft C zugeführt. Diese erliess in der Folge am 11. Januar
2020 einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger
Widerhandlung gegen das AIG. Sie entliess A im Verlauf desselben Tages aus der
Haft. Er wurde jedoch nach erneuter Haft erst am 12. Januar 2020 aufgrund
einer Haftentlassungsanordnung des Migrationsamts entlassen, wobei ihm eine
Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde.
II.
Am 5. Februar 2020 liess A ein Gesuch um richterliche
Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung vom 11. bis 12. Januar 2020
stellen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich stellte mit Urteil und
Verfügung vom 21. April 2020 die Rechtmässigkeit der Festhaltung fest.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 25. Mai 2020 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates die Feststellung der Widerrechtlichkeit
der Festhaltung. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung.
Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirks Zürich verzichteten je auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und
Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil
und Verfügung vom 21. April 2020 fest, dass die Festhaltung des
Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020 rechtmässig gewesen sei. Zur
Begründung stützte es sich dabei auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG.
Damit fällt die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts unter den
Ausnahmetatbestand von § 43 Abs. 1 lit. b VRG. Die Beschwerde
fällt folglich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
1.2 Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall grundsätzliche Bedeutung
zukommt, erfolgt die Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer reiste am 4. Juni 2015 in die Schweiz ein und reichte am
selben Tag ein Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Verfügung des
Staatssekretariats für Migration vom 15. September 2017 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid am 14. August 2018 ab. Der Wegweisungsentscheid vom
15. September 2017 wurde damit rechtskräftig. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich setzte dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 eine Frist
bis zum 21. September 2018 zur Ausreise aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verblieb jedoch ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer bislang dreimal postalisch durch das
Migrationsamt zu Gesprächen in Bezug auf dessen Rückreise vorgeladen. Der
Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen unbestrittenermassen immer nach.
2.2 Erstmals verhaftet
wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2018 wegen des Verdachts auf
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz. Er wurde am 28. November 2018
mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt sowie am
selben Tag mit der Aufforderung zu einer unverzüglichen Ausreise aus der
Schweiz durch das Migrationsamt entlassen. Der Beschwerdeführer verblieb aber
in der Schweiz. Am 14. März 2019 wurde er erneut verhaftet. Am
15. März 2019 wurde ein weiterer Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer
erlassen. Das Migrationsamt verfügte am selben Tag sodann ein weiteres Mal
dessen Entlassung aus der Haft mit der Aufforderung zum selbständigen Verlassen
der Schweiz unter Androhung von Ausschaffungshaft und zwangsweiser
Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer
am 10. Januar 2020 erneut verhaftet. Am selben Tag wurde er von der
Polizei befragt und anschliessend der Staatsanwaltschaft C zugeführt. Diese
erliess am 11. Januar 2020 einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen
Aufenthalts und geringfügiger Widerhandlung gegen das AIG. Der Beschwerdeführer
wurde sodann im Verlauf des 11. Januars 2020 von der Staatsanwaltschaft
entlassen, mit derselben Verfügung jedoch in den Polizeigewahrsam der
Kantonspolizei Zürich übergeben. Diese verfügte stellvertretend für das
Migrationsamt (vgl. § 1 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996) seine
Haftentlassung am 12. Januar 2020, wobei dem Beschwerdeführer erneut eine
Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde.
2.3 Der Beschwerdeführer
rügt, die Haft vom 11. auf den 12. Januar 2020 sei rechtswidrig gewesen,
da kein Haftgrund vorgelegen habe. Die Haft sei sodann unverhältnismässig
gewesen, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorinstanz vertritt die
Auffassung, dass ein Haftgrund gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG
vorgelegen habe, da die Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend
Ausreiseaufforderung ausgehändigt worden sei. Die Haft sei sodann erforderlich
gewesen, da stets eine Überprüfung des Einzelfalles aufgrund der aktuellen
Gegebenheiten erfolgen müsse.
3.
3.1 Die
Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und
nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1
BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die
verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2
BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36
Abs. 4 BV).
Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich
nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige
Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Dabei entfällt die
Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder Befragung stattgefunden
hat (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.00289, E. 5.2 mit Hinweis).
3.2 Gemäss Art. 73
Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des
Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten.
Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, dass die Inhaftierung des
Beschwerdeführers auf der Aushändigung der Verfügung vom 12. Januar 2020
betreffend Ausreiseaufforderung gründete und damit eine genügende gesetzliche
Grundlage besass.
Zunächst ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gestützt auf ein
angebliches Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts am 11. Januar 2020 in
den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei übergeben wurde (vgl. § 25 lit. d
des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28
PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines
Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen
werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen,
dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an
sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat. Jedenfalls ist nicht anzunehmen,
dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 eine falsche
Tatsache beurkundet, sodass zumindest von einem (mündlichen) Zuführungsgesuch
durch die Kantonspolizei auszugehen ist.
4.
4.1 Jede
Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und
in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und
über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre
Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten
Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Diese
verfassungsmässigen Grundsätze werden in Art. 73 Abs. 3 lit. a
AIG für die kurzfristige Festhaltung wie folgt umschrieben: Wird eine Person
festgehalten, so muss sie über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden. Information
und Belehrung (Orientierung) sind wesentlicher Teil des Schutzes vor rechtswidrigem
Freiheitsentzug. Sie gelten für alle Arten des Freiheitsentzugs. Bei der
Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der
abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu
Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in
Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5
Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen
Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht
wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder
schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich
sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die
Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut
nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt
("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste
Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank
Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.).
4.2 Den Akten
ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte
mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen
kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar
2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich
erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche –
strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch
Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020
beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das
Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein
Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch
in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen.
4.3 Der Beschwerdeführer
wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen
Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von
Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges
angedroht. Bereits am 28. November 2018 und am 15. März 2019 waren
dem Beschwerdeführer aber je eine Verfügung mit identischem Wortlaut übergeben
worden. Damit wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2020 bei seiner
Haftentlassung nichts Neues mitgeteilt. Diese nachträgliche, erneute Zustellung
einer bereits zugestellten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz kann somit
dem Erfordernis der Orientierung über die Gründe der kurzfristigen Festhaltung
nicht genügen. Sie war weder in einer Sprache, welche der Beschwerdeführer
verstand, noch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt. Immerhin erhielt der Beschwerdeführer
offenbar ein Informationsblatt in seiner Sprache. Ob die Behörde damit ihrer
Orientierungspflicht in ausreichendem Mass nachgekommen ist oder ob die
strittige Festhaltung bereits in diesem Zusammenhang als rechtswidrig zu
qualifizieren ist, kann allerdings offengelassen werden, denn sie ergibt sich
bereits aus einem anderen Grund.
5.
Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit
seiner Festhaltung.
5.1 Wie
erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen,
was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am
10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar
2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und
schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser
Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das
in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer
Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht
ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem
Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam
war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal
diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen
mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden
konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung
nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände
vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des
Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich
kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die
vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar
2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich,
weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als
unverhältnismässig zu qualifizieren ist.
5.2 Nicht zu
folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die
Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit
zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu
geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund
sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine
solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem
Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an
Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige
Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der
Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig
gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür
zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon
befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur
Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der
Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können.
6.
Nach dem Gesagten erweist
sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des
Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des
Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020 widerrechtlich war.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.-, wobei die
Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszuzahlen ist.
Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2020 wird festgestellt, dass die
kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020
widerrechtlich war.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar an seinen Rechtsvertreter.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …